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TGI Präsentation des „Keilers“ Jürgen Rehbein

stevepb (CC0), Pixabay
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TGI-Präsentation zu Goldkauf mit Rabatt: Inhalt und rechtliche Einordnung

Sachliche Wiedergabe der Präsentation

Jürgen Rehbein stellt Gold in seiner Präsentation als langfristigen Schutz vor Inflation und Kaufkraftverlust dar. Ausgangspunkt seiner Argumentation ist, dass Geldvermögen durch steigende Preise real an Wert verliere, während Sachwerte wie Immobilien oder Edelmetalle diesen Wertverlust zumindest teilweise ausgleichen könnten.

Besonders deutlich hebt er Gold hervor. Nach seiner Darstellung hätten Menschen, die Gold mittel- oder langfristig gehalten hätten, historisch keine Vermögensverluste erlitten. Kurzfristige Preisschwankungen räumt er zwar ein, misst ihnen aber nur geringe Bedeutung bei, sofern Anleger ausschließlich Kapital einsetzten, das sie über einen längeren Zeitraum nicht benötigten.

Die TGI AG beschreibt Rehbein als Goldhändler, der Gold in verschiedenen Stückelungen von einem Gramm bis zu einem Kilogramm anbiete. Neben dem gewöhnlichen Sofortkauf stellt er Modelle mit verzögerter Lieferung und Rabatten vor.

Nach seiner Erklärung soll das Geschäftsmodell darauf beruhen, dass Kundengelder an Partnerunternehmen aus dem Goldabbau weitergeleitet werden. Diese Unternehmen könnten damit ihre Förderung ausbauen. Weil die Produktionskosten angeblich deutlich unter dem späteren Verkaufspreis des Goldes lägen, entstehe eine hohe Wertschöpfung. Ein Teil dieser Erträge solle an TGI fließen und zur Finanzierung der Kundenrabatte verwendet werden.

Als Beispiel nennt Rehbein einen angenommenen Goldpreis von 4.500 US-Dollar je Unze und Förderkosten von etwa 1.500 US-Dollar. Aus der Differenz leitet er einen möglichen wirtschaftlichen Spielraum von 3.000 US-Dollar ab. Dieser Vergleich ist jedoch stark vereinfacht: Aus der Präsentation ergibt sich nicht, ob darin Finanzierungskosten, Steuern, Raffination, Transport, Versicherung, Ausfallrisiken, Verwaltung, Vertrieb und mögliche Förderverluste vollständig berücksichtigt sind.

Rehbein spricht von mehr als 50.000 zufriedenen Kunden und über 100 Millionen Euro bereits ausgezahlten Rabatten. Unabhängige Nachweise, testierte Geschäftsberichte oder konkrete Zahlungsbelege werden im Vortrag nicht präsentiert. Auch die Verträge mit den Förderunternehmen und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werden nicht näher dokumentiert.

Besonders beworben werden zwei Modelle. Bei einer Lieferzeit von zwei Monaten soll ein Preisnachlass von sieben Prozent gewährt werden. Beim 36-Monats-Modell sollen Kunden monatlich zwei Prozent des ursprünglichen Kaufpreises erhalten. Über drei Jahre entspräche dies 72 Prozent. Zusätzlich stellt Rehbein einen Treuerabatt von 36 Prozent in Aussicht. Zusammengenommen würden damit Zahlungen in Höhe von 108 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises versprochen, während am Ende zusätzlich das bestellte Gold geliefert werden soll.

Im Verlauf der Fragerunde stellt sich jedoch heraus, dass das 36-Monats-Modell für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland derzeit nicht angeboten werden darf. Rehbein erklärt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sehe darin ein Finanzprodukt und verlange einen Prospekt. Dieser liege noch nicht vor. Er räumt ein, diesen wesentlichen Punkt im eigentlichen Vortrag zunächst vergessen zu haben.

Auf Fragen nach Warnungen von Finanzaufsichtsbehörden, kritischen Medienberichten, Zahlungswegen, Bankkonten, KYC-Prüfungen und einem angeblich registrierten Fonds verweist Rehbein überwiegend auf die TGI-Zentrale oder den Kundendienst. Er betont mehrfach, kein Mitarbeiter des Unternehmens zu sein und keine offiziellen Erklärungen für TGI abgeben zu dürfen. Gleichzeitig schildert er eigene positive Erfahrungen, bezeichnet die Berichterstattung teilweise als gezielte Verunsicherung und stellt Kritiker sinngemäß als Gegner eines für Kunden besonders vorteilhaften Modells dar.

