Kurzfazit vorab
Wenn dieses Modell tatsächlich als Kettenvertrag / Roll-over-System angelegt ist, also:
- Kunde kauft Gold mit 2–3 % Sofortrabatt
- verkauft es kurz darauf an die TGI AG zurück
- erhält den ursprünglichen (höheren) Kaufpreis gutgeschrieben
- nutzt das Guthaben wieder für den nächsten Goldkauf
- das Ganze wird wiederholt systematisch betrieben
… dann ist das steuerlich hoch problematisch und kann wirtschaftlich eher als Kapitalanlage / Zins- bzw. Ertragsmodell statt als echter physischer Goldhandel gewertet werden.
Der Sofortrabatt kann steuerlich wie ein wirtschaftlicher Ertrag / Vorteil behandelt werden.
Je nach konkreter Ausgestaltung drohen Einordnungen als:
- privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG)
- sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
- im Extremfall sogar gewerbliche Tätigkeit
- und bei missbräuchlicher Gestaltung ggf. steuerlicher Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO)
1. Worum es steuerlich wirklich geht: Goldkauf oder Renditemodell?
Auf dem Papier:
- Du kaufst physisches Feingold
- mit Rabatt
- kannst liefern lassen oder zurückverkaufen
In der wirtschaftlichen Realität (wenn Kettenmodell):
- du willst das Gold gar nicht wirklich halten
- du willst die Rabattdifferenz systematisch abschöpfen
- du rollst den Betrag immer wieder in den nächsten Kauf
- das Produkt dient dann nicht primär dem Edelmetallerwerb, sondern der Erzielung eines wiederkehrenden Vermögensvorteils
👉 Genau das ist steuerlich der Knackpunkt.
Die Finanzverwaltung schaut nicht nur auf die Vertragsüberschrift, sondern auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise.
2. Steuerlich denkbare Einordnung in Deutschland
A) Wenn es ein echter Goldkauf mit echtem Eigentum und echter Verfügungsmacht ist
Dann gilt grundsätzlich:
Physisches Gold (Anlagegold / Feingoldbarren) ist bei Privatpersonen steuerlich oft begünstigt.
Relevanter Punkt:
Wenn du physisches Gold privat kaufst und später wieder verkaufst, gilt regelmäßig:
- Verkauf innerhalb von 1 Jahr → steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG)
- Verkauf nach mehr als 1 Jahr → in der Regel steuerfrei
Aber hier:
Das Modell ist gerade nicht auf Halten > 1 Jahr angelegt, sondern auf:
- kurzfristigen Rückverkauf
- sofortige Gutschrift
- Reinvestition
👉 Damit bist du regelmäßig innerhalb der 1-Jahres-Frist.
Folge:
Die Differenz zwischen:
- deinem tatsächlich gezahlten Preis (rabattiert)
- und dem höheren Rückkauf-/Gutschriftbetrag
kann als steuerpflichtiger Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft behandelt werden.
Beispiel:
- Gold „Listenpreis“: 10.000 €
- Du zahlst mit 2 % Rabatt: 9.800 €
- TGI schreibt dir beim Rückverkauf wieder 10.000 € gut
Steuerlich möglicher Gewinn: 200 €
Wenn das wiederholt passiert, summieren sich diese Gewinne.
Wichtig:
Für private Veräußerungsgeschäfte gilt:
- Freigrenze (nicht Freibetrag) nach § 23 EStG
(Achtung: Höhe kann sich ändern; aktuell bitte jeweils prüfen) - Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig
B) Wenn das Modell wirtschaftlich gar kein echter Goldhandel ist, sondern ein Ertrags-/Anlagemodell
Das ist hier sehr wahrscheinlich der kritische Punkt.
Wenn:
- physische Lieferung praktisch nur „optional“ ist,
- Rückverkauf von Anfang an mitgedacht oder beworben wird,
- der Kunde faktisch nur auf die Rabattdifferenz zielt,
- das Guthaben im Backoffice stehen bleibt,
- immer neue Verträge folgen,
dann kann das Finanzamt sagen:
👉 Das ist wirtschaftlich kein klassischer Warengeschäftsgewinn, sondern ein Vermögensvorteil aus einer Kapitalüberlassung / einem strukturierten Anlageprodukt.
Dann drohen Einordnungen als:
- sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) oder
- ggf. wirtschaftlich zinsähnlicher Ertrag
Gerade wenn das Modell „Rabatt“ sagt, aber in Wahrheit eine quasi garantierte Differenzrendite liefert, ist der Begriff „Rabatt“ steuerlich nicht entscheidend.
