Ein Formfehler mit Sprengkraft: Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Disziplinarklage gegen eine Postbank-Beamtin kassiert, weil sie auf dem falschen Weg beim Gericht einging – per Briefpost statt elektronisch. Die Leipziger Richter stellten klar, dass auch sogenannte Beliehene, also private Unternehmen mit hoheitlichen Aufgaben, an den elektronischen Rechtsverkehr gebunden sind. Im konkreten Fall trifft das die Deutsche Bank AG.
Damit endet ein Verfahren, das für die betroffene Beamtin bereits existenzielle Folgen hatte, vorerst mit einer prozessualen Volte. Die Vorinstanzen in Berlin hatten sie noch aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Doch die Klage, auf der diese Entscheidungen beruhten, war nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nie wirksam erhoben worden.
Der Grund wirkt technisch, ist aber rechtlich folgenreich. Nach § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung müssen Behörden Schriftsätze an Verwaltungsgerichte grundsätzlich elektronisch übermitteln. Die Disziplinarklage in dem Verfahren war jedoch klassisch per Post eingereicht worden. Genau das hielten das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch für unschädlich: Die Deutsche Bank sei schließlich keine Behörde im organisatorischen Sinn, sondern ein privates Unternehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht das anders – und deutlich grundsätzlicher. Wer als privatrechtliches Unternehmen staatliche Befugnisse ausübt, soll sich nicht nur der Macht des Staates bedienen dürfen, sondern auch dessen Verfahrensregeln unterliegen. Die Deutsche Bank handelt in Disziplinarangelegenheiten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten als Beliehene im Auftrag des Bundes. Sie ist damit zwar keine Behörde im klassischen organisatorischen Sinn, aber eben eine Behörde im funktionellen Sinn. Und genau das reicht aus.
Die Leipziger Richter leiten das nicht nur aus dem Wortlaut, sondern vor allem aus Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift her. Als der Gesetzgeber die Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr 2013 einführte, knüpfte er an das E-Government-Gesetz an – und damit an einen bewusst weiten Behördenbegriff. Die Regeln für den elektronischen Rechtsverkehr vor Gericht sollten an die Regeln für die Verwaltung anschließen. Oder, in der Diktion des Gerichts: Die Pflicht zur digitalen Kommunikation ist die prozessuale Kehrseite der Ausübung hoheitlicher Befugnisse.
Für die Praxis ist das Urteil weit mehr als eine Formalie. Es signalisiert allen beliehenen Unternehmen und sonstigen Privaten mit staatlich übertragenen Aufgaben, dass sie vor Verwaltungsgerichten nicht wie gewöhnliche Marktakteure behandelt werden. Wer hoheitlich handelt, muss auch prozessual wie eine Behörde agieren – inklusive digitaler Einreichungspflicht.
Für die beklagte Beamtin bedeutet das zunächst einen Etappensieg. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufgehoben, die Disziplinarklage wurde als unzulässig abgewiesen. Endgültig beendet ist die Sache allerdings nicht. Das Bundesverwaltungsgericht betont ausdrücklich, dass eine neue Disziplinarklage möglich bleibt – sofern sie diesmal formgerecht elektronisch eingereicht wird.
Ein Urteil also, das auf den ersten Blick nach Justiztechnik klingt, tatsächlich aber eine ziemlich moderne Botschaft transportiert: Der Staat darf seine Macht delegieren. Seine Verfahrenspflichten gleich mit.
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