Staatsanwaltschaft Würzburg

Staatsanwaltschaft Würzburg

Ermittlungsverfahren gegen Scheytt Frank, geb. 09.07.1968
wegen Betrugs

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

721 Js 12743/17

In einem bei der Staatsanwaltschaft Würzburg, Ottostraße 5, 97070 Würzburg anhängigen Ermittlungsverfahren wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.
Den strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Betrug durch Scheinrechnungen für Heilpraktiker-Leistungen im Zeitraum 2012 bis 2016

Diese Mitteilung erfolgt, um Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Verurteilung in dieser Strafsache geltend machen zu können. Geschädigte können hierzu binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, Ihre Ansprüche anmelden.
Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich Ihre Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich Ihre Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft.

Machen Geschädigte Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Bitte teilen Sie daher der Staatsanwaltschaft Würzburg schriftlich mit, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend machen wollen (§ 111l Abs. 3 S. 1 StPO).

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Auch hierzu wird gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber der Ansprüche sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Da auch eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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