Rückgewinnungshilfe in dem Verfahren 8 KLs 310 Js 357/16 gegen Klaus-Peter Boch

Landgericht Görlitz
8. Große Strafkammer

Rückgewinnungshilfe in dem Verfahren 8 KLs 310 Js 357/16 gegen Klaus-Peter Boch

8 KLs 310 Js 357/16

In dem oben genannten Verfahren hat die Kammer am 07.04.2016 beschlossen:

1. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 27.04.2009 ausgesprochene dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten (Az. 11 Gs 436/09) wird zu einem Betrag von 1.860.830,80 € für die Dauer von 3 Jahren aufrecht erhalten (§ 111i Abs. 3 S. 1 StPO).

2. Gleiches gilt für die auf Grundlage dieser Arreste erfolgten Sicherungsmaßnahmen. Es sind bisher sichergestellt worden (§ 111i Abs. 3 S. 3 StPO):

1. Santander Bank, 41061 Mönchengladbach, Santander-Platz 1 (vormals: SEB Bank AG, 60325 Frankfurt a.M., Ulmer Str. 30)
Pfändung Girokonto Nummer: 1089173900
Ohne Guthaben

2. Sparkasse Schwarzwald-Baar, 78050 Villingen-Schwetzingen, Gerberstraße 45
Pfändung der Konten Nummer: 1150107001, 1150112795, 1150424512, 3001295943 und 1318270
Gesamtguthaben: 450.914,75 EUR

3. Allianz Lebensversicherung-AG, 10850 Berlin
Lebensversicherung (als Direktversicherung) Nr.: 6/458583/182 mit Bezugsrecht für Klaus-Peter Boch für den Todes- oder Erlebensfall; der Erlebensfall tritt am 01.05.2023 ein Rückkaufswert zum 01.02.2010: 48.595,77 EUR

4. Hinterlegung von Bargeld
Amtsgericht Dresden – Hinterlegungsstelle -, HL-Nr.: 0356/09
Betrag: 4.000,00 EUR

Gründe

Der Gesamtbetrag der durch die Betrugstaten verursachten Schäden beziffert sich mit 1.860.830,80 €. Diesen Betrag hat der Angeklagte erlangt.

Dass ein Geschädigter bereits im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung über die sichergestellten Guthaben verfügt hat, ist nicht bekannt (§ 111i Abs. 2 S. 4 Nr. 1, Abs. 3 S.1 StPO).

Die Verwertung der verstrickten Objekte muss gemäß § 111g Abs. 2 S. 1 StPO durch einen Beschluss des Landgerichts Görlitz, Wirtschaftsstrafkammer, ausdrücklich zugelassen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen von Verletzten und seine Rangstelle als Gläubiger richten sich nach seinen Vollstreckungsmaßnahmen und nicht nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Zulassung.*

Die Kammer weist darauf hin, dass sie bereits vor Urteilserlass gemäß § 111g Abs. 2 StPO die Arrestvollziehung Geschädigter zugelassen hat, deren Hauptforderungen in ihrer Summe die oben genannten Kontostände übersteigen.

Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wirkt für 3 Jahre; die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, § 111i Abs. 3 StPO. Rechtskraft ist am 15.04.2016 eingetreten. Die Ablauf der Frist erwirbt der Staat die bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellten Betrags, soweit (1.) nicht der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat, (2.) der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, (3.) zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder (4.) Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat. Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt, § 111i Abs. 5 StPO.

gez.: Dahm, VRiLG

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