Die TGI AG aus Vaduz engagierte sich als Sponsor von Austria Klagenfurt und im Motorsport beim Grasser Racing Team. Beide Sponsoringpartner wurden nach Angaben unserer Redaktion bereits frühzeitig durch Medienanfragen mit den gegen TGI und Helmut Kaltenegger erhobenen Vorwürfen konfrontiert. Spätestens mit den Warnungen der Finanzaufsichtsbehörden und der breiten öffentlichen Berichterstattung waren die Zweifel am Geschäftsmodell nicht mehr zu übersehen. Was bedeutet diese Kenntnis rechtlich? Ein Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel von BEMK Rechtsanwälte in Bielefeld.
Die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht warnte im April 2026 vor Angeboten der TGI AG. Auch die österreichische FMA veröffentlichte einen Warnhinweis, während die deutsche BaFin bestimmte öffentliche Angebote untersagte. Im Juni wurde über eine Durchsuchung der Geschäftsräume und Ermittlungen wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs, der Geldwäsche sowie möglicher Verstöße gegen das Bankengesetz berichtet. TGI und Helmut Kaltenegger weisen strafbares Verhalten zurück. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Herr Högel, müssen die Sponsoringpartner Geld zurückzahlen, wenn sich die Vorwürfe bestätigen?
Rechtsanwalt Högel:
Nicht automatisch. Eine spätere Verurteilung von Verantwortlichen der TGI AG würde für sich allein noch keine pauschale Rückzahlungspflicht aller Sponsoringpartner auslösen.
Entscheidend wäre zunächst, ob die konkrete Zahlung nachweislich aus strafbar erlangten Geldern stammte. Außerdem müsste geprüft werden, welche Gegenleistungen der Verein oder das Motorsportteam erbracht hat. Bei einem Sponsoringvertrag werden regelmäßig Werberechte, Logosichtbarkeit, Namensrechte und mediale Präsenz verkauft. Wurden diese Leistungen tatsächlich und zu einem angemessenen Marktwert erbracht, spricht das zunächst für ein entgeltliches Geschäft.
Die rechtliche Bewertung verändert sich jedoch, wenn der Empfänger bei der Annahme weiterer Zahlungen bereits konkrete Hinweise auf mögliche Unregelmäßigkeiten hatte.
Beide Sponsoringpartner wurden früh durch Presseanfragen informiert. Spielt das eine Rolle?
Ja. Eine dokumentierte Presseanfrage kann für die spätere Beurteilung der Kenntnislage relevant sein.
Man muss allerdings genau festhalten, welche konkreten Vorwürfe zu welchem Zeitpunkt übermittelt wurden, welche Belege beigefügt waren und wie der Empfänger darauf reagierte. Eine allgemein formulierte Journalistenfrage ist rechtlich etwas anderes als der Hinweis auf eine bereits veröffentlichte Behördenwarnung oder ein laufendes Ermittlungsverfahren.
Ab April 2026 waren Warnungen mehrerer Aufsichtsbehörden öffentlich verfügbar. Im Juni wurde zudem breit über Durchsuchungen und strafrechtliche Ermittlungen berichtet. Austria Klagenfurt erklärte dennoch Anfang Juli öffentlich, die Zusammenarbeit mit TGI nicht nur fortsetzen, sondern ausbauen zu wollen.
Auch das Grasser Racing Team trat nach den Warnmeldungen weiterhin unter der Bezeichnung „TGI Team by GRT“ an und veröffentlichte noch im Juni Berichte über gemeinsame Renneinsätze.
Damit lässt sich zumindest festhalten: Die Fortsetzung der Zusammenarbeit erfolgte nicht in einem vollständig informationsfreien Raum.
Bedeutet die Kenntnis der Vorwürfe bereits Bösgläubigkeit?
Nein. Kenntnis von Vorwürfen ist nicht automatisch gleichbedeutend mit Kenntnis einer strafbaren Herkunft des Geldes.
Für eine belastbare rechtliche Bewertung müsste unterschieden werden zwischen:
der Kenntnis von Medienberichten,
der Kenntnis einer aufsichtsrechtlichen Warnung,
der Kenntnis eines strafrechtlichen Anfangsverdachts
und dem Wissen, dass eine ganz bestimmte Zahlung aus einer konkreten Straftat stammt.
Diese Stufen dürfen presserechtlich und juristisch nicht vermischt werden.
Allerdings kann die Gutgläubigkeit schwieriger zu begründen sein, wenn nach deutlichen Behördenwarnungen und umfangreicher Berichterstattung weitere hohe Zahlungen angenommen werden, ohne dass der Vertragspartner zusätzliche Nachweise verlangt.
Welche Prüfungen wären nach solchen Warnungen zu erwarten?
Ein Sponsoringpartner sollte dann nicht lediglich auf die Zusicherung des Sponsors vertrauen.
Naheliegend wären etwa die Prüfung der genauen Vertragspartei, der Zahlungswege und der Herkunft der Mittel sowie die Anforderung von Nachweisen über das Geschäftsmodell und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Auch die Frage, ob die angebotenen Produkte aufsichtsrechtlich zulässig waren, hätte überprüft werden können.
Bei hohen Zahlungen könnte zudem eine externe rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung angezeigt sein.
