Im Gespräch erläutern Rechtsanwalt Maurice Högel und Rechtsanwalt Niklas Linnemann, welche rechtlichen Folgen drohen könnten, falls sich die massiven Vorwürfe rund um die TGI AG und das beworbene Goldgeschäft eines Tages bestätigen sollten. Beide Juristen betonen ausdrücklich, dass derzeit die Unschuldsvermutung gilt und es Aufgabe von Ermittlungsbehörden und Gerichten sei, mögliche Pflichtverletzungen oder Straftaten aufzuklären.
„Es geht hier nicht nur um Strafrecht“
Frage: Herr Högel, Herr Linnemann – viele Anleger fragen sich derzeit, wer überhaupt haften könnte, falls sich herausstellen sollte, dass das Geschäftsmodell der TGI AG nicht wie beworben funktioniert hat.
Maurice Högel:
Man muss zunächst ganz klar sagen: Derzeit handelt es sich um Verdachtsmomente und offene Fragen. Es gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung für alle Beteiligten. Sollte sich allerdings im Rahmen von Ermittlungen oder eines späteren Gerichtsverfahrens herausstellen, dass Anleger systematisch falsch informiert worden sind, dann reden wir nicht nur über strafrechtliche Themen, sondern auch über erhebliche zivilrechtliche Haftungsfragen.
Niklas Linnemann:
Genau. Viele Anleger denken zuerst an ein mögliches Strafverfahren wegen Betrugs. Juristisch mindestens genauso relevant ist aber die Frage: Wer haftet am Ende finanziell für mögliche Schäden der Anleger?
Verwaltungsrat und Verantwortliche im Fokus?
Frage: Welche Personen könnten grundsätzlich in den Fokus geraten?
Maurice Högel:
Zunächst natürlich Organmitglieder und Verantwortliche der Gesellschaft. Nach den öffentlich zugänglichen Registerdaten wären hier insbesondere frühere und aktuelle Verwaltungsratsmitglieder sowie vertretungsberechtigte Personen zu nennen.
Dazu gehören nach den veröffentlichten Angaben unter anderem:
- Helmut Kaltenegger,
- Mark-Allen Bogen,
- Alexander Thomas Mohrenschildt,
- Herbert Müllner,
- frühere Organpersonen wie Roman Kaltenegger,
- sowie weitere frühere oder aktuelle Funktionsträger.
Entscheidend wäre später die konkrete tatsächliche Rolle der jeweiligen Person:
- Wer traf Entscheidungen?
- Wer war für Vertrieb oder Werbung verantwortlich?
- Wer wusste was?
- Wer unterschrieb Unterlagen?
- Wer trat öffentlich auf?
Das müsste individuell aufgearbeitet werden.
„Auch eine deliktische Haftung kommt in Betracht“
Frage: Was bedeutet „deliktische Haftung“ in diesem Zusammenhang?
Niklas Linnemann:
Das ist ein ganz wichtiger Punkt. Sollte es irgendwann zu rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen kommen – etwa wegen Betrugs oder Kapitalanlagebetrugs –, dann könnte sich daraus auch eine persönliche deliktische Haftung ergeben.
Das bedeutet vereinfacht:
Geschädigte Anleger könnten versuchen, Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen handelnde Personen geltend zu machen – also nicht nur gegen die Gesellschaft selbst.
Denn wenn vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen oder Betrugshandlungen festgestellt würden, dann kann sich die Haftung unter Umständen auch auf Privatvermögen erstrecken.
Welche Rolle könnten Social-Media-Verantwortliche spielen?
Frage: Viele Anleger fragen auch nach dem Social-Media-Team und Personen, die das Modell öffentlich beworben haben.
Maurice Högel:
Auch hier gilt:
Allein Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit bedeutet natürlich nicht automatisch Haftung.
Aber:
Sollte nachweisbar sein, dass bestimmte Personen bewusst falsche Aussagen verbreitet oder kritische Informationen verschwiegen haben, könnte das rechtlich relevant werden.
Gerade im Kapitalanlagebereich können öffentliche Aussagen, Werbevideos, Präsentationen oder Vertriebsaussagen später eine erhebliche Rolle spielen.
Was ist mit der Revisionsstelle?
Frage: Könnte auch eine Wirtschaftsprüfung oder Revisionsstelle betroffen sein?
Niklas Linnemann:
Grundsätzlich ja – allerdings ist das juristisch sehr komplex.
Sollte sich herausstellen, dass testierte Unterlagen fehlerhaft waren oder Warnsignale übersehen wurden, könnten unter Umständen auch Haftungsfragen gegenüber Prüfern diskutiert werden.
Aber das hängt immer stark vom konkreten Prüfauftrag, den tatsächlichen Kenntnissen und den gesetzlichen Pflichten ab.
Hier müsste man sehr genau prüfen:
- Welche Unterlagen lagen vor?
- Was wurde geprüft?
- Was hätte erkannt werden können?
- Gab es Auffälligkeiten?
„Die Goldfrage dürfte zentral werden“
Frage: Warum ist das Thema physisches Gold juristisch so entscheidend?
Maurice Högel:
Weil offenbar vielfach der Eindruck vermittelt wurde, Anlegergelder würden direkt in physisches Feingold investiert und dieses Gold werde verwahrt.
Sollte sich irgendwann herausstellen, dass dies tatsächlich nicht oder nicht vollständig der Fall war, wäre das natürlich ein zentraler Punkt.
Dann würde sich die Frage stellen:
- Waren die Werbeaussagen korrekt?
- Gab es tatsächlich jederzeit ausreichende Goldbestände?
- Oder wurde ein anderes Geschäftsmodell betrieben als öffentlich dargestellt?
„Auch internationale Ermittlungen wären denkbar“
Frage: Der Fall betrifft mehrere Länder. Welche Folgen hätte das?
Niklas Linnemann:
Das macht die Sache extrem komplex.
Wir sprechen hier möglicherweise über:
- Liechtenstein,
- Österreich,
- Deutschland,
- die Schweiz,
- und eventuell weitere Staaten.
Sollten Ermittlungen erfolgen, wären internationale Rechtshilfe, Vermögenssicherung und grenzüberschreitende Zusammenarbeit denkbar.
Was raten Sie betroffenen Anlegern?
Maurice Högel:
Betroffene sollten:
- Unterlagen sichern,
- Verträge sammeln,
- Zahlungsnachweise archivieren,
- öffentliche Aussagen dokumentieren
- und rechtzeitig juristischen Rat einholen.
Gerade bei möglichen Vermögensverschiebungen kann Zeit ein entscheidender Faktor sein.
„Am Ende entscheiden Gerichte – nicht soziale Medien“
Niklas Linnemann:
Wichtig ist uns noch eines:
In sozialen Medien wird derzeit extrem viel spekuliert.
Am Ende zählt aber nicht,
- was irgendwo behauptet wird,
sondern - was sich tatsächlich beweisen lässt.
Und darüber entscheiden ausschließlich Ermittlungsbehörden und Gerichte.
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