Richtlinie zur Förderung von „Nachwuchsforschungsgruppen und Forschungsgruppen in der Wissenschafts- und Hochschulforschung“ vom: 27.03.2024 Bundesministerium für Bildung und Forschung

Published On: Montag, 29.04.2024By Tags:

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von
„Nachwuchsforschungsgruppen und Forschungsgruppen
in der Wissenschafts- und Hochschulforschung“

Vom 27. März 2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Wissenschaft und Forschung sind treibende Kräfte für Innovationen und damit für die Wettbewerbsfähigkeit von modernen Volkswirtschaften. Gleichzeitig obliegt es Hochschulen als immer wichtiger werdender Teil des Bildungssystems, ein möglichst hochwertiges Bildungsangebot und einen chancengerechten Zugang zu gewährleisten. Die Bedeutung einer „passgenauen“ und bestmöglichen Bildung für jeden und jede ist kaum zu überschätzen: Neben der damit verbundenen Fachkräftesicherung unterstützt sie gesellschaftliche Teilhabe und eine funktionierende demokratische Gesellschaft. Entsprechend wird der Weiterentwicklung des nationalen Bildungs- und Wissenschaftssystems von Seiten der Politik besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Deutschland verfügt über ein in der Breite und Tiefe hochgradig ausdifferenziertes Wissenschafts- und Hochschulsystem mit knapp drei Millionen Studierenden. Erfolgreiche und zukunftsweisende Forschung über Wissenschaft und Hochschulen (WiHo) schafft dabei die Wissensgrundlagen für rationale Entscheidungen von Politik und Praxis in diesem Bereich und bildet dementsprechend einen wichtigen Baustein, wenn es um eine möglichst optimale Ausgestaltung des Bildungs- und Wissenschaftssystems geht.

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie sollen innovative Forschungsansätze in der WiHo über einen längeren Zeitraum und mit besonderem Schwerpunkt auf Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen in einer frühen Karrierephase unterstützt und gleichzeitig damit die nationale Landschaft der WiHo strukturell gestärkt werden. Dazu gehört auch eine möglichst breite disziplinäre Beteiligung, die neben soziologischer Expertise insbesondere auch politik- und wirtschaftswissenschaftliches Fachwissen umfassen sollte. Die Förderung zielt auch darauf ab, die Strukturen innerhalb der WiHo, die durch eine dominierende und eher kurzfristig orientierte Drittmittelorientierung geprägt sind, nach­haltiger zu gestalten und so zu einer gelingenden wie zukunftsfähigen Wissenschaftspolitik beizutragen.

1.2 Zuwendungszweck

Um diese Ziele zu erreichen, umfasst die Förderlinie „(Nachwuchs-)Forschungsgruppen in der Wissenschafts- und Hochschulforschung“ zwei Förderformate:

a)
Nachwuchsforschungsgruppen und
b)
Forschungsgruppen

In den Nachwuchsforschungsgruppen sollen dabei besonders leistungsfähige und herausragende Nachwuchs­forscherinnen und Nachwuchsforscher in einer frühen Karrierephase für eine Dauer von bis zu sechs Jahren mit dem Ziel gefördert werden, eigenverantwortlich ein eigenes längerfristig konzeptioniertes Forschungsprojekt zu einer Fragestellung aus der WiHo zu entwickeln und umzusetzen. Die Leitung einer Nachwuchsforschungsgruppe soll dazu beitragen, das eigene wissenschaftliche Profil weiterzuentwickeln, Leitungskompetenzen zu erwerben sowie die Berufungsfähigkeit in der Wissenschaft zu erlangen beziehungsweise zu verbessern oder sich für herausgehobene Positionen insbesondere im Wissenschaftsmanagement zu qualifizieren. Die Förderdauer der Nachwuchsforschungsgruppen beträgt zunächst drei Jahre und wird für weitere drei Jahre in Aussicht gestellt (siehe Nummer 5).

In den als Verbünde organisierten Forschungsgruppen sollen institutionenübergreifend an mindestens zwei antragstellenden Einrichtungen und insgesamt mindestens drei beteiligten Instituten/​Fachbereichen unter der Leitung von erfahrenen Professorinnen und Professoren größere Fragestellungen und Themenkomplexe über eine Gesamtförderdauer von bis zu acht Jahren beforscht werden. Die Förderdauer beträgt zunächst vier Jahre und wird für weitere vier Jahre in Aussicht gestellt. Interdisziplinär angelegte Forschungsgruppen genießen hier Priorität.

Das BMBF hat in der Vergangenheit im Förderschwerpunkt „Wissenschafts- und Hochschulforschung“ bereits verschiedene Fördermaßnahmen aufgelegt. Insbesondere wurden thematisch gezielte Maßnahmen der Projektförderung umgesetzt und Veranstaltungen zu innovativen Formaten und Themen beziehungsweise zur Vernetzung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in der WiHo gefördert. Die vorliegende Förderrichtlinie baut auf diesen Maß­nahmen auf.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz wirtschaftlich genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF beabsichtigt, (Nachwuchs-)Forschungsgruppen in der WiHo zu fördern. Diese können

a)
unter der Leitung von exzellenten Postdoktorandinnen und Postdoktoranden in der frühen Karrierephase (im Folgenden: „Nachwuchsforschungsgruppe“ genannt) oder
b)
unter der Leitung von etablierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (im Folgenden: „Forschungsgruppe“ genannt)

aufgebaut werden.

Gefördert werden sollen prioritär Nachwuchsforschungsgruppen – hier sind bis zu fünf solcher Gruppen geplant – zusätzlich sollen bis zu zwei Forschungsgruppen eingerichtet werden. Die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Gruppenmitglieder wird mit Projektstellen gefördert. Die Weiterqualifizierung zur Promotion soll parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt erfolgen. Hinsichtlich der thematischen Ausrichtung einer (Nachwuchs-)Forschungsgruppe gibt es keine Vorgaben. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ist bestrebt, den Wissenstransfer in die Praxis zu stärken. Daher sollte das Vorhaben in einer Art und Weise angelegt sein, dass Transferpotenziale identifiziert und in die Praxis eingebracht werden können.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie im Verbund auch weitere Einrichtungen mit Bezug zur jeweiligen Thematik. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Die Forschungsprojekte sind im nichtwirtschaftlichen Bereich der Hochschulen beziehungsweise außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchzuführen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten gewährt werden.

Die beihilferechtlichen Voraussetzungen sind dem FuEuI-Unionsrahmen2 zu entnehmen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Für beide Förderformate gilt generell:

Die zur Förderung beantragte (Nachwuchs-)Forschungsgruppe ist mit ihrem Forschungsprojekt an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung einzurichten. Die aufnehmende Hochschule/​Forschungs­einrichtung muss der Gruppe die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten (unter anderem die notwendigen Räumlichkeiten, Forschungsliteratur und -infrastruktur sowie weitere Unterstützungsangebote, zum Beispiel Weiterbildungsangebote) im Rahmen der Grundausstattung zur Verfügung stellen und die Leitung der Gruppe in allen projektbezogenen Belangen unterstützen.

Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden:

Bei der Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden ist im Antrag darzustellen, wie deren Qualifizierung mit den Tätigkeiten der (Nachwuchs-)Forschungsgruppe verbunden ist und wie diese betreut werden, wenn sie aus anderen Fachdisziplinen als denen der Gruppenleitung kommen („Betreuungskonzept“).3

Vernetzung:

Der Zuwendungsgeber plant die Durchführung von Begleitmaßnahmen zu dieser Förderaktivität, die insbesondere die Vernetzung der geförderten Einzel- und Verbundprojekte sowie den Transfer der Projektergebnisse in die Praxis unterstützen sollen. Die Bereitschaft zur Beteiligung an diesen Maßnahmen wird vorausgesetzt. Gleichzeitig verpflichten sich die Gruppenleitungen zur einmaligen Ausrichtung eines eintägigen Treffens aller (Nachwuchs-)Forschungsgruppen.

Datenerhebungen:

Die Nutzung von vorhandenen Daten zur Beantwortung der Forschungsfragen ist einer eigenen Datenerhebung vor­zuziehen. Der Bedarf an eigenen Datenerhebungen ist zu begründen. In diesem Fall ist die Anschlussfähigkeit an bestehende Datensätze zu beachten. Die entsprechende Stellungnahme ist Teil der Begutachtung (siehe Nummer 7.2).

Forschungsethische Aspekte:

Falls im Rahmen des vorgesehenen Forschungsprojekts Forschung mit oder am Menschen (zum Beispiel Untersuchungen, Befragungen) geplant sind, ist im Grundsatz eine Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission erforderlich (vergleiche auch erläuternde Hinweise der DFG: https:/​/​www.dfg.de/​foerderung/​faq/​geistes_​sozialwissenschaften/​). Der geplante Umgang mit forschungsethischen Fragen ist im Zuge der Antrag­stellung zu beschreiben.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO4, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

a)
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für eine Nachwuchsforschungsgruppe
Gruppenleitung:
Zur Einreichung einer Projektskizze sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Einvernehmen mit der aufnehmenden Hochschule oder Forschungseinrichtung berechtigt. Sie müssen ihre Fähigkeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit durch Promotion nachgewiesen haben und die Eignung zur Leitung einer Arbeitsgruppe besitzen. Das Datum der letzten Promotionsprüfung sollte bei Einreichen der Skizze nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Abweichungen von dieser Grenze sind in Ausnahmefällen möglich (zum Beispiel Kinderbetreuungs- oder Pflegezeiten et cetera). In begründeten Fällen (zum Beispiel zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf) ist eine Aufteilung der Gruppenleitung auf zwei Postdoktorandinnen/​Postdoktoranden beziehungsweise Juniorprofessorinnen/​Juniorprofessoren denkbar. In dem Fall sind Notwendigkeit sowie eine konkrete Aufgabenteilung dar­zulegen.
Die Gruppenleitung muss von der aufnehmenden Einrichtung die Möglichkeit erhalten, eine eigenständige wissenschaftliche Nachwuchsforschungsgruppe auf dem Gebiet der WiHo zu leiten und eine der Juniorprofessur äquivalente rechtliche Stellung erhalten.5 Die Gruppenleitung übernimmt eigenverantwortlich die Ausgestaltung des Forschungsprojekts als Grundlage für den rechtsverbindlich durch die aufnehmende Einrichtung vorzulegenden Förderantrag. Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist grundsätzlich an die Person der Gruppenleitung gebunden. Verlässt die Gruppenleitung das Forschungsprojekt, bedarf eine etwaige Neubesetzung – vornehmlich aus dem Kreis der Mitarbeitenden – der expliziten Zustimmung des Förderers. Ansonsten ist im Fall des Ausscheidens der Gruppenleitung auch ein Widerruf der Zuwendung für die Zukunft zu erwägen.
Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden:

Erwartet wird, dass der Gruppenleitung die Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden explizit gestattet wird und diese sich in die Lehre einbringen kann. Dies ist im Antrag darzulegen.
Sollte eine Übertragung der eigenständigen Betreuung der Promovierenden auf die Gruppenleitung (einschließlich Begutachtung der