Staatsanwaltschaft Lüneburg

Staatsanwaltschaft Lüneburg

6113 Js 13967/18

Im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens vollstreckt die Staatsanwaltschaft Lüneburg eine seit dem 07.06.2018 rechtskräftige Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Lüneburg (Az.: 13 Gs 274/18) gegen die Beteiligte Astrid Ilse Kriemhilde Hitzke. Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligte pflegte im Frühjahr 2017 Kontakt zu dem nicht ermittelbaren angeblichen US-Bürger Chris Kiernan und stellte diesem ihre Kontodaten zur Verfügung. Am 21.06.2017 ging auf dem Konto der Beteiligten eine Zahlung in Höhe von 75.000,00 US-Dollar ein. Die Überweisung wurde durch die ebenfalls nicht ermittelbare CACTUS REAL ESTATE DEVELOPMENT LLC, Phoenix, veranlasst. Es ist davon auszugehen, dass das Geld inkriminierter Herkunft ist.

Das Gericht hat daher die Einziehungsanordnung getroffen, um den Wert des Taterlangten zu entziehen. Bisher unbekannte Tatverletzte können ihre Ansprüche zum Aktenzeichen 6113 Js 13967/18 bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg geltend machen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Sollte sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen ergeben, so wird der Verwertungserlös nur nach vorheriger Zulassung durch das Gericht an den Antragsteller ausgekehrt. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leave A Comment