Ein Vertrag per WhatsApp? Für viele Menschen längst Alltag. Doch wie verbindlich sind Nachrichten wirklich? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun entschieden: Ein Vertragsangebot über WhatsApp gilt rechtlich als Antrag „unter Abwesenden“. Was das bedeutet und welche Risiken sich daraus ergeben, erklärt Rechtsanwalt Daniel Blazek von der Kanzlei BEMK Social Media im Interview.
Herr Blazek, worum ging es in dem Fall überhaupt?
Im Kern ging es um zwei ehemalige Freunde und einen möglichen Rückkauf von Aktien im Wert von 150.000 Euro. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihm per WhatsApp zugesagt, bestimmte Aktien später zurückzukaufen, falls der Kurs weiter fällt. Das Problem: Die angebliche Annahme dieses Angebots erfolgte erst 31 Tage später.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun entschieden, dass diese Annahme zu spät war – und deshalb gar kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.
Warum ist dieses Urteil so wichtig?
Weil es erstmals sehr deutlich macht, wie Gerichte WhatsApp rechtlich einordnen. Viele Menschen glauben: Wenn man in einem Chat schreibt, gilt das wie ein direktes Gespräch. Genau das hat das Gericht aber verneint.
WhatsApp ermögliche zwar unmittelbare Kommunikation, zwinge aber nicht dazu. Nachrichten können Stunden oder Tage ungelesen bleiben. Deshalb behandelt das Gericht WhatsApp rechtlich eher wie E-Mails oder SMS – also als Kommunikation „unter Abwesenden“.
Was bedeutet „unter Abwesenden“ konkret?
Im deutschen Vertragsrecht gibt es einen wichtigen Unterschied:
- Bei Gesprächen „unter Anwesenden“ – etwa am Telefon oder persönlich – muss ein Angebot grundsätzlich sofort angenommen werden.
- Bei „Abwesenden“ darf die Antwort später erfolgen, aber eben nur innerhalb einer angemessenen Frist.
Und genau diese Frist war hier entscheidend.
31 Tage waren also zu lang?
Genau. Das Gericht sagt klar: Selbst bei wirtschaftlich bedeutenden Geschäften liegt die Annahmefrist regelmäßig bei maximal vier Wochen.
Der Kläger konnte also nicht einfach einen Monat später schreiben: „Ich nehme an.“ Denn rechtlich galt die verspätete Antwort bereits als neues Angebot – das der andere wiederum nicht angenommen hat.
Viele Menschen schließen heute Geschäfte per Messenger ab. Welche Risiken entstehen dadurch?
Enorme Risiken. WhatsApp wird oft emotional, spontan und informell genutzt. Genau das kann später zum Problem werden.
Viele schreiben Dinge wie:
- „Deal!“
- „Passt.“
- „Machen wir.“
- „Ich garantiere dir das.“
Und merken nicht, dass daraus unter Umständen rechtsverbindliche Erklärungen entstehen können.
Gerade bei:
- Kaufverträgen,
- Darlehen,
- Rückkaufgarantien,
- Kooperationen,
- Influencer-Deals
oder Unternehmensbeteiligungen
sehen wir zunehmend Streitigkeiten rund um Messenger-Kommunikation.
Was raten Sie Mandanten deshalb?
Wichtige Vereinbarungen niemals ausschließlich über WhatsApp regeln.
Messenger eignen sich hervorragend für schnelle Kommunikation – aber schlecht für rechtliche Klarheit. Wer größere wirtschaftliche Entscheidungen trifft, sollte:
- Fristen ausdrücklich festhalten,
- Vertragsinhalte schriftlich strukturieren,
- E-Mails oder unterschriebene Dokumente verwenden,
- und vor allem keine missverständlichen Zusagen machen.
Denn Gerichte prüfen am Ende nicht, wie etwas gemeint war – sondern wie eine Erklärung objektiv verstanden werden durfte.
Bedeutet das Urteil, dass WhatsApp-Verträge generell unsicher sind?
Nein. Verträge über WhatsApp können absolut wirksam sein. Das Urteil zeigt aber: Digitale Kommunikation unterliegt denselben rechtlichen Regeln wie klassische Verträge.
Viele unterschätzen, dass ein Chatverlauf später vor Gericht landen kann.
WhatsApp ist eben kein rechtsfreier Raum – auch wenn sich Kommunikation dort oft privat und unverbindlich anfühlt.
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