Eine Grundschullehrerin aus dem Kreis Recklinghausen wollte nach Ostfriesland ziehen, dort arbeiten und offenbar möglichst schnell auch dienstlich ankommen. Das Problem: Ihr Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, hatte andere Pläne.
Die Lehrerin hatte bereits 2024 ein Haus in Greetsiel gekauft, später ihren Hauptwohnsitz dorthin verlegt, ihren Sohn an einer Schule angemeldet und ihren Lebenspartner beruflich in Ostfriesland neu starten lassen. Dann beantragte sie die Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen.
Die Bezirksregierung Münster sagte jedoch Nein. Begründung: Lehrermangel im Grundschulbereich, insbesondere in Recklinghausen und sogar an jener Schule, an der die Lehrerin derzeit eingesetzt ist und eine Klasse leitet.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Nun bestätigte auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Ablehnung.
Die Gerichte machten deutlich: Wer Beamter ist, kann seinen Lebensmittelpunkt nicht einfach mehrere Hundert Kilometer verlegen und anschließend erwarten, dass der Dienstherr den Arbeitsplatz möglichst passend hinterherschiebt.
Auch das Argument, die Seeluft bekomme ihr und ihrem Sohn besser als die Luft in Recklinghausen, überzeugte die Richter nicht. Ein medizinisch relevantes Leiden lag nicht vor. Frische Nordseeluft allein begründet offenbar noch keinen Anspruch auf Versetzung.
Ebenso wenig half die bereits erfolgte Schulanmeldung des Sohnes. Diese war vorgenommen worden, obwohl die dienstliche Freigabe noch gar nicht erteilt war. Wer private Entscheidungen vorab treffe, könne daraus später keinen rechtlichen Zwang für den Arbeitgeber ableiten.
Ganz ohne Perspektive bleibt die Lehrerin allerdings nicht. Die Bezirksregierung stellte eine Freigabe spätestens nach zwei Jahren in Aussicht.
Bis dahin gilt: Das Haus in Greetsiel darf bleiben, der Lebenspartner auch – nur die Lehrerin muss vorerst weiter dort arbeiten, wo sie gebraucht wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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