Staatsanwaltschaft Hamburg

Staatsanwaltschaft Hamburg

2403 Js 732 / 16 V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2403 Js 732 / 16 V, gegen den Verurteilten Andreas S. wegen u. a. Betrug in 17 Fällen, in dem er in der Zeit vom 26.8.2016 bis 17.12.2016 bei Gastronomiebetrieben in Hamburg (im Bereich Reeperbahn, Altona, Innenstadt) unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Speisen und Getränke bestellte, die er verzehrte und sodann wie von Anfang an beabsichtigte, den Rechnungsbetrag nicht – oder nicht vollständig – beglich, hat das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 30.04.2019 (Geschäfts-Nr. 245-243/17) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 690,38 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist seit dem 30.04.2019 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des §. 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über des Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahren verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung

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