Vienna Life und Rechtsanwalt Röhlke aus Berlin

Die Liechtensteiner Vienna Life Lebensversicherung AG hat einen gerichtlichen Erfolg vor dem Bundesgerichtshof errungen (Urteil vom 21.03.2018 – AZ IV ZR 353/16) und muss danach im Fall des Widerrufs eines fondsgebundenen Versicherungsvertrages aus dem Jahre 2005 den Anlegern nur den Wert des Fondsanteils herausgeben – dieser belief sich auf 0,00 €.Im Falle des Widerrufes eines Vertrages aus dem Jahre 2008 allerdings sprach das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 04.08.2017 einer Versicherungsnehmerin die volle Rückerstattung ihrer eingezahlten Einmal-Prämie zu. Die Entscheidungen erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Bundesgerichtshof Entscheidung: Widerruf – wirtschaftliche Risiko – Totalverlust

„Dem BGH-Fall lag die bisher offene Fragestellung zu Grunde, ob die Versicherung nach einem Widerruf sich darauf berufen darf, das Geld des Anlegers gar nicht mehr zu haben – weil sie es in Fondsanteile investiert hat und die Fonds Verluste eingefahren haben. Der BGH hatte in einer älteren Entscheidung einmal mitgeteilt, bei geringen Verlusten müsse diese der Versicherte tragen, bekäme also weniger Geld zurück. Was bei großen und sehr großen Verlusten geschehen sollte, blieb offen. Jetzt ist entschieden: auch diese trägt der Kunde, auch wenn das den Widerruf damit zu einer stumpfen Waffe macht. Das wirtschaftliche Risiko einer fondgebundenen Lebensversicherung bis hin zum Totalverlust trägt damit der Kunde auch im Falle des Widerrufs“, erklärt Röhlke.

Landgericht Dortmund: volle Rückzahlung der Einmalprämie – fehlerhafter Widerruf

Anders dagegen im vom Landgericht Dortmund entschiedenen Fall, den RÖHLKE Rechtsanwälte für ihren Mandanten günstiger entscheiden konnten. Der dortige Sachverhalt war zum Teil nach der Gesetzeslage des Jahres 2008 zu beurteilen – dann wurde der Versicherungsvertrag mit der Vienna Life abgeschlossen. Das Landgericht gewährte hier ohne Beachtung der Verluste die volle, in 2008 als Einmalprämie gezahlte Summe zurück.

„Zunächst einmal stellte das Landgericht deutlich fest, dass die Widerrufsbelehrung der Vienna Life weder inhaltlich noch der Form nach den gesetzlichen Bestimmungen entsprach, der Widerruf unseres Mandanten also rechtens war. Als Folge dieses Widerrufs sieht das damals geänderte Gesetz aber vor, dass der Versicherte seine gesamte, im ersten Jahr des Bestehens des Vertrages gezahlte Prämie zurückverlangen kann – wenn dies günstiger ist als die Forderung des Rückkaufswertes. Da es sich um einen Vertrag mit einer einmaligen Prämienzahlung handelte, wählten wir diese Option. Die Kursverluste der Fonds blieben von der Vienna Life zu tragen“, berichtet Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

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