Staatsanwaltschaft Hof

Staatsanwaltschaft Hof 17 Js 14099/14

Unter dem AZ: 17 Js 14099/14 wird gegen die Angeschuldigten Frank Vaupel, geboren am 16.06.1966 und Lars Meier, geboren am 29.08.1975, bei der Staatsanwaltschaft Hof ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs geführt.

Durch Veröffentlichung im Bundeanzeiger 04.03.2016 wurden Sie darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft in dem o.g. Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe Vermögenswerte bei den vorgenannten Angeschuldigten gesichert hat.

Sie wurden in der Veröffentlichung darüber belehrt, dass Verletzte aus der Straftat zur Geltendmachung ihrer Rechte die Ansprüche aus der Straftat titulieren und durch eigene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzen können.

Das seit 01.07.2017 neu geltende Recht vereinfacht nun die Entschädigung der Verletzten.

Zum einen müssen Verletzte ihre Ansprüche nur noch der Staatsanwaltschaft anmelden, um dann von der Staatsanwaltschaft – ohne weiteres eigene Zutun -entschädigt zu werden.

Zum anderen ist den Verletzten jedoch nunmehr untersagt, in die von der Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte zwangsweise zu vollstrecken (§ 111h Abs. 2 StPO neue Fassung). Sie benötigen auch keine gerichtliche Zulassungsentscheidung mehr.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung der Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich Ihre Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich Ihre Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft.

Machen Sie Ihre Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Bitte teilen Sie daher der Staatsanwaltschaft Hof mit, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden (§ 111l Abs. 3 S. 1 StPO).

Vorsorglich werden Sie darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Inwiefern hierfür eine Titulierung der Ansprüche notwendig wäre, kann von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht beurteilt werden.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber der Ansprüche sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Da auch eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Gez. Funck, Staatsanwalt

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