Staatsanwaltschaft Dresden

Staatsanwaltschaft Dresden

Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO über Bundesanzeiger

R006 VRs 382 Js 44199/​19

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. 382 Js 44199/​19, wegen Betrugs

gegen: Ziegler, Andreas

geb. am 1.12.1987 in Berlin

Mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 27.7.2021, rechtskräftig seit 27.7.21, Az. 202 Ds 382 Js 44199/​19, die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB rechtskräftig angeordnet.

Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeschuldigte fasste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 25.04.2019, den Entschluss, sich durch die wiederholte Begehung von Betrugsdelikten nach nachfolgend beschriebenem Muster eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen.

Der Angeschuldigte bot über die Internetverkaufsportale ebay und ebay Kleinanzeigen mithilfe (unter verschiedenen Aliasnamen eröffneter und nur kurzzeitig bestehender) Benutzerkonten diverse Waren – die sich im Sortiment des Versandhändlers OTTO GmbH & Co. KG (nachfolgend OTTO) befinden – zum Verkauf an und täuschte dabei gegenüber den Kaufinteressenten vor, willens und in der Lage zu sein, die jeweilige Ware selbst zu liefern und den Käufern an den Gegenständen endgültiges Eigentum zu verschaffen. Sobald er sich mit den jeweiligen Käufern handelseinig geworden war, veranlasste er diese zur Überweisung des vereinbarten Kaufpreises inklusive der Versandkosten auf eines seiner vermutlich eigens hierfür eingerichteten Bankkonten (17 Kontokorrentkonten bei der Commerzbank sowie ein Konto bei der DEGUSSA Bank) oder per PayPal, wobei die Geschädigten als Zahlungsempfänger den Aliasnamen des Angeschuldigten angaben und davon ausgingen, dass der Angeschuldigte – soweit er sich der Einschaltung Dritter zur Leistung bedienen sollte – hierdurch jedenfalls nicht bestehenden Strafgesetzen zuwiderhandele.
Der Angeschuldigte ließ sich im Zuge der Korrespondenz mit den Geschädigten Vor- und Nachnamen sowie deren Anschrift unter dem Vorwand der Abwicklung des Warenversands mitteilen.
Statt die jeweils geschuldete Ware vereinbarungsgemäß an die Käufer zu übersenden, legte der Angeschuldigte zunächst unter Verwendung der Namensdaten der Geschädigten bei dem kostenfreien E-Mail-Dienstleister Googlemail ein Benutzerkonto an, mittels welchen er bei OTTO ein neues Benutzerkonto unter Verwendung der Anschrift und des Nachnamens des Käufers anlegte, um sich gegenüber OTTO als Neukunde zu gerieren. Bei der Registrierung bei OTTO gab der Angeschuldigte – jeweils in Kenntnis der Nichtverifizierung der Namensdaten durch OTTO – einen abweichenden Vornamen oder statt eines solchen „Familie“ an, um sicherzustellen, dass unter selbiger Kombination von Name und Anschrift nicht durch die Käufer bereits tatsächlich ein Benutzerkonto eröffnet worden war, da dem Angeschuldigten der Neukundenrabatt sonst nicht hätte zugute kommen können, was ihm bewusst war.

Durch dieses Vorgehen wurde bei OTTO der unzutreffende Eindruck erweckt, dass es sich um einen Neukunden handele und dieser berechtigt sei, die jeweils durch OTTO versprochene Neukundenprovision (Höhe jeweils zwischen 15,00 und 25,00 EUR) zur Verrechnung mit dem Kaufpreis der jeweils bestellten Ware in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich handelte es sich um vom Angeschuldigten unter falschen Personalien angelegte Fake-Profile. Von den so erstellten Benutzerkonten bestellte der Angeschuldigte die jeweils den Käufern versprochene Ware in deren Unkenntnis zur Versendung nach der Anschrift derselben und überwies den jeweiligen Preis abzüglich des Neukundenrabattes an OTTO, woraufhin OTTO täuschungsbedingt den Käufern die Ware oder eine Quittung an deren Anschrift zusandte. Dies hätten die zuständigen Mitarbeiter von OTTO nicht veranlasst, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass es sich tatsächlich um eine nicht existierende und somit nicht zur Verrechnung des Neukundenrabattes nach den Allgemeinen Geschäftsbedigungen berechtigte Person handelte, sondern der nicht rabattberechtigte Angeschuldigte die Bestellungen auslöste.

Da die jeweiligen Käufer bei OTTO keine Bestellungen getätigt hatten und mit dem Angeschuldigten sich (auch nicht konkludent) über diese Vorgehensweise zu Lasten von OTTO geeinigt hatten, retournierten diese in der Regel die zugesandten Waren bzw. stornierten die Bestellungen. Der Angeschuldigte bereicherte sich durch dieses Vorgehen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen auf Kosten der Käufer und OTTO, da er von den Käufern den geschuldeten Kaufpreis überwiesen bekam, die Ware jedoch seiner vorgefassten Absicht entsprechend nicht versandte und indem er OTTO zur Verrechnung des Neukundenrabattes veranlasste und sich so Aufwendungen in gleicher Höhe ersparte, worauf er – wie er wusste – keinen Anspruch hatte. Den Käufern entstand durch dieses Vorgehen ein kausal verursachter und mit der Täuschungshandlung stoffgleicher Vermögensschaden dadurch, dass OTTO ihnen als Dritter im Sinne des § 267 BGB die Waren unter dem Eindruck der durch den Angeschuldigten verübten arglistigen Täuschung (§ 143 BGB) übereignete und sie hierdurch nach § 142 Abs. 1 BGB anfechtbares und somit entgegen ihrer Vorstellung nicht kondiktionsfestes Eigentum erwarben.

Im Einzelnen handelt es sich um eine Vielzahl gleichgelagerter Taten, in denen die Käufer stets irrtümlich den vereinbarten Kaufpreis an den Angeschuldigten in der Vorstellung, dass dieser jedenfalls einen Dritten nicht in strafbarer Weise zur Warenversendung veranlasst, überwiesen. In tatsächlicher Hinsicht unterscheiden sich die Fälle vornehmlich darin, dass in einem Teil der Fälle durch OTTO der Neukundenrabatt verrechnet wurde und OTTO hierbei in der jeweiligen Höhe geschädigt wurde, wohingegen dies im anderen Teil der Fälle entgegen der Vorstellung des Angeschuldigten unterblieb, weil die Bestellungen rechtzeitig storniert bzw. die Ware retourniert wurde.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459I Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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