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Staatsanwaltschaft Hamburg 2300 Js 966 / 17 V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2300 Js 966 / 17 V gegen die Verurteilte Bettina Niebuhr wegen Betrug in Tateinheit mit Diebstahl – die Verurteilte nahm am 19.08.2017 gegen 21 Uhr 100,00 EUR vom Geschädigten entgegen ohne Willens gewesen zu sein die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen; zudem entnahm sie dem Portemonnaie des Geschädigten ohne dessen Wissen weitere 200,00 EUR – hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch Strafbefehl vom 14.02.2018 (Geschäfts-Nr. 941-39/18) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 300,00 EUR angeordnet.

Das Urteil ist seit dem 03.03.2018 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k–459m Strafprozessordnung).

Die aktuelle Anschrift der Verurteilten lautet: Im alten Dorfe 11, 21371 Tosterglope

 

gez. Berz, Rechtspflegerin

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