Staatsanwaltschaft Hamburg

Staatsanwaltschaft Hamburg

3000 Js 653 / 16 (8010) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3000 Js 653 / 16 (8010) V gegen die Verurteilten Seloua R. wegen Betrugs in fünf Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in sieben Fällen und Najmeddine A. wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in sieben Fällen im Zusammenhang mit dem nicht bewilligten Gebrauch der EC-Karte der Erika Görg für die Buchung von Flugreisen und der Bestellung von Bekleidung sowie der nicht bewilligte Gebrauch von Überweisungsträgern des Werner Feige für das Buchen von Reisen sowie Überweisungen auf das eigene Konto hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch Urteil vom 20.12.2017 (Geschäfts-Nr. 951-295/17) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 2.537,23 EUR (gesamtschuldnerische Haftung) sowie eines Betrages in Höhe von 1576,44 EUR (Einzelhaftung Seloua R.) angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 28.12.2017 bzw. seit dem 12.07.2018 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten bzw. den unbekannten Erben der Erika Görg und des Werner Feige die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

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