Staatsanwaltschaft Lörrach

Staatsanwaltschaft Lörrach

742 VRs 82 Js 8968/​15

Die Staatsanwaltschaft Freiburg -Zweigstelle Lörrach- führt unter dem Az.: 742 VRs 82 Js 8968/​15 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Philipp Reiser, geb. 02.03.1989, der durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach wegen Betrugs in 8 Fällen verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist dem Verletzten aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war im Tatzeitraum Inhaber der Firma AA Agton Unternehmensgruppe GmbH, c/​o Findea AG, Zweigniederlassung Basel, Aeschenvorstadt 37, CH-4051 Basel. Bei dieser Firmenanschrift in Basel handelte es sich aber nur um eine Briefkastenfirma, von der eine tatsächliche Unternehmenstätigkeit aus zu keinem Zeitpunkt stattfand. Von seinem Firmensitz in Lörrach aus tätigte der Angeklagte die nachfolgend aufgeführten Bestellungen und ging die nachfolgend genannten Verträge ein, wobei er aufgrund seiner schlechten Finanzausstattung mindestens in Kauf nahm, die erlangten Waren bzw. Leistungen nicht bezahlen zu können.

1. Am 13.04.2015 bestellte der Angeklagte bei der Firma Schöller Fördertechnik AG, Robert-Bosch-Straße 3-5, Rheinfelden/​Baden, Waren im Gesamtwert von 68.563,40 Euro, namentlich 3 Elektrogabelstapler im Wert von insgesamt 51.051 Euro, einen Hubwagen im Wert von 5.117 Euro, eine Reinigungsmaschine im Wert von 4.165 Euro, mehrere Regale im Wert von insgesamt 7.303,40 Euro und einen Arbeitskorb im Wert von 900 Euro. Bis auf die Reinigungsmaschine und die Regale wurde die Ware an den Angeklagten auch ausgeliefert und übernommen. Nachdem die geschuldeten Zahlungen ausgeblieben waren, gelang es der geschädigten Firma, sämtliche gelieferten Waren zurückzuerlangen.

2. Am 24.04.2015 bestellte der Angeklagte bei der Firma Jungheinrichvertrieb Deutschland AG & Co KG, 22009 Hamburg, 8 Gabelstapler im Gesamtwert von 83.442,80 Euro. 7 Gabelstapler wurden letztlich an ihn ausgeliefert und übernommen. Nachdem auch hier die Zahlungen ausblieben, gelang es der geschädigten Firma 6 Gabelstapler vom Auslieferungsgelände in der Gewerbestraße 7 in Lörrach zurückzuerlangen, lediglich 1 Gabelstapler im Wert von 4.641 Euro konnte nicht mehr aufgefunden werden.

3. Am 28.04.2015 bestellte der Angeklagte bei der Firma Berg-Küchen GmbH, Königstraße 15, 33142 Büren, eine Musterküche im Gesamtwert von 15.900 Euro. Die Küche wurde an den Angeklagten auch ausgeliefert und übernommen. Später gelang es der geschädigten Firma Berg-Küchen GmbH, als auch hier die Zahlungen ausblieben, die Küche wieder zurückzuholen und anderweitig, wenngleich mit Wertminderung, weiter zu verkaufen.

4. Am 18.05.2015 bestellte der Angeklagte bei der Firma Reichelt Elektronik GmbH & Co KG, Elektronikring 1, 26452 Sande, Lautsprecherkabel im Gesamtwert von 499,86 Euro. Die Ware wurde an den Angeklagten auch ausgeliefert und übernommen.

5. Am 18.05.2015 bestellte der Angeklagte zudem bei der Firma Dayton Home & Office GmbH, Markircher Straße 12a, 68229 Mannheim, Einrichtungsgegenstände im Gesamtwert von 499,50 Euro. Auch diese Ware wurde an den Angeklagten ausgeliefert und von ihm übernommen.

6. Am 20.05.2015 bestellte der Angeklagte bei der Firma Becks Absperrtechnik GmbH, Austraße 27, Neckarsulm, Absperrmaterialien im Gesamtwert von 11.618,57 Euro. Die Ware wurde an den Angeklagten ebenfalls ausgeliefert und übernommen. Nachdem die Zahlungen auch hier ausblieben, konnten von den ausgelieferten Gegenständen noch immerhin 3 Paletten mit Betonfüßen (Gesamtwert 489,96 Euro) zurückerlangt werden.

7. Am 21.05.2015 bestellte der Angeklagte bei der Firma Reichelt GmbH & Co KG, Elektronikring 1, Sande, einen Fernseher im Wert von 865,81 Euro. Die Ware wurde an den Angeklagten ausgeliefert und übernommen.

8. Am 28.05.2015 bestellte der Angeklagte bei der Firma Coffenco International GmbH, Mainz, 2 Espressokaffeemaschinen mit Zubehör im Gesamtwert von 4.522,34 Euro. Die Ware wurde an den Angeklagten ebenfalls ausgeliefert und übernommen.

Um dem Verurteilten das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Lörrach die Einziehung des Wertes der Taterträge angeordnet.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von insgesamt 22.157,12 € entstanden, der nunmehr geltend gemacht werden kann.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lörrach zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Eine Rückübertragung oder Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Einziehungsgegenstand im Eigentum des Staates. Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab, und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

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