Eine Tragetasche bleibt eine Verpackung – selbst dann, wenn sie gefühlt länger hält als mancher Supermarktparkplatz. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch besonders robuste sogenannte Permanenttragetaschen unter die Pflicht zur Beteiligung an einem Dualen System fallen.
Geklagt hatte ein Unternehmen aus dem Lebensmittelhandel. In seinen Filialen bietet es Taschen aus recyceltem Kunststoff an, die bis zu 35 Liter fassen und mit 20 Kilogramm belastet werden können. Also deutlich mehr als die klassische dünne Tüte, die bereits beim Anblick eines Getränkekastens nervös wird.
Die Klägerin wollte erreichen, dass diese langlebigen Taschen nicht als systembeteiligungspflichtige Verpackungen eingestuft werden. Das Verwaltungsgericht lehnte das ab. Auch die Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.
Die Leipziger Richter stellten klar: Entscheidend ist nicht, wie lange eine Tasche hält oder aus welchem Material sie besteht. Maßgeblich ist vielmehr, wofür sie gedacht ist. Wird sie Kunden angeboten, damit diese ihre Einkäufe nach Hause transportieren können, handelt es sich um eine Verpackung.
Dass die Tasche später möglicherweise auch für den Strand, den Wocheneinkauf, den Umzug oder die Aufbewahrung von Pfandflaschen verwendet wird, ändert daran nichts.
Für Supermärkte bedeutet das: Wer seinen Kunden solche Taschen anbietet, muss sich an einem Dualen System beteiligen und die entsprechenden Pflichten nach dem Verpackungsrecht erfüllen.
Die Botschaft des Gerichts ist damit ziemlich eindeutig: Mehrweg schützt nicht automatisch vor Verpackungsrecht. Auch eine besonders stabile Einkaufstasche bleibt am Ende genau das, was sie beim Verlassen des Geschäfts ist – eine Verpackung für den Einkauf.
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 6.25
Kommentar hinterlassen