Maßgeblich ist, was wirtschaftlich passiert.
C) Gefahr der Einordnung als „verdeckte Verzinsung“
Wenn ein Kunde immer wieder:
- Geld einzahlt,
- dafür einen „Sofortrabatt“ erhält,
- das Gold nicht ernsthaft physisch übernehmen will,
- und der Vorteil faktisch planbar und standardisiert ist,
dann kann argumentiert werden:
👉 Der „Rabatt“ ist wirtschaftlich eine Verzinsung / Renditekomponente.
Das wäre insbesondere dann relevant, wenn:
- Rücknahme zum ursprünglichen Preis zugesagt oder systematisch praktiziert wird
- kein echtes Marktpreisrisiko besteht
- der Rückkauf nicht vom aktuellen Goldkurs abhängt, sondern vom „ursprünglichen Verkaufspreis“
Das ist extrem auffällig.
Denn im echten Goldhandel gilt normalerweise:
- Ankauf zu aktuellem Marktpreis
- nicht zu einem früheren „Bestellpreis“
Wenn aber der Kunde nach Rabattkauf beim Rückverkauf wieder den höheren ursprünglichen Verkaufspreis erhält, dann ist die Differenz wirtschaftlich gerade nicht normaler Marktgewinn, sondern eher ein vertraglich eingebauter Vorteil.
3. Wenn es als Kettenvertrag läuft: steuerlich besonders heikel
Warum?
Ein Kettenvertrag bedeutet wirtschaftlich oft:
- Vertrag 1 erzeugt Guthaben
- Guthaben fließt in Vertrag 2
- Vertrag 2 erzeugt neues Guthaben
- usw.
Das kann die Finanzverwaltung als einheitliches Anlagekonzept sehen.
Dann wird nicht jeder Goldkauf isoliert betrachtet, sondern das Gesamtmodell:
👉 „laufendes Ertragssystem mit Wiederanlagecharakter“
Mögliche Folgen:
- Gewinne werden laufend steuerpflichtig
- ggf. keine Berufung auf „privater Goldverkauf“ im klassischen Sinn
- bei hoher Frequenz / Systematik droht sogar:
- gewerbliche Prägung
- Buchführungs-/Erklärungspflichten
- evtl. Gewerbesteuer-Relevanz (bei echter Gewerblichkeit)
4. Ab wann kann das gewerblich werden?
Für Privatpersonen ist das ein sehr wichtiger Punkt.
Gewerblichkeit droht insbesondere bei:
- planmäßiger Wiederholung
- erheblicher Anzahl von Transaktionen
- Gewinnerzielungsabsicht
- Auftreten wie ein „Trader“
- Reinvestition statt privater Vermögensverwaltung
- Nutzung des Systems als laufendes Geschäftsmodell
Wenn jemand dieses Modell nicht einmalig, sondern fortlaufend zur Renditeerzielung nutzt, kann das Finanzamt sagen:
👉 Das ist keine bloße private Vermögensverwaltung mehr.
Dann könnten Gewinne als gewerbliche Einkünfte eingestuft werden.
5. Umsatzsteuerlich: bei Anlagegold meist nicht das Hauptproblem – aber Vorsicht
Grundsätzlich:
Anlagegold ist in Deutschland / EU häufig umsatzsteuerbefreit.
Aber:
- Das setzt voraus, dass es sich tatsächlich um Anlagegold im steuerlichen Sinn handelt
- und dass es nicht nur als Verpackung für ein anderes Finanzmodell dient
Wenn das Modell wirtschaftlich eher eine Finanzdienstleistung / Vermögensanlage ist, können sich zusätzliche aufsichts- und steuerrechtliche Fragen stellen.
👉 Für den Privatkunden ist die Einkommensteuer meist das akutere Thema.
👉 Für den Anbieter sind Umsatzsteuer, Bilanzierung, Prospekt- und Aufsichtsrecht hochrelevant.
6. Der ganz kritische Satz im Angebot
Der steuerlich und wirtschaftlich auffälligste Punkt ist dieser:
„Wenn der Kunde Gold verkaufen auswählt, erhält er … den ursprünglichen Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Bestellung … gutgeschrieben.“
Das ist kein normaler Edelmetallhandel.
Denn normalerweise würde man erwarten:
- Rückkauf zum aktuellen Ankaufspreis
- ggf. mit Spread / Abschlag
Wenn stattdessen der Kunde:
- rabattiert kauft,
- aber beim Rückverkauf wieder den vollen ursprünglichen Preis erhält,
dann entsteht die wirtschaftliche Frage:
👉 Woher kommt dieser Vorteil?