Mehrere konkrete Fragen bleiben unbeantwortet. Dazu gehören die nachprüfbare Registrierung eines Fonds, eine behauptete Ausfallhaftung, geänderte Bankverbindungen, zurücküberwiesene Kundengelder, verzögerte Identitätsprüfungen sowie Abweichungen bei Rabattzahlungen.

Rechtliche Bewertung der Präsentation

1. Erkennbar werblicher Charakter

Die Präsentation wirkt trotz der Bezeichnung als persönliche Darstellung nicht neutral. Sie verfolgt erkennbar das Ziel, Zuhörer für einen Goldkauf bei TGI zu gewinnen. Aussagen wie „jeder gewinnt und keiner verliert“, „keine Spekulation“ oder die Darstellung, Goldkäufer hätten historisch immer gewonnen, sind typische Werbeaussagen.

Ob Rehbein dafür eine Vergütung, Provision oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erhält, geht aus dem Transkript nicht eindeutig hervor. Hinweise auf eigene „Empfehlungsnehmer“ sprechen jedoch dafür, dass seine genaue Rolle geklärt werden müsste. Sollte er Kunden vermitteln oder an Abschlüssen wirtschaftlich beteiligt sein, wäre seine Tätigkeit rechtlich nicht allein als private Meinungsäußerung zu betrachten.

2. Möglicherweise irreführende Aussagen

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dürfen geschäftliche Aussagen Verbraucher nicht über wesentliche Eigenschaften, Risiken, Erträge oder die Sicherheit eines Angebots täuschen.

Rechtlich besonders problematisch erscheinen folgende Formulierungen:

  • Goldkäufer hätten „niemals Vermögensverluste“ erlitten.
  • Wer langfristig Gold gekauft habe, habe „immer gewonnen“.
  • Beim vorgestellten Geschäftsmodell gewinne „jeder“, während niemand verliere.
  • Kurzfristige Preisschwankungen spielten wegen der Rabatte nahezu keine Rolle.
  • Sicherheit stehe an oberster Stelle.
  • Die Geschäftsidee habe über Jahre bewiesen, dass sie funktioniere.

Solche absoluten Aussagen lassen wesentliche Risiken außer Acht. Auch Gold kann je nach Kaufzeitpunkt, Haltedauer, Währung, Aufgeld, Lagerkosten und Verkaufssituation reale oder nominale Verluste verursachen. Hinzu kommen bei einem Modell mit später Lieferung das Insolvenz-, Gegenpartei-, Liefer-, Verwahrungs- und Durchsetzungsrisiko.

Der Hinweis, nur langfristig verfügbares Geld einzusetzen, beseitigt diese Risiken nicht. Ebenso reicht die persönliche Erfahrung des Vortragenden nicht aus, um die Sicherheit oder wirtschaftliche Tragfähigkeit des gesamten Systems zu beweisen.

3. Fehlende oder verspätete Risikohinweise

Besonders kritisch ist, dass das in der Präsentation ausführlich beworbene 36-Monats-Modell für deutsche Kunden nach Rehbeins eigener Aussage aktuell gar nicht bestellbar ist. Dieser entscheidende Hinweis erfolgt erst auf Nachfrage einer Teilnehmerin.

Bei einer geschäftlichen Präsentation muss ein solcher Umstand klar, rechtzeitig und unübersehbar mitgeteilt werden. Wird ein Produkt zunächst mit hohen Vorteilen vorgestellt und erst später erklärt, dass es wegen aufsichtsrechtlicher Anforderungen nicht vertrieben werden darf, kann dies eine irreführende Auslassung darstellen.

Auch andere wichtige Risiken werden kaum erläutert:

  • Was geschieht bei Insolvenz der TGI oder eines Partnerunternehmens?
  • Wem gehört das Gold während der Lieferzeit?
  • Ist es einzelnen Kunden eindeutig zugeordnet?
  • Wo wird es gelagert?
  • Besteht eine Versicherung?
  • Wer haftet bei Förderausfällen oder Lieferverzögerungen?
  • Sind die Rabattzahlungen garantiert oder von Erträgen abhängig?
  • Welche Kündigungs- und Rücktrittsmöglichkeiten bestehen?
  • Welche Kosten, Gebühren und Steuern fallen an?

Die Präsentation beantwortet diese Punkte nicht hinreichend.

4. Aufsichtsrechtliche Einordnung

Ein gewöhnlicher Kauf von physischem Gold ist grundsätzlich ein Warenkauf. Das 36-Monats-Modell enthält jedoch Merkmale, die über einen einfachen Goldkauf hinausgehen: lange Kapitalüberlassung, regelmäßig versprochene Zahlungen, zusätzlicher Treuerabatt und spätere Lieferung.

