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Benachrichtigung von Verletzten über die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen
(§ 459j StPO)

8012 Js 32927/17

Unter dem AZ: 3 Ds 8012 Js 32927/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 18.01.2018 gegen den Verurteilten Teimuraz Sordia die Einziehung folgender Gegenstände: 2 Jeanshosen der Marke Levi’s, grau, Gr. W36L34 und W34L32 rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Verurteilten Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Diebstahl der vorgenannten Hosen durch den Verurteilten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 14.10.2017 und dem 22.10.2017.

Die Einziehung hat zum Ziel, den Geschädigten wieder ihr Eigentum zu verschaffen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchsgründe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Eine Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleiben die genannten Gegenstände im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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