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Urteil pro Tierschutz

TUREK90 (CC0), Pixabay
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Mehr als 5000 Putenhähne pro Durchgang, zwei Großställe, kaum Struktur, kaum Rückzug, kaum erhöhte Ruheplätze: Das Bundesverwaltungsgericht hat ein solches Haltungssystem nun klar als tierschutzwidrig eingestuft. In Leipzig entschieden die Richter, dass die Bedingungen in einem Mastbetrieb in Baden-Württemberg nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sind. Für die industrielle Putenmast ist das Urteil ein Warnsignal – und für die Behörden eine Handlungsanweisung.

Geklagt hatte ein anerkannter Tierschutzverband aus Baden-Württemberg. Er wollte erreichen, dass die zuständige Behörde gegen den Betrieb einschreitet. Dort werden Putenhähne in Herden von jeweils mehr als 5000 Tieren gehalten, verteilt auf zwei nicht weiter unterteilte Ställe. Abgesehen von Futter- und Tränkeinrichtungen fehlt es den Hallen an Struktur. Lediglich vier Strohballen dienen als einzige Möglichkeit, überhaupt eine leicht erhöhte Ruheposition einzunehmen.

Was nach maximaler Effizienz aussieht, genügt nach Auffassung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts nicht einmal den Mindestanforderungen des Gesetzes. § 2 des Tierschutzgesetzes verpflichtet Halter dazu, Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend »verhaltensgerecht« unterzubringen. Genau daran scheitert das System nach Ansicht der Richter.

Schon der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte festgestellt, dass insbesondere das Ruhe- und Sozialverhalten der Tiere massiv beeinträchtigt werde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung nun. Die Größe der Herden, die Besatzdichte und die fehlende Strukturierung der Ställe seien so problematisch, dass die Tiere nicht angemessen ihren natürlichen Bedürfnissen nachkommen könnten. Die Belastungen wögen schwer.

Bemerkenswert ist dabei, worauf sich das Gericht gerade nicht stützt. Die sogenannten Puteneckwerte von 2013 – eine bundeseinheitliche, aber freiwillige Branchenvereinbarung zur Mastputenhaltung – taugen nach Auffassung des Gerichts nicht als verlässlicher Maßstab. Sie sagen zu wenig darüber aus, ob die dort festgelegten Standards tatsächlich ein artgerechtes Ruhe- und Sozialverhalten ermöglichen. Anders gesagt: Was in der Branche lange als praktikabler Kompromiss galt, reicht rechtlich nicht zwingend aus.

Das ist der eigentliche Sprengsatz des Urteils. Denn damit signalisiert das Gericht, dass freiwillige Selbstverpflichtungen der Agrarwirtschaft keine Schutzschilde sind, wenn sie wissenschaftlich und tierschutzrechtlich nicht tragfähig begründet werden. Der Maßstab bleibt das Gesetz – nicht der Stallalltag.

Ganz so weit, wie es der klagende Verband wollte, gingen die Richter allerdings nicht. Einen unmittelbaren Anspruch auf ein komplettes Verbot der Putenhaltung in dem Betrieb sahen sie nicht. Welche konkreten Maßnahmen nun ergriffen werden müssen, liegt zunächst im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie muss aber handeln. Ob das am Ende weniger Tiere, kleinere Gruppen, mehr Struktur im Stall oder zusätzliche erhöhte Ruhebereiche bedeutet – oder eine Kombination daraus –, ist nun neu zu prüfen.

Für den Betreiber heißt das: Das bisherige System kann in dieser Form nicht einfach weiterlaufen. Für die Behörde heißt es: Wegsehen ist keine Option mehr. Und für die Branche insgesamt ist das Urteil mehr als ein Einzelfall. Es stellt die Logik großer, uniformer Mastanlagen infrage, in denen tausende Tiere auf Effizienz getrimmt werden, während ihre elementaren Verhaltensbedürfnisse zur Randnotiz werden.

Die Anschlussrevision des Tierschutzverbands, mit der er ein vollständiges Verbot der Putenhaltung erzwingen wollte, blieb aus formalen Gründen ohne Erfolg. Am Kern der Entscheidung ändert das nichts: Das Bundesverwaltungsgericht hat erstmals sehr deutlich markiert, wo ökonomische Interessen enden – und wo das Tierschutzgesetz anfängt.

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