Vermittlerhaftung

Landgericht Meiningen: Policenaufwertungsmodelle mit Schweizer Unternehmen sind Drittstaateneinlagengeschäfte – Vermittler der Chronos AG haftet – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Mit Urteil vom 18.11.2016 hat das Landgericht Meiningen einem von RÖHLKE Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadensersatz zugesprochen, der auf ein Policenaufwertungsmodell der Schweizer Chronos Finanz AG hereingefallen ist. Der Berater muss nach dem Urteil den vollständigen Schaden an den Anleger ersetzen und haftet persönlich, weil es sich um ein verbotenes sogenanntes Drittstaateneinlagengeschäft handelt.

Das Urteil erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke: „Das Landgericht Meiningen hat so entschieden, wie bereits die Oberlandesgerichte Braunschweig und Nürnberg zu Gunsten zweier von uns vertretener Anleger. Die hier fraglichen Geschäfte, also der Verkauf einer deutschen Lebensversicherungspolice an ein Schweizer Unternehmen mit dem Versprechen, den aktuellen Rückkaufswert in ca. doppelter Höhe in einigen Jahren zurückzuzahlen, stellt nach nunmehr wohl ständiger Rechtsprechung der deutschen Gerichte ein Einlagengeschäft dar. Zudem, weil hier ein starker Bezug zur Schweiz vorlag und diese nicht Teil des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, handelt es sich auch noch um ein Drittstaateneinlagengeschäft. Hierfür benötigt der Vermittler eine eigenständige Erlaubnis, die aber nicht vorlag. Für unsere Mandantin bedeutete dies einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vermittler“, teilt der erfahrene Rechtsanwalt mit.

Drittstaateneinlagengeschäft: BaFin stuft die sogenannten „Policenaufwertungsmodelle“ als Einlagengeschäft ein – Bezug zum Drittstaat?

Zwischen 2008 und 2012 wurden derartige Policenaufwertungsmodelle in großen Umfang auf dem Deutschen Markt vertrieben, teilweise angeboten von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Die Meinung der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen zu diesen Kaufverträgen war nicht immer einheitlich, im Ergebnis wurden die Modelle allerdings als Einlagengeschäfte angesehen, also als echte Bankgeschäfte. Wer solche Bankgeschäfte ohne Erlaubnis vertreibt, handelt illegal. Weisen solche Bankgeschäfte zusätzlich einen Bezug in einem Drittstaat wie Panama oder der Schweiz aus, bedarf nicht nur das anbietende Unternehmen einer Erlaubnis, sondern der eingesetzte Vermittler selbst ebenfalls.

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