👉 Ist das tatsächlich ein Handelsgeschäft – oder ein fest eingebautes Renditeversprechen?
Genau hier wird es steuerlich und aufsichtsrechtlich brisant.
7. Steuerlich mögliche Bewertung in einem Satz
Bei konservativer deutscher Betrachtung:
Die 2–3 % Rabattdifferenz dürfte bei kurzfristigem Rückverkauf regelmäßig als steuerpflichtiger Vermögensvorteil anzusehen sein – entweder als Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft oder, bei wirtschaftlicher Betrachtung als Ketten-/Renditemodell, als sonstiger steuerpflichtiger Ertrag bzw. in Extremfällen als Teil einer gewerblichen Tätigkeit.
8. Was aus meiner Sicht besonders gegen eine „steuerfreie Goldgeschichte“ spricht
Wenn du das presserechtlich oder analytisch sauber formulieren willst, dann kannst du sagen:
Gegen die klassische Steuerfreiheit von physischem Gold sprechen hier insbesondere:
- kein langfristiger Haltewille
- kurzfristiger Rückverkauf
- Rückkauf nicht zum Marktpreis, sondern zum ursprünglichen Verkaufspreis
- systematische Reinvestition
- Backoffice-Guthaben statt echter physischer Verfügung
- wirtschaftlich standardisierte Ertragsmechanik
- Kettenvertragscharakter
👉 Das spricht eher für ein strukturiertes Anlage-/Ertragsmodell als für normalen Goldbesitz.
9. Sehr wichtiger Praxis-Hinweis für Anleger
Wer so ein Modell nutzt, sollte steuerlich nicht davon ausgehen:
- „Gold ist immer steuerfrei“
- „Rabatt ist kein Gewinn“
- „Solange ich mir nichts auszahlen lasse, fällt keine Steuer an“
Das kann falsch sein.
Denn:
- Schon die Gutschrift kann steuerlich relevant sein
- Reinvestition schützt nicht automatisch vor Besteuerung
- Die Finanzverwaltung schaut auf den Zufluss / wirtschaftlichen Vorteil, nicht nur auf die Bankauszahlung
10. Meine klare Einschätzung
Wenn das Modell so funktioniert, wie beschrieben, und als Kettenvertrag genutzt wird:
Dann ist es aus deutscher steuerlicher Sicht sehr wahrscheinlich kein unproblematischer „steuerfreier Goldrabatt“, sondern ein steuerlich erklärungsbedürftiges und potenziell steuerpflichtiges Ertragsmodell.
Je stärker der Charakter ist als:
- planbar,
- wiederholbar,
- rückabwickelbar,
- ohne echtes Preisrisiko,
- mit Backoffice-Guthaben und Wiederanlage,
desto eher wird das Ganze steuerlich wie eine Vermögensanlage mit Ertragskomponente gesehen – und nicht wie ein klassischer privater Goldkauf.
11. Wenn du daraus einen journalistisch sauberen Satz machen willst
Du könntest es so formulieren:
Unter steuerlichen Gesichtspunkten erscheint das beworbene „Sofortrabatt“-Modell bei systematischer Wiederholung nicht ohne Weiteres als klassischer privater Goldkauf. Vielmehr spricht die Kombination aus rabattiertem Erwerb, Rückverkauf zum ursprünglichen Verkaufspreis, Gutschrift im internen Verrechnungssystem und möglicher Reinvestition für ein wirtschaftlich als Ertrags- oder Kettenvertragsmodell ausgestaltetes Anlagekonzept. In Deutschland könnten daraus – je nach konkreter Vertragsgestaltung und tatsächlicher Durchführung – steuerpflichtige Einkünfte entstehen.
12. Wichtig: Das ist hier zusätzlich nicht nur Steuer-, sondern auch Aufsichtsrecht
Weil du ja im TGI-Kontext fragst:
Hier geht es nicht nur um Steuerrecht, sondern möglicherweise parallel um:
- Vermögensanlagengesetz
- Bankaufsichtsrecht / Einlagengeschäft
- Prospektpflicht
- unerlaubte Finanzdienstleistung
- wirtschaftliche Umqualifizierung des Produkts
Gerade wenn:
- Geld angenommen wird
- Rückzahlung / Gutschrift erfolgt
- Ertragsvorteil eingebaut ist
- physische Lieferung nur Option ist
… wird das aufsichtsrechtlich schnell brisant.