Ob eine solche Pflicht tatsächlich bestand und ob sie verletzt wurde, hängt vom Einzelfall ab. Ein Fußballverein oder Motorsportteam unterliegt nicht automatisch denselben geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten wie eine Bank. Dennoch können offenkundige Warnsignale zivil-, straf- und insolvenzrechtlich Bedeutung erlangen.
Was sieht das österreichische Recht vor?
Nach § 20 des österreichischen Strafgesetzbuches können Vermögenswerte für verfallen erklärt werden, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt oder für deren Begehung empfangen wurden.
Der Schutz gutgläubiger Dritter ist in § 20a StGB geregelt. Wer einen Vermögenswert ohne Kenntnis seiner möglichen strafbaren Herkunft erhält und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbringt, kann grundsätzlich geschützt sein.
Gerade an dieser Stelle könnte die frühzeitige Information über Vorwürfe relevant werden. Je konkreter und belastbarer die Hinweise waren, desto schwieriger kann es sein, sich für später angenommene Zahlungen uneingeschränkt auf Gutgläubigkeit zu berufen.
Das bedeutet aber nicht, dass eine Presseanfrage allein den gesetzlichen Gutglaubensschutz beseitigt. Erforderlich bleibt eine individuelle Prüfung.
Könnte der Straftatbestand der Geldwäsche eine Rolle spielen?
Die bloße Annahme von Sponsorengeldern erfüllt den Tatbestand der Geldwäsche nicht.
Dafür wären insbesondere die strafbare Herkunft des Vermögens und die gesetzlich erforderliche subjektive Kenntnis nachzuweisen. Dass Verantwortliche Medienberichte oder Warnungen kannten, kann ein Indiz sein, ersetzt diesen Nachweis aber nicht.
Rechtlich problematischer könnte es werden, wenn trotz konkreter Warnsignale ungewöhnliche Zahlungswege akzeptiert, Herkunftsnachweise bewusst nicht eingeholt oder Konstruktionen zur Verschleierung von Geldflüssen unterstützt worden wären.
Für ein solches Verhalten von Austria Klagenfurt oder dem Grasser Racing Team liegen derzeit keine öffentlich festgestellten Beweise vor. Es wäre daher presserechtlich unzulässig, ihnen Geldwäsche oder eine bewusste Beteiligung an möglichen Straftaten zu unterstellen.
Können geschädigte Anleger direkt auf die Sponsorengelder zugreifen?
Regelmäßig nicht ohne Weiteres.
Ein Anleger müsste eine konkrete Anspruchsgrundlage nachweisen. Er müsste unter anderem darlegen, dass sein Geld oder identifizierbare Teile davon an den Sponsoringpartner gelangten und dass der Empfänger nicht durch eine gleichwertige Gegenleistung oder Gutgläubigkeit geschützt ist.
In der Praxis dürften zunächst Staatsanwaltschaften, Gerichte oder ein möglicher Insolvenzverwalter die Zahlungsströme untersuchen. Denkbar wären strafrechtliche Vermögensabschöpfung, insolvenzrechtliche Anfechtung oder zivilrechtliche Rückforderungsansprüche.
Macht die Fortsetzung des Sponsorings nach den Warnungen einen Unterschied?
Sie kann jedenfalls die rechtliche und öffentliche Bewertung verschärfen.
Zahlungen, die vor Bekanntwerden jeglicher Warnsignale angenommen wurden, sind anders zu beurteilen als Zahlungen nach Behördenwarnungen, Presseanfragen und Berichten über Ermittlungen.
Besonders erklärungsbedürftig wäre, warum eine Geschäftsbeziehung nach solchen Meldungen fortgesetzt oder sogar ausgebaut wurde, welche Prüfungen zuvor vorgenommen wurden und auf welche Nachweise man sich dabei verlassen hat.
Die Empfänger sollten daher vollständig dokumentieren können, wann sie welche Informationen erhielten, welche Fragen sie an TGI richteten und welche Unterlagen ihnen vorgelegt wurden.
Ihr Fazit?
Rechtsanwalt Högel:
Sollten sich die Vorwürfe gegen die Verantwortlichen der TGI AG bestätigen, werden voraussichtlich auch die Sponsorenzahlungen untersucht.
Eine automatische Rückzahlungspflicht besteht nicht. Die frühzeitige Kenntnis von Presseanfragen, Behördenwarnungen und öffentlichen Vorwürfen kann aber für die Frage der Gutgläubigkeit und für später angenommene Gelder erheblich sein.
Die zentrale Frage wäre dann nicht nur, ob Verein und Motorsportteam Werbeleistungen erbracht haben. Es müsste auch geklärt werden, welche Warnsignale ihnen bekannt waren, welche Prüfungen sie daraufhin vorgenommen haben und ob weitere Zahlungen trotz konkreter Zweifel angenommen wurden.
Redaktioneller Hinweis:. Für Helmut Kaltenegger, die Verantwortlichen der TGI AG sowie alle weiteren Betroffenen gilt die Unschuldsvermutung. Aus der Annahme von Sponsoringgeldern folgt weder eine strafbare Beteiligung noch die Kenntnis einer möglichen rechtswidrigen Herkunft.
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