Entscheidend ist rechtlich nicht die Bezeichnung als „Goldkauf“, sondern die wirtschaftliche Ausgestaltung. Je nach Vertragsinhalt könnte ein solches Modell als Vermögensanlage, Finanzprodukt oder möglicherweise als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft eingestuft werden.

Rehbein erklärt selbst, dass die BaFin einen Prospekt verlange. Der zuvor hochgeladene Handelsblatt-Bericht schildert außerdem, dass die BaFin zentrale TGI-Modelle untersagt und die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht die Einstellung des öffentlichen Angebots mehrerer Produkte angeordnet habe. TGI habe dagegen Rechtsmittel angekündigt. Diese Maßnahmen sind keine endgültige Feststellung strafbaren Verhaltens, zeigen aber erhebliche aufsichtsrechtliche Risiken.

5. Bedeutung des Hinweises „private Meinung“

Rehbein betont mehrfach, nur als Privatperson zu sprechen und nicht für TGI auftreten zu dürfen. Ein solcher Hinweis schützt jedoch nicht automatisch vor rechtlicher Verantwortung.

Wer in einer Verkaufsveranstaltung konkrete Produkte erklärt, Vorteile hervorhebt, Einwände entkräftet und Teilnehmer zu einer Entscheidung motiviert, kann trotz eines privaten Disclaimers geschäftlich handeln. Maßgeblich ist der tatsächliche Charakter des Auftritts, nicht allein die gewählte Bezeichnung.

Auch mögliche Haftungsansprüche wegen falscher oder unvollständiger Angaben lassen sich nicht pauschal durch den Satz ausschließen, man äußere nur eine persönliche Meinung. Tatsachenbehauptungen wie Kundenzahlen, ausgezahlte Rabatte, Registrierungen, Sicherheiten oder Garantien müssen sachlich richtig und belegbar sein.

6. Vermittlungs- und Beratungshaftung

Sollte Rehbein Kaufinteressenten vermitteln oder individuell beraten, könnten zusätzliche Pflichten entstehen. Dazu können eine zutreffende Darstellung des Produkts, vollständige Risikoaufklärung, die Offenlegung eigener wirtschaftlicher Interessen und gegebenenfalls gewerbe- oder aufsichtsrechtliche Erlaubnisse gehören.

Eine abschließende Bewertung ist ohne Informationen über seine vertragliche Stellung, Vergütung und konkrete Vermittlungstätigkeit nicht möglich. Auffällig ist jedoch, dass er sich einerseits als bloßer Kunde bezeichnet, andererseits von eigenen Empfehlungsnehmern spricht und wiederholt für das Angebot wirbt.

7. Offene Nachweise

Vor einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Entlastung wären insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:

  • geprüfte Jahresabschlüsse der TGI,
  • belegbare Angaben zu den ausgezahlten Rabatten,
  • Verträge mit den Goldförderunternehmen,
  • Nachweise der tatsächlichen Geldflüsse,
  • Bestands- und Eigentumsnachweise des Kundengoldes,
  • Lager- und Versicherungsbestätigungen,
  • vollständige Produktbedingungen,
  • aufsichtsrechtliche Bescheide und Prospekte,
  • Unterlagen zu dem behaupteten Fonds und seiner Registrierung,
  • Angaben zur Vergütung und Stellung des Vortragenden.

Gesamtbewertung

Die Präsentation ist aus rechtlicher Sicht deutlich risikobehaftet. Sie stellt außergewöhnlich hohe Vorteile in den Mittelpunkt, arbeitet mit absoluten Sicherheits- und Erfolgsbehauptungen und behandelt wesentliche Risiken nur unzureichend. Besonders problematisch ist, dass das regulatorisch beanstandete 36-Monats-Modell zunächst ausführlich beworben und seine fehlende Verfügbarkeit in Deutschland erst auf Nachfrage offengelegt wird.

Aus dem Transkript allein lässt sich nicht feststellen, dass Rehbein oder TGI eine Straftat begangen haben. Ebenso wenig lässt sich die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit des Modells abschließend beurteilen. Die Präsentation erfüllt jedoch nicht den Eindruck einer ausgewogenen, transparenten und rechtlich vorsichtigen Produktinformation. Sie wirkt vielmehr wie eine stark verkaufsorientierte Darstellung, bei der Chancen hervorgehoben und Risiken, Behördenmaßnahmen sowie offene Nachweise relativiert werden.

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