Staatsanwaltschaft Lüneburg

Staatsanwaltschaft Lüneburg

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

1104 Js 18500/16

Die Staatsanwaltschaft Lüneburg vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Lüneburg wegen Diebstahls (Az. 15 Cs 1104 Js 18500/16 (9/18)) gegen Zeljko Bralo. Diese ist rechtskräftig seit dem 08.02.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist Ihnen ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden, den Sie nun geltend machen können:

1)

Aus den zugeordneten Retourensendungen:

1 Paar Stiefeletten

2 Paar schwarze Stiefeletten

1 Jeans weiß

9 Jeans

Kartonage

1 schwarze Anzughose

Kartonage

1 Shirt lila

1 Shirt gelb

1 Paar Sneaker schwarz

4 Jeans

1 Jogginghose dunkelgrau

1 Steppjacke schwarz

1 Mantel kariert

1 Jacke braun

1 Badeanzug schwarz

1 Badeanzug schwarz/Punkte

1 Sporttasche

1 Strickjacke grau

1 schwarze Strickjacke

1 Bluse rot/weiße Punkte

1 Strickjacke grau

1 Jeanshemd

1 gestreiftes T-Shirt

1 Jeanshemd

1 braun/weißes Oberteil

1 Kinderpullunder dunkelblau

1 Longpulli dunkelgrau

1 weißes Langarmshirt

1 Oberteil rosa

1 Jeans

1 Kleid grau

1 Paar braune Mokassins

1 Pullover dunkelrot

2 Sweatjackem grau

1 Jeanskleid

2 Jeans

Kartonage

2 Abendkleider

1 Paar Sneaker

2 Kartonagen

1 Abendkleid

Kartonage

3 Jeans

1 Jeans

1 Stiefellette braun

1 Paar Stiefel schwarz/Kroko

2 Paar Stiefel schwarz/braun

2)

Sowie folgende Asservate:

1 Kleid blau

1 Jeansrock

1 Stoffhose beige

1 Sweatkleid

2 Blusen dunkelblau

2 Jeans

1 Bluse Schmetterlinge

1 Bluse Blümchen

1 Sweatpans

1 Mantel

1 Sweatjacke

1 Sweatkleid

1 Blazer

1 TShirt rosa

1 Jeansshirt

1 Bluse weiß

1 Kleid Blumen

1 Oberteil dunkelblau

8 Jeans

1 Kleid rot

1 Shirt rot/blau

1 Paar Sneakers

1 Shirt orange

1 Longpulli

1 Steppjacke

1 Hemd dunkelblau

1 Shirt blau

1 Pullover blau

1 Tüte

1 Paar Adidas Handschuhe

1 Paar Stiefel

1 Herrenhemd

1 Strickkleid

1 Winterjacke

4 Strickkleider

1 Kleid rot

1 Kinder TShirt rot

1 Kinder TShirt grau

1 Kinder TShirt blau

1 Stiefellette

1 Paar Pumps

1 Studio-Mikrophon

2 Paar Turnschuhe

1 Paar Stiefelletten

1 Poncho

2 Rucksäcke schwarz

1 Rucksack grau

1 Paar Mokassins

1 Pullover schwarz/weiß

1 Holzkiste

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO)

 

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