Mein Fazit in einem klaren Satz
Wenn das TGI-„Sofortrabatt“-Modell als Kettenvertrag betrieben wird, ist die 2–3%-Differenz aus deutscher Sicht steuerlich kaum als bloßer Rabatt zu behandeln, sondern kann als steuerpflichtiger Ertrag aus einem wirtschaftlich als Anlage- oder Veräußerungsgeschäft einzuordnenden Modell angesehen werden – im Einzelfall mit erheblichen steuerlichen und aufsichtsrechtlichen Risiken.
Leute ganz ehrlich … egal was Ihr von dibewertung haltet oder nicht … aber wenn Kaltenegger jetzt schon Geld (sechstellige Summen) anbietet, damit nicht mehr berichtet wird, heißt das doch das da was hier steht stimmt …
Danke für das Schuldeingeständnis und im Übrigen sehr fragwürdige Art und Weise auf Kritik zu reagieren (getreu dem Motto Gold regiert die Welt) …
Versteht jemand, warum, anstatt das koplette Produktprogramm umzubauen und einen Haufen Rechtsanwälte zu beschäftigen, Kaltenegger und die TGI nicht einfach einen Verkaufsprospekt bei der BaFin genehmigen lassen?
Ich vermute nur, da müsste er den Prüfern zu viele Sachen zeigen, die er lieber für sich behalten würde….
Du meinst so „Sachen“ wie „Bilanzen“, „Schürfbestätigungen“, „Überweisungsbelege“?
Das dürfte doch kein Problem sein! 😂
Am 7 . Juni ist der große Preis von Monaco. Hatte Helmut für Empfehlungsgeber nicht eine große Party im Hafen auf der Yacht vom letzten Jahr versprochen? Müsste die Verlosung nicht schon lange laufen? Ist das Gerüst über dem Pool schon im Bau auf dem der goldene Lamborghini stehen soll? Oder wirds doch dieses Jahr ein Tretboot auf dem Wörthersee?
KI sagt: Helmut ist kein Goldbär Helmut ist ein Lügenbär
Helmut Kaltenegger, ist ein Strukki durch und durch. Geld ist zum Ausgeben da, so sein Credo. Natürlich schart er dadurch auch Menschen um sich, die in seinem Fahrwasser ein paar Brotkrumen ahaben wollen, die die sonst nichts auf die Reihe bekommen. Übrig bleiben wird eine Loosertruppe, denn die intelligenten Empfehlungsgeber werden sich jetzt noch mehr absetzen, wissend das sie in der Haftung sein werden, wenn das mit der TGI AG schiefgeht, udn das wird schiefegehen, und die Anleger werden merken, das sie über Jahre angelogen wurden. Hauptsache Helmut hat gelebt, und Katharina kann ihn dan ja ab und zu mal einen Besuch abstatten.
neues Kommentar der TGI AG zum Sofortrabatt-Modell:
Wichtige Information zu Feingoldbarren mit Sofortrabatt
Wir möchten Sie über eine wichtige Neuerung informieren:
Beim neuen Produkt „Feingoldbarren – Sofortrabatt“ erhalten Sie einen sofortigen Rabatt in Höhe von 2 % auf Ihren Kaufpreis. Durch monatliche Bestellungen können Sie bis zu 3 % Sofortrabatt erhalten. Bei jeder Bestellung entscheiden Sie selbst, ob Sie sich Ihr Gold liefern lassen oder zum Ankauf anbieten möchten.
Im Falle eines Ankaufs profitieren Sie zusätzlich von einer etwaigen Goldpreissteigerung, da wir in diesem Fall zum tagesaktuellen Verkaufspreis ankaufen.
Bitte beachten Sie: Bei aktiviertem Nachkauf sind Sie gegen etwaige Kursverluste abgesichert.
Ihr TGI-Team
Absicherung gegen Kursverluste ist für den einzelnen Investor gut, aber schlecht für die Abgrenzung zwischen Handel und Finanzgeschäft.
Dann haben wir ja doch wieder eine Festgeldanlage.
Sehr ich genauso.
Zudem wirft das Modell noch viele weitere Fragen auf. Thomas Bremer hat das in einem Artikel bereits auseinandergenommen.
Ja, in dem Artikel, in dem wir uns gerade befinden :-)
Vielleicht reparieren die das ja noch.
Ich danke Ihnen für Ihre kostenfreie Steuerberatung. Sie sind also Steuerberater und dürfen in Steuerfragen beraten?
Die TGI AG sagt immer, dass jeder seinen Steuerberater bzw. Finanzamt befragen muss, da sie selbst keine Steuerberatung anbieten darf.
