Staatsanwaltschaft Stuttgart

Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 455/​21

Durch das Amtsgericht Esslingen ist am 12.05.2021 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 01.06.2021 rechtskräftig ist. Gegen Frau Carmen Letner wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 29.211,14 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte war aufgrund eines am 29.10.2007 geschlossenen Handelsvertretervertrages mit der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG (nachfolgend: Deutsche Bank) und der Vertriebsgesellschaft mbH der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden als selbstständige „Finanzberaterin“ in den Filialen der Deutschen Bank in Esslingen und Nürtingen tätig. Als solche hatte die Angeklagte Zugriff auf die Kundendaten der Filiale Esslingen.
Im Zeitraum vom 20.07.2011 bis 07.05.2014 eröffnete die Angeklagte – wie sie wusste – im Namen von ihr teilweise persönlich, teilweise auch nur aus den Kundendaten der Filiale Esslingen und Nürtingen bekannte Kunden der Deutschen Bank ohne deren ohne Wissen und Wollen mehrere Girokonten. Dabei legte sie über die Legitimationsdaten anderer Mitarbeiter in der Filiale Esslingen im EDV-System der Deutschen Bank unter dem Namen der jeweiligen Kunden, deren Stammdaten dort bereits hinterlegt waren, weitere Girokonten durch Eingabe und Speicherung der entsprechenden Daten an. Bei Einsicht in das EDV-System entstand so – wie von der Angeklagten beabsichtigt – der Eindruck, dass die Konten aufgrund eines entsprechenden Antrags der jeweiligen Kunden eröffnet wurden und die Kontoeröffnung von dazu berechtigten Mitarbeiter freigegeben wurde. Die Konten standen sodann – wie von der Verurteilten beabsichtigt – für ein- und ausgehenden Zahlungsverkehr zur Verfügung. Zur Eröffnung der Konten war sie durch die jeweils angegebenen Kunden in keinem Fall berechtigt worden. Auch der mit der Deutschen Bank geschlossene Handelsvertretervertrag ermächtigte die Verurteilte nicht zur eigenverantwortlichen Eröffnung von Girokonten.
Die Verurteilte handelte bei der Eröffnung aller Konten in der vorgefassten Absicht, von den auf diese Weise eröffneten Konten anschließend – unter Ausnutzung der von ihr selbst eingeräumten Kreditlinien – Geld auf teils eigene, teils fremde Konten zu überweisen oder durch Abhebungsvorgängen an Geldautomaten die entnommenen Geldbeträge sich selbst zuzueignen und sich damit eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu verschaffen.
Die Verurteilte nutzte sodann im Zeitraum 17.01.2011 bis 13.11.2014 die Konten ohne Wissen und Wollen der jeweils von ihr angegebenen Kontoinhaber durch Barabhebungen an verschiedenen Geldautomaten und diversen Überweisungen.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Anspruchsinhaber nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Anspruchsinhaber möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 455/​21 schriftlich in Verbindung setzen

 

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