Staatsanwaltschaft Lübeck

Staatsanwaltschaft Lübeck

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung ( § 459 k StPO)

704 Js 45275/16 V6)

Vollstreckungsverfahren gegen

a) Krzysztof Niezgoda, geb. 07. Mai 1964

b) Kamil Niezgoda, geb. 03. Dezember 1990

c) Jacek Wieckowski, geb. 15. Oktober 1979

d) Jacek Smulczynski, geb. 19. Juli 1990

Mit Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 16.10.2017 – 3 KLs 11/17 – wurden die obengenannten Einziehungsbetroffenen in gesamtschuldnerischer Haftung zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 258.100,00 € rechtskräftig verurteilt.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Wohnungseinbruchsdiebstähle und Diebstähle im Zeitraum vom 29.11.2014 bis 15.01.2017

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Sie als Verletzter gegen die Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend zu machen.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lübeck zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung innerhalb dieser Frist ist formlos (schriftlich) möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrages.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlöszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann an Sie frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggfs. anwaltlich beraten.

Lübeck, den 15.02.2018

Naujokat, Rechtspflegerin

Leave A Comment