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Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

274 Js 150383/18

Unter dem AZ: 822 Cs 274 Js 150383/18 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 19.06.2018 gegen den Einziehungsbetroffenen Anto Popic die die Einziehung folgender Gegenstände:
Damenfahrrad der Marke „Prophete/Alurex“, FIN: PG09034176, silber
rechtskräftig angeordnet.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 26.04.2018 gegen 21.15 Uhr nahm der Verurteilte das mit einem Fahrradschloss versperrte um vom Eigentümer am S-Bahnhof Allach, Oertelplatz, 80999 München abgestellte Damenfahrrad der Marke „Prophete/Alurex“, FIN: PG09034176, silber, und entfernte sich mit diesem.

Der/Die Verletzte kann sich binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I unter Angabe des o.g. Aktenzeichens melden, wenn er/sie den Gegenstand zurück haben möchte. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/die Geschädigte nicht mehr Eigentümer der Sache sein, ist die Versicherung oder ein etwaiger Erwerber über diese Mitteilung zu informieren.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der/die Verletzte oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhält. Allerdings muss da6nn ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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