Anmerkung der Redaktion: Das Sie das nicht verstehen dachte ich mir. Vielleicht fragen Sie einmal Jemanden, was der Unterschied zwischen der Beschreibung steuerlicher Grundlagen und einer individuellen Steuerberatung ist. Ich geb die Hoffnung bei Ihnen nicht auf.
Warum sollte es unseriös oder unrecht sein, wenn ein investigativer Journalist die steuerlichen Fallstricke eines seltsamen Goldkonstruktes für seine Leser recherchiert ? Zumal wenn mehrere Finanzbehörden vor diesem Konstrukt warnen, und journalistische Niveau des konstrukteigenen TV- Senders eher an das nordkoreanische Staatsfernsehen erinnert.
Welche Hoffnung geben Sie bei mir nicht auf?
Ich habe Ihren Text überprüft, der Detektor bewertet ihn als KI-generiert. Das wäre eine wichtige Quellenangabe gewesen, ebenso Ihren verwendeten Prompt. Denn je nachdem, wie man das Kaufmodell versteht, und da gibt es ja Differenzen bei Ihnen, und welche KI man verwendet, gibt die Maschine natürlich unterschiedliche Antworten aus. Ich setze voraus, dass Sie verstehen, wie die KI funktioniert. Wenn sie der KI vertrauen und keine Quelle angeben, müssen Sie dennoch Verantwortung dafür übernehmen, was Sie mit Ihren Bewertungen bewirken. Ihr Verständnis und Ihre Haltung sind entscheidend. Die Steuerberater sollen besser aus Ihrer Expertise antworten, da verlasse ich mich besser nicht auf Ihre unqualifizierten Bewertungen.
Anmerkung der Redaktion: Die KI kennt unsere Fakten nicht
Jetzt arbeitest Du Dich wirklich daran ab, ob Teile des Textes von einer KI generiert wurden?
Dabei gäbe es doch so viele andere ungeklärte Fragen, deren Beantwortung wichtig wäre Deine und die Investitionsentscheidungen Deiner Downline zu beeinflussen:
„Handa weist die Vorwürfe in ghanaischen Medienberichten zurück und bezeichnet die unterschiedlichen Geburtsdaten in ihren Pässen als „Schreibfehler“. Handa wirft Hari wiederum Betrug und den Diebstahl mehrerer Kilogramm Gold vor, was dieser zurückweist. Der gesamte Vorgang lässt jedenfalls auf eine tiefgreifende persönliche Auseinandersetzung zwischen zwei Schlüsselfiguren im Umfeld des TGI-Systems schließen.
Die 64 Jahre alte Inderin – oder 60-jährige Ghanaerin – Handa wird jedenfalls bis heute auf der Website von TGI als „Managing Director“ von Gold Crest Refinery Limited geführt. Wie TGI mit dem Rechtsstreit zwischen den beiden 50-Prozent-Aktionären ihres Partners in Ghana umgeht? Auf Anfrage verweist das Unternehmen auf das aufrechte Vertragsverhältnis – ansonsten seien „Verhältnisse oder Aktivitäten der Shareholder untereinander nicht von Interesse der TGI AG“. Sowohl mit Hari als auch mit Handa sei man jedenfalls „in ständigem Austausch“. So weit, so kurios.“
„Was bekannt ist: Geschäftsführer der angeblichen Österreich-Zweigstelle der ghanaischen Goldraffinerie, deren Alleineigentümerin laut Unterlagen Niharika Handa sein soll, ist Herbert Müllner – jener Mann, der bereits als CFO der TGI AG in Erscheinung trat. Die Gold Crest Trading GmbH weist für 2024 einen sechsstelligen Bilanzverlust und ein ebenfalls sechsstellig negatives Eigenkapital auf. Die TGI will dazu auf News-Anfrage „keine Auskünfte erteilen“
„Wer steckt hinter der „Bootup Africa“ in Sambia? Gründer und CEO ist der Deutsche Michel Gschwendtner. „Vision ist die Kunst, das zu sehen, was für andere unsichtbar ist“, steht unter seinem Porträt. Gschwendtner blickt auf eine turbulente unternehmerische Vergangenheit zurück.
Und dann wird es erneut kurios: Einige der auf der Unternehmens-Website genannten Personen ließen sich im Zuge der Recherche nicht anhand öffentlich zugänglicher Informationen verifizieren. In einem Fall wurde zudem ein Bild verwendet, das den Eindruck einer KI-generierten Darstellung erweckt.“
https://www.news.at/wirtschaft/die-kalteneggers-tgi-gold
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