Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen zur Stützung von landwirtschaftlichen Inklusionsbetrieben wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Published On: Mittwoch, 09.11.2022By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Gewährung von Kleinbeihilfen
zur Stützung von landwirtschaftlichen Inklusionsbetrieben
wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen
infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Vom 2. November 2022

1 Leistungszweck

Infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine, die am 24. Februar 2022 begonnen hat, ist das Wirtschaftsleben beträchtlich gestört. Der Krieg hat zu erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten geführt, Handelsströme und Lieferketten sind gestört. Es ist zu außergewöhnlich großen und unerwarteten Preisanstiegen gekommen, insbesondere bei Erdgas und Strom, aber auch bei zahlreichen anderen Inputs, Rohstoffen und Primärgütern einschließlich des Agrar-und Nahrungsmittelbereichs. Daher gewährt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Rahmen der dafür besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel Unternehmen der Landwirtschaft aus besonders betroffenen Sektoren zur raschen Unterstützung kurzfristige Kleinbeihilfen nach Maßgabe der Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen zur Stützung von Landwirtschaftsunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 7. September 2022 („Agrar-Kleinbeihilfen-Richtlinie“) (BAnz AT 13.09.2022 B2, AT 28.09.2022 B2). In Ergänzung zu der Förderung nach der Agrar-Kleinbeihilfen-Richtlinie gewährt das BMEL landwirtschaftlichen Inklusionsbetrieben in den besonders betroffenen Sektoren kurzfristige Kleinbeihilfen nach dieser Richtlinie. Landwirtschaftliche Inklusionsbetriebe sind solche Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)1, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Diese Kleinbeihilfe soll diesen landwirtschaftlichen Inklusionsbetrieben einen finanziellen Zuschuss gewähren, um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Preisanstiegs bei Energie, Futter- und Düngemitteln infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abzumildern. Die Gewährung einer Beihilfe an landwirtschaftliche Unternehmen in besonders betroffenen Sektoren soll dazu beitragen, die deutsche Landwirtschaft auch in Krisenzeiten aufrechtzuerhalten und damit einen Beitrag zur Lebensmittelversorgung zu leisten.

2 Rechtsgrundlagen, Leistungsanspruch

2.1 Rechtsgrundlagen

Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 23. März 2022 „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (ABl. C 131 I vom 24.3.2022, S. 1), die zuletzt durch die Mitteilung C(2022)5342 final (ABl. C 280 vom 21.7.2022, S. 1) geändert worden ist, im Jahr 2022 eine Kleinbeihilfe von maximal 62 000 Euro je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, ermöglicht. Zu deren Umsetzung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassen. Dieser Regelung hat die Europäische Kommission zunächst am 19. April 2022 und – hinsichtlich ihrer im Hinblick auf die oben genannte Anpassung des BKR vom 20. Juli 2022 geänderten Fassung – zuletzt am 18. August 2022 zugestimmt (BAnz AT 30.08.2022 B2).

Auf Grundlage dieser Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung können landwirtschaftlichen Inklusionsbetrieben nach Maßgabe dieser Richtlinie Kleinbeihilfen gewährt werden. Es gelten die Vorschriften des § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

2.2 Leistungsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Kleinbeihilfen besteht nicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Gewährung der Kleinbeihilfen steht im Rahmen und unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Förderung

Es werden Kleinbeihilfen in Form direkter Zuschüsse zur Unterstützung des Landwirtschaftssektors wegen der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Preissteigerungen bei den landwirtschaftlichen Betriebsmitteln Energie, Futter- und Düngemitteln gewährt, die als Folge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 entstanden sind, sofern sie nach Berechnung mindestens 100 Euro betragen.

4 Leistungsempfänger

4.1 Leistungsempfänger sind Inklusionsbetriebe, die zum Stichtag 22. März 2022 eine Tätigkeit in mindestens einem der folgenden, in der Anlage näher bezeichneten Sektoren ausgeübt haben:

a)
energieintensiver Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion,
b)
Freilandobst- und -gemüsebau,
c)
Obstbau (Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung, Baumobst, Beerenobst),
d)
Weinbau,
e)
Hopfen,
f)
Hühnermast,
g)
Putenmast,
h)
Entenmast,
i)
Gänsemast,
j)
Schweinemast,
k)
Ferkelaufzucht,
l)
Sauenhaltung.

4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind landwirtschaftliche Inklusionsbetriebe,

a)
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
b)
die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde,
c)
gegen die die Europäische Union Sanktionen im Sinne des § 2 Absatz 7 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 verhängt hat,
d)
die berechtigt waren, eine Beihilfe nach der Agrar-Kleinbeihilfen-Richtlinie zu beantragen,
e)
soweit sie für den Sektor, für den ein Antrag gestellt wird, bereits eine Beihilfe nach der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vom 27. Juli 2022 (BAnz AT 27.07.2022 V1) erhalten haben oder
f)
bereits Kleinbeihilfen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in Höhe von insgesamt 62 000 Euro erhalten haben.

Ist der landwirtschaftliche Inklusionsbetrieb eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt Satz 1 Buchstabe b, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung treffen.

5 Art, Zeitraum und Höhe der Kleinbeihilfe

5.1 Die Kleinbeihilfe wird einmalig als direkter Zuschuss in Höhe eines Pauschalbetrages pro landwirtschaftlichem Inklusionsbetrieb gewährt.

5.2 Die Kleinbeihilfe beträgt für

a)
energieintensiven Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion 60 Euro je 100 Quadratmeter Anbaufläche,
b)
Freilandobst- und -gemüsebau 379 Euro je Hektar Anbaufläche,
c)
Obstbau 124 Euro je Hektar Anbaufläche,
d)
Weinbau 63 Euro je Hektar Anbaufläche,
e)
Hopfen 130 Euro je Hektar Anbaufläche,
f)
Hühnermast 47 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Masthühner,
g)
Putenmast 132 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastputen,
h)
Entenmast 56 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastenten,
i)
Gänsemast 72 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastgänse,
j)
Schweinemast 125 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastschweine,
k)
Ferkelaufzucht 31 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Ferkel,
l)
Sauenhaltung 97 Euro je durchschnittlich gehaltene Sau.

5.3 Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe

a)
nach Nummer 5.2 Buchstabe a bis e ist die zum 22. März 2022 bewirtschaftete Anbaufläche,
b)
nach Nummer 5.2 Buchstabe f bis l ist der zum 22. März 2022 vorhandene Tierbestand.

5.4 Wenn ein landwirtschaftlicher Inklusionsbetrieb in mehreren Sektoren tätig ist, werden die nach Nummer 5.2 pro Sektor berechneten Beihilfen addiert.

5.5 Übersteigen die nach den Nummern 5.2 bis 5.4 berechneten Beihilfen eines landwirtschaftlichen Inklusionsbetriebs den Betrag von 15 000 Euro, ist die Kleinbeihilfe für diesen landwirtschaftlichen Inklusionsbetrieb auf den Betrag von 15 000 Euro festzusetzen.

5.6 Wenn für den landwirtschaftlichen Inklusionsbetrieb auch eine Beihilfe nach der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung gewährt wurde, ist die nach dieser Richtlinie zu gewährende Kleinbeihilfe für diesen landwirtschaftlichen Inklusionsbetrieb so festzusetzen, dass die Summe der Beihilfe nach der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung und der Kleinbeihilfe nach dieser Richtlinie den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt.

5.7 Führt eine Addition der nach den Nummern 5.2 bis 5.6 berechneten Beihilfen eines landwirtschaftlichen Inklusionsbetriebs und der weiteren Kleinbeihilfen, die der landwirtschaftliche Inklusionsbetrieb auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 erhalten hat, dazu, dass der Betrag von 62 000 Euro überschritten wird, so ist die Kleinbeihilfe nach dieser Richtlinie so festzusetzen, dass die Obergrenze von 62 000 Euro nicht überschritten wird.

5.8 Führt die Addition der nach den Nummern 5.2 bis 5.6 berechneten Beihilfen mit anderen Beihilfen, die der landwirtschaftliche Inklusionsbetrieb aufgrund einer der in Nummer 6.2 genannten Vorschriften erhalten hat, dazu, dass einschlägige Kumulierungsbeschränkungen verletzt werden, so ist die Kleinbeihilfe auf das zulässige Maß festzusetzen.

6 Sonstige Leistungsbestimmungen

6.1 Die Kleinbeihilfe wird auf Antrag durch Leistungsbescheid gewährt und direkt an den landwirtschaftlichen Inklusionsbetrieb unbar ausgezahlt.

6.2 Eine Kumulierung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung ist, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden, zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage

a)
der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 20222 in der jeweils geltenden Fassung und
b)
der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 20203 in der jeweils geltenden Fassung.

Der Gesamtbetrag der Kleinbeihilfen, die der landwirtschaftliche Inklusionsbetrieb auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 oder der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 erhält, darf die in § 1 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung genannten Maximalbeträge nicht überschreiten.

Eine Kumulierung ist darüber hinaus insbesondere mit Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zulässig, wenn die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.

Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach

a)
der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung4,
b)
den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen5 und
c)
den De-Minimis-Verordnungen6.

7 Bewilligungsverfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist die

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

7.2 Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Kleinbeihilfen, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Leistungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Billigkeitsleistungen ist die BLE verantwortlich. Es gelten die Vorschriften des § 53 BHO, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Anträge auf Gewährung einer Kleinbeihilfe sind schriftlich bis spätestens 25. November 2022 (Datum des Posteingangsstempels) bei der BLE einzureichen.

Im Rahmen dieses Antrags sind insbesondere folgende Angaben und Nachweise erforderlich:

1.
eine Erklärung, dass

a)
über das Vermögen des landwirtschaftlichen Inklusionsbetriebs kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
b)
keine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung besteht oder abgenommen wurde,
c)
die Europäische Union gegen den landwirtschaftlichen Inklusionsbetrieb keine Sanktionen im Sinne des § 2 Absatz 7 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 verhängt hat,
d)
der Antragsteller zur Kenntnis genommen hat, dass

aa)
im Fall einer Einzelbeihilfe von mehr als 10 000 Euro alle relevanten Informationen7 innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Europäischen Kommission veröffentlicht werden,
bb)
zur Prüfung des Förderausschlusses nach Nummer 4.2 Satz 1 Buchstabe d die BLE einen Abgleich über die Antragsberechtigung nach der Agrar-Kleinbeihilfen-Richtlinie vornehmen wird,
cc)
zur Berechnung der Kleinbeihilfe nach dieser Verordnung ein elektronischer Datenabgleich zwischen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der BLE über den Erhalt und die Höhe einer Beihilfe im Rahmen der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vorgenommen wird,
2.
eine Angabe

a)
der Anbauflächen gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a bis e, die am 22. März 2022 bewirtschaftet wurden; diese Angabe ist durch geeignete Nachweise, wie insbesondere dem aktuellen Flächenantrag im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, zu belegen,
b)
des Tierbestands gemäß Nummer 5.2 Buchstabe f bis l, der am 22. März 2022 vorhanden war; diese Angabe ist durch geeignete Nachweise, wie insbesondere durch Vorlage des aktuellen Bescheids der Tierseuchenkasse zu belegen,
c)
aller dem landwirtschaftlichen Inklusionsbetrieb seit dem 24. Februar 2022 gewährten Beihilfen auf Grundlage einer oder mehrerer der in Nummer 6.2 genannten Beihilfe-Regelungen einschließlich der Angabe jeder Kleinbeihilfe nach dieser Richtlinie sowie der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022,
3.
der Nachweis, dass

es sich beim Antragsteller um einen Inklusionsbetrieb handelt; der Nachweis wird in der Regel durch den Bescheid des zuständigen Integrationsamtes über erbrachte Leistungen nach § 217 SGB IX (Leistungsbescheid) sowie, im Fall einer Beschäftigung psychisch kranker Menschen, durch den Leistungsbescheid des zuständigen Rehabilitationsträgers erbracht.

Der Antrag ist unter Angabe einer deutschen Bankverbindung (IBAN) des landwirtschaftlichen Inklusionsbetriebs für die mögliche Auszahlung der Kleinbeihilfe vollständig auszufüllen.

Der Antragsteller sowie die BLE haben alle für die jeweiligen Anträge maßgeblichen Unterlagen bis zum Ablauf des zehnten Jahres, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren.

Die Auszahlung der Kleinbeihilfe wird auf Anforderung des Kleinbeihilfeempfängers unbar auf das vom landwirtschaftlichen Inklusionsbetrieb bezeichnete Konto veranlasst. Eine Abtretung ist nicht zulässig.

Der Antragsteller ist verpflichtet, der BLE unverzüglich schriftlich oder elektronisch jede Änderung mitzuteilen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit der Erklärung nach Absatz 3 Nummer 1, einer Angabe nach Absatz 3 Nummer 2 oder dem Nachweis nach Absatz 3 Nummer 3 übereinstimmen.

Das BMEL kann die Gewährung von Kleinbeihilfen aus unionsrechtlichen, landwirtschaftspolitischen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig aussetzen oder beschränken.

8 Prüfungen

8.1 Der Bundesrechnungshof sowie Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Kontrollen und Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen. Ihnen sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten.

8.2 Wird im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen nach der Gewährung der Kleinbeihilfe eine unzulässige Kumulierung mit anderen Beihilfen festgestellt, hat der landwirtschaftliche Inklusionsbetrieb die Kleinbeihilfe vollständig oder anteilig an die BLE zurückzuzahlen. Eine Pflicht zur vollständigen oder anteiligen Rückzahlung besteht auch, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kleinbeihilfe im Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen.

8.3 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit der jeweiligen Kleinbeihilfe im Zusammenhang stehen, stehen dem BMEL und dem Bundesrechnungshof bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Billigkeitsleistungen zu tun haben, ein umfassendes Prüfungsrecht zu.

9 Strafrechtliche Hinweise

Für die Kleinbeihilfeempfänger stellt die Kleinbeihilfe nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Kleinbeihilfe abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB und ein Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes werden vor Bewilligung der Billigkeitsleistung detailliert bezeichnet.

10 Datenschutz

Die Daten des Antragstellers der Kleinbeihilfe werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Es gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung.

11 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Nummern 7 und 8 gelten bis zum Abschluss des Bewilligungs- und Prüfungsverfahrens fort.

Bonn, den 2. November 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Oru-Ludwigs

Anlage
(zu Nummer 4.1)

Die in Nummer 4.1 Buchstabe a bis l genannten Sektoren umfassen im Einzelnen die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genutzten Katasterarten (KA) mit den folgenden Kennzeichnungen oder Spezifizierungen:

1.
Energieintensiver Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion:

a)
Gemüse/​Obst Unterglas heizbar (KA 1106),
b)
Pilzzucht (KA 0077),
2.
Freilandobst- und -gemüsebau:

a)
Industriegemüse mit voll mechanischer Ernteunterstützung ohne weitere Aufbereitung (KA 0325),
b)
Industrie- und Frischgemüse mit händischer Ernte/​Aufbereitung (KA 0326),
c)
Intensivgemüse (KA 0327),
d)
Spargel (KA 0030),
e)
Gemüse/​Obst Unterglas nicht heizbar (KA 1109),
3.
Obstbau:

a)
Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung (KA 0262),
b)
Baumobst (KA 0021),
c)
Beerenobst (KA 0033),
4.
Weinbau:

a)
Traubenproduktion (KA 0261),
b)
Weinerzeugung (KA 0019),
5.
Hopfen:

a)
Hopfen (KA 0027),
6.
Hühnermast:

a)
Masthühner (KA 0136),
b)
Masthühner ohne Bodenwirtschaft (KA 2568),
7.
Putenmast:

a)
Mastputen (KA 0242),
b)
Mastputen ohne Bodenwirtschaft (KA 2569),
8.
Entenmast:

a)
Mastenten (KA 0243),
b)
Mastenten ohne Bodenwirtschaft (KA 2570),
9.
Gänsemast:

a)
Mastgänse (KA 0116),
b)
Mastgänse ohne Bodenwirtschaft (KA 2563),
10.
Schweinemast:

a)
Mastschweine (KA 0095),
b)
Mastschweine ohne Bodenwirtschaft (KA 2582),
11.
Ferkelaufzucht:

a)
Ferkel (KA 0113),
b)
Ferkel ohne Bodenwirtschaft (KA 2562),
12.
Sauenhaltung:

a)
Sauenhaltung (KA 0107),
b)
Sauenhaltung ohne Bodenwirtschaft (KA 2581).
1
§ 215 Absatz 1 SGB IX: Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 geführte Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
2
Mitteilung der Europäischen Kommission: Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, 2022/​C 131 I/​01.
3
Mitteilung der Europäischen Kommission: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, 2020/​C 91 I/​01.
4
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
5
Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).
6
Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1408/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9); Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45); Verordnung (EU) Nr. 360/​2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).
7
Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission geforderten Informationen.

Leave A Comment