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Urteil

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem wegweisenden Beschluss vom 10. Juli 2024 die Praxis des Stadtrats von Windischeschenbach für rechtswidrig erklärt, bei namentlichen Abstimmungen ausschließlich die Nein-Stimmen im Protokoll namentlich aufzuführen.

Der Fall kam ins Rollen, als das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab nach einer kommunalaufsichtlichen Überprüfung die Stadt aufforderte, die entsprechende Regelung aus der Geschäftsordnung des Stadtrats zu streichen. Die daraufhin von der Stadt erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg am 26. Juli 2023 abgewiesen. Der BayVGH bestätigte nun diese Entscheidung und ließ keine Berufung zu.

In seiner Begründung betonte der BayVGH, dass die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zwar einen gewissen Spielraum bei der Protokollierung von Abstimmungen einräume, die einseitige namentliche Erfassung der Nein-Stimmen jedoch gegen die verfassungsrechtlich garantierte Mandatsgleichheit der Ratsmitglieder verstoße. Diese Praxis könne einen psychologischen Druck auf Ratsmitglieder ausüben, nicht als „Abweichler“ wahrgenommen zu werden, besonders bei Abstimmungen mit wenigen Gegenstimmen.

Das Gericht wies das Argument der Stadt zurück, die selektive Protokollierung spare Zeit. Es betonte, dass eine mögliche Zeitersparnis die resultierende Ungleichbehandlung nicht rechtfertige und dass das vollständige Protokoll nicht unmittelbar nach der Sitzung vorliegen müsse.

Dieser unanfechtbare Beschluss des BayVGH setzt einen wichtigen Präzedenzfall für die transparente und gleichberechtigte Dokumentation von Abstimmungen in kommunalen Gremien in ganz Bayern.

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