Trend Capital GmbH-auch dieser Fonds ist Pleite-Trend Capital GmbH & Co Qatar Pearl KG

Immer mehr Fonds des durch das Unternehmen Trend Capital aufgelegten und verkauften Fonds gehen wohl in die Insolvenz. Jetzt hat es den obengenannten Fonds erwischt wie man dem Insolvenzregister entnehmen kann. Mittlerweile dürfte es um tausende von geschädigten Anlegern gehen. Initiator der Fonds war Frank Simon. Simon wurde im Jahre 2012 wurde wegen Untreue und Fälschung von Kontoauszügen verhaftet.

Geschäfts-Nr.: 280 IN 174/13   Am 04.02.2014 um 08:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet  worden über das Vermögen der Trend Capital GmbH & Co Qatar Pearl KG, Ludwig-Scriba-Str. 1, 65929 Frankfurt (AG Frankfurt am Main, HRA 46734), vertr. d.: 1. Trend Capital Unternehmensberatung für Finanzen und  Immobilien GmbH, Ludwig-Scriba-Str. 1, 65929 Frankfurt, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Frank Simon, Mainz, (Geschäftsführer) . Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Hindenburgstraße 32, 55118 Mainz, Tel.: 06131/61923-0, Fax: 06131/61923-11, E-Mail: r.schiebe@schiebe.de, Internet: www.schiebe.de.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter .

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a)  Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 28.03.2014

b)  dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts, sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin , sondern an den Insolvenzverwalter  zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:

1. am: Montag, 17.03.2014, 10:30 Uhr, Saal 75, Gebäude B, Ernst-Ludwig-Straße 7, (Eingang nur über Diether-von-Isenburg-Straße), 55116 Mainz eine Gläubigerversammlung zur

Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen

Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses, sowie gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

▫ Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

▫ Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

▫ Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

▫ Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

▫ besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter

Wert (§§ 162, 163 InsO),

– Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung

einerEigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),

–       die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).

 

2.am: Montag, 28.04.2014, 10:30 Uhr, Saal 75, Gebäude B, Ernst-Ludwig-Straße 7, (Eingang nur über Diether-von-Isenburg-Straße), 55116 Mainz eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.

Hinweise:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.

Soweit im Berichtstermin die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gilt, soweit Abstimmungen gemäß § 160 InsO erfolgen sollen, die Zustimmung zu den von dem Insolvenzverwalter beabsichtigten Rechtshandlungen als erteilt, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Rechtsmittelbelehrung

 

Diese Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Strasse, 55116 Mainz einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

 

Amtsgericht Mainz , 04.02.2014.

 

 

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