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Sechs Meter hoher Bambus darf stehen bleiben – OLG Frankfurt stärkt Nachbarrechte bei Hecken

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Ein mehr als sechs Meter hoher Bambus entlang einer Grundstücksgrenze muss nicht zurückgeschnitten werden, wenn die gesetzlichen Grenzabstände eingehalten werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 1. Juli 2026 entschieden und damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Frankfurt aufgehoben.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen zwei Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich seit Jahrzehnten entlang der gemeinsamen Grenze eine Aufschüttung, die durch eine Betonmauer abgestützt wird. Im Jahr 2018 ließ die Eigentümerin darauf einen Sichtschutzzaun errichten und pflanzte dahinter über eine Länge von rund 28 Metern Bambus der Art Phyllostachys. Inzwischen haben die Pflanzen eine Höhe von sechs bis sieben Metern erreicht.

Der Nachbar fühlte sich durch die hohe Bepflanzung beeinträchtigt. Er verlangte zunächst die Beseitigung der gesamten Grenzanlage und später zumindest einen deutlichen Rückschnitt des Bambusses. Das Landgericht Frankfurt gab ihm teilweise Recht und verpflichtete die Nachbarin, den Bambus auf drei Meter Höhe zurückzuschneiden.

Das Oberlandesgericht sah dies jedoch anders. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der Bambusanpflanzung rechtlich um eine Hecke im Sinne des Hessischen Nachbarrechts. Da der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand von 75 Zentimetern bei einer Heckenhöhe von mehr als zwei Metern eingehalten werde, bestehe kein Anspruch auf eine Begrenzung der Wuchshöhe.

Die Richter stellten klar, dass das Hessische Nachbarrechtsgesetz keine maximale Höhe für Hecken vorsieht, sofern die vorgeschriebenen Abstände zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Allein die Höhe einer Hecke begründe daher keinen Anspruch auf einen Rückschnitt.

Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn eine Bepflanzung den Nachbarn außergewöhnlich stark beeinträchtige. Dies könne etwa der Fall sein, wenn eine Hecke eine regelrechte „erdrückende Wirkung“ entfalte oder beim Nachbarn das Gefühl entstehe, vollständig eingemauert zu sein.

Nach einer Ortsbesichtigung gelangte das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Das Grundstück des Klägers wirke trotz des hohen Bambus weiterhin offen und eigenständig. Weder das Wohnhaus noch der Garten würden durch die Pflanzen derart dominiert, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliege. Auch die Lichtverhältnisse seien nicht allein auf den Bambus zurückzuführen, sondern würden zusätzlich durch die Nordlage des Grundstücks, einen angrenzenden Waldrand und die vorhandene Bebauung beeinflusst.

Mit seiner Entscheidung bestätigt das Oberlandesgericht, dass Eigentümer bei der Gestaltung ihres Grundstücks grundsätzlich große Freiheiten genießen. Solange die gesetzlichen Grenzabstände eingehalten werden und keine außergewöhnlichen Beeinträchtigungen für den Nachbarn entstehen, besteht nach hessischem Nachbarrecht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Höhenbegrenzung von Hecken – selbst wenn diese deutlich über sechs Meter hoch wachsen.

Das Urteil (Az. 17 U 132/22) knüpft an eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2025 an und schafft weitere Klarheit für nachbarschaftliche Streitigkeiten über hohe Hecken und Sichtschutzpflanzungen.

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