Staatsanwaltschaft Trier

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Benachrichtigung von Verletzten über die selbständige Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

8016 Js 8811/19

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Wittlich vom 13.05.2019, Az: 317 Gs 10/19, 8016 Js 8811/19- wurde eine selbstständige Einziehung von Wertersatz gemäß §76a I i.V.m. §§73,73c StGB angeordnet. Hierfür wurden Vermögenswerte sichergestellt.

a) Im Zeitraum vom 05.06.2018 bis 03.08.2018 gingen auf das Konto der N26 Bank mit der IBAN: DE95 1001 1001 2621 9747 24 eine Vielzahl von Zahlungen aus Onlinegeschäften ein, wobei die zur Abwicklung genutzten Ebay-Accounts ebenfalls unter falschen Personalien angelegt wurden. Inhaber war in diesem Falle, Marius Norkus, wobei es sich hier um gefälschte Personalien handelte. Hinweise auf die wahre Identität der Kontoinhaber konnte nicht erlangt werden. Die Bankkonten wurden nur eingerichtet, ausschließlich um Betrugstaten zu begehen. Somit stammen die noch dort vorhandenen Geldbeträge mithin ausschließlich aus Betrugstaten, sodass sämtliche Forderungen gegen das o.g. Kreditinstitut der Einziehung gemäß §§76a I, 73,73c StGB unterliegen.

b) Im Zeitraum vom 24.07.2018 bis 03.08.2018 gingen auf das Konto der N26 Bank mit der IBAN: DE95 1001 1001 2627 6649 46 eine Vielzahl von Zahlungen aus Onlinegeschäften ein, wobei die zur Abwicklung genutzten Ebay-Accounts ebenfalls unter falschen Personalien angelegt wurden. Inhaber war in diesem Falle, Daniel Martinez Iglesias, wobei es sich hier um gefälschte Personalien handelte. Hinweise auf die wahre Identität der Kontoinhaber konnte nicht erlangt werden. Die Bankkonten wurden nur eingerichtet, ausschließlich um Betrugstaten zu begehen. Somit stammen die noch dort vorhandenen Geldbeträge mithin ausschließlich aus Betrugstaten, sodass sämtliche Forderungen gegen das o.g. Kreditinstitut der Einziehung gemäß §§ 76a I, 73,73c StGB unterliegen.

c) Im Zeitraum vom 31.07.2018 bis 03.08.2018 gingen auf das Konto der N26 Bank mit der IBAN: DE95 1001 1001 2626 3042 41 eine Vielzahl von Zahlungen aus Onlinegeschäften ein, wobei die zur Abwicklung genutzten Ebay-Accounts ebenfalls unter falschen Personalien angelegt wurden. Inhaber war in diesem Falle, Mark Bockelmann, wobei es sich hier um gefälschte Personalien handelte. Hinweise auf die wahre Identität der Kontoinhaber konnte nicht erlangt werden. Die Bankkonten wurden nur eingerichtet, ausschließlich um Betrugstaten zu begehen. Somit stammen die noch dort vorhandenen Geldbeträge mithin ausschließlich aus Betrugstaten, sodass sämtliche Forderungen gegen das o.g. Kreditinstitut der Einziehung gemäß §§76a I, 73,73c StGB unterliegen.

d) Im Zeitraum vom 09.07.2018 bis 03.08.2018 gingen auf das Konto der Deutschen Bank, PFK AG (ehemals Postbank) mit der IBAN: DE68 6601 0075 0507 5197 57 eine Vielzahl von Zahlungen aus Onlinegeschäften ein, wobei die zur Abwicklung genutzten Ebay-Accounts ebenfalls unter falschen Personalien angelegt wurden. Inhaber war in diesem Falle, Lukas Vitec, wobei es sich hier um gefälschte Personalien handelte. Hinweise auf die wahre Identität der Kontoinhaber konnten nicht erlangt werden. Die Bankkonten wurden nur eingerichtet, ausschließlich um Betrugstaten zu begehen. Somit stammen die noch dort vorhandenen Geldbeträge mithin ausschließlich aus Betrugstaten, sodass sämtliche Forderungen gegen das o.g. Kreditinstitut der Einziehung gemäß §§76a I, 73,73c StGB unterliegen.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter. Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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