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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Behzadi Architekten und Ingenieure GmbH angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Behzadi Architekten und Ingenieure GmbH mit Sitz in der Nikolaistraße 33/37, 04109 Leipzig, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Das Verfahren wird beim Amtsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 401 IN 1147/26 geführt. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 41430 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Anuschah Behzadi vertreten.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2026 wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse ab 08:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Jochen Wagner, Hardenbergstraße 17, 04275 Leipzig.

Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Es gilt damit ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen sowie das Vermögen der Gesellschaft im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten. Er ist unter anderem berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen und Forderungen sowie Bankguthaben auf ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse einzuziehen. Rechte Dritter bleiben unberührt.

Drittschuldner dürfen Zahlungen grundsätzlich nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, sofern dieser Zahlungen an die Schuldnerin nicht ausdrücklich zustimmt. Zudem ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Auskünfte bei Behörden, Banken, Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einzuholen.

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden einstweilen eingestellt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen sind ebenfalls untersagt. Ausgenommen hiervon sind Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich. Diese muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Leipzig eingelegt werden.

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