Staatsanwaltschaft Stuttgart

Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 AR RVA 312/19

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 24.01.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 01.02.2019 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Steffen Mannherz wurde dabei die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 72.000,00 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte entschloss sich spätestens Ende September 2017 durch wiederholte gleichartige und professionelle Demontage von Auspuffanlagen und Katalysatoren bei Fahrzeugen überwiegend der Marke Mercedes – Typen Sprinter und Vito/Viano im Bereich des Landkreises Böblingen eine regelmäßige nicht unwesentliche Einnahmequelle von gewisser Dauer und erheblichem Umfang zu verschaffen. Als Tatwerkzeuge benutzte der Verurteilte Rätschen, Torx-Steckschlüsel, Sägen und Zangen. Zur Tatausführung begab er sich jeweils unter die jeweiligen Fahrzeuge löste einige Schrauben an der Aufhängung und an den Haltemanschetten, trennte entsprechende Schlauch- und Kabelverbindungen und demontierte so die komplette Auspuffanlage der Fahrzeuge. Aus dieser wurde vor Ort oder nach dem Abtransport mit seinem Fahrzeug dann der Katalysator ausgebaut. In den meisten Fällen wurden die Auspufftöpfe an den Tatorten zurückgelassen. Teilweise warf der Verurteilte sie auch im Bereich seiner Wohnungen in Ammerbuch und Herrenberg fort. Die entwendeten Katalysatoren wurden vom Verurteilten gegen Bargeld an Schrotthändler zum Preis von 80 bis 100 Euro veräußert. Es handelt sich um den Zeitraum 25.09.2017 bis 09.12.2017, wobei der Gesamtwert des Diebesgut mindestens 72.000 Euro betrug. Der durch den Verurteilten angerichteten Gesamtschaden beläuft sich auf zumindest 130.000 Euro.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 312/19 schriftlich in Verbindung setzen

 

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