Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung

Bundesministerium für Gesundheit

Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung,
der DIVI IntensivRegister-Verordnung
und der Coronavirus-Surveillanceverordnung

Vom 12. November 2021

Auf Grund

des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 und 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbands der Privaten Krankenversicherung,
des § 24 Satz 3 Nummer 2, Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist,
des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe g des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, und
des § 13 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4a wie folgt gefasst:
„§ 4a Bürgertestung“.
2.

§ 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
c)
Nummer 5 wird aufgehoben.
3.
§ 4a wird wie folgt gefasst:
㤠4a

Bürgertestung

Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2.“

4.

§ 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und“ durch die Wörter „sowie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen und“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Beauftragungen nach Absatz 1 Nummer 2, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, gelten fort. Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt.“
b)
Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorgelegt wurde.“
5.

§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „25. Oktober 2021“ durch die Angabe „17. November 2021“ ersetzt.
b)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „25. Oktober 2021“ durch die Angabe „17. November 2021“ ersetzt.
c)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „10. Oktober 2021“ durch die Angabe „12. November 2021“ ersetzt.
6.
§ 12 Absatz 7 wird aufgehoben.
7.
§ 18 wird folgender Satz angefügt:
„Ärztliche Zeugnisse nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung, die bis zum 12. November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet.“
8.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
Artikel 2

Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung

Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „sind“ die Wörter „nach Erwachsenen und Kindern zu differenzieren und“ eingefügt.
b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.

intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert

a)
nach vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgruppen und dabei differenziert nach Erwachsenen und Kindern,
b)
nach Schwangeren,
c)
wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,
d)
nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,“.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder bis zu einer vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgrenze, die mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion intensivmedizinisch behandelt werden.“
2.
In § 4 werden die Wörter „Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes“ durch die Wörter „Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes mit Ablauf des 25. November 2022“ ersetzt.
Artikel 3

Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung

§ 6 der Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. September 2022“ ersetzt.
2.
In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 12. November 2021

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

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