Schuldenerlass gefordert

Versicherte mit Beitragsschulden und alle ohne Versicherung profitieren ab 1. August von einem gesetzlichen Schuldenerlass.
Vor allem diejenigen, die bisher nicht krankenversichert sind oder vorübergehend ohne Krankheitsschutz dastehen, scheuen den Gang in eine Krankenkasse. Der häufigste Grund: Fällige Nachforderungen, die sich seit der Einführung der Versicherungspflicht erbarmungslos meist zu mehreren tausend Euro angesammelt haben. Der Gesetzgeber zeigte ein Einsehen und hat diese drückende Last den Betroffenen nun vorübergehend genommen. Bis zum 31. Dezember werden aufgehäufte Schulden von den Krankenkassen gestrichen. Wer derzeit nicht versichert ist,  sollte die Regelung für sich nutzen und schuldenfrei neu oder nochmals in einer Krankenkasse starten. Ab 2014 wird die Nachzahlung versäumter Beiträge wieder fällig.

Empfindliche Nachzahlungen

Grundsätzlich gilt: Jeder ist für seinen persönlichen Krankenschutz verantwortlich und muss sich bei einer Kasse versichern! Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt dies verbindlich seit 2007. Die Crux: Wer nicht versichert war, musste beim Eintritt in eine gesetzliche Kasse bislang Beiträge und Säumniszuschläge für die versicherungslose Zeit nachzahlen. Diese Regelung ist vielen unbekannt: Erwachsene Kinder etwa, die aus Altersgründen oder nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht mehr über ein Elternteil versichert sind, müssen sich lückenlos weiterversichern, um Leistungen der Krankenkassen zu erhalten. Wer dies versäumt, gerät leicht in Verzug, weil auch die Beiträge für Monate ohne Versicherung fällig werden, sobald sich jemand wieder krankenversichert. Seit 2009 gilt diese Regelung auch bei den privaten Kassen: Selbstständige ohne Krankenversicherung müssen deshalb hohe Beträge nachzahlen.

Gesetzlich Versicherte

Ehemaligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die derzeit nicht versichert sind und  bis Ende Dezember zurückkehren, werden sämtliche Beiträge und die darauf

entfallenden Säumniszuschläge für ihre unversicherte Zeit erlassen. Dies gilt auch für bereits Versicherte, die Beitragsrückstände aus der Zeit ohne Versicherung haben. Mit einer angemessenen Ermäßigung und dem Erlass der Säumniszuschläge können die rechnen, die sich erst nach dem 31. Dezember 2013 anmelden. Bei anderen Beitragsrückständen wird der Säumniszuschlag für noch nicht gezahlte Beiträge rückwirkend und auch für die Zukunft von fünf auf ein Prozent gesenkt. Damit entfallen vier Prozent des bisherigen Säumniszuschlages. Für viele säumige Zahler wird dies eine spürbare Entlastung sein. Die Details für das neue Gesetz regeln seit Mitte September die „Einheitlichen Grundsätze“ des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen. Damit Schuldner ihre Rückstände erlassen oder ermäßigt bekommen können, müssen sie länger als drei Monate ohne Versicherun gewesen sein und außerdem auf die nachträgliche Übernahme von Behandlungskosten verzichten.

Privat Versicherte

Wer sich in einer privaten Krankenkasse bis Ende des Jahres versichert, bekommt den so genannten Prämienzuschlag für die versicherungslose Zeit erlassen. Dies gilt auch für bereits Versicherte, die Rückstände aus Prämienzuschlägen aus dieser Zeit haben. Der Prämienzuschlag errechnet sich aus einem vollen Monatsbeitrag für die ersten sechs Monate und einem Sechstel für jeden weiteren Monat der unversicherten Zeit. Wer sich privat versichern muss und hierbei ebenfalls einen imaginären Berg an Beitragsschulden vor sich herschiebt, kann nun kostenfrei wieder Mitglied einer privaten Assekuranz werden. Diejenigen, die ihre Beiträge in der privaten Krankenversicherung nicht aufbringen können, werden nach dem nun geltenden Gesetz – auch rückwirkend – in einen Notlagentarif eingruppiert. Klamme Privatversicherte reduzieren damit ihren Schuldenberg.

Quelle VBZ Bremen

Leave A Comment

Das könnte Ihnen auch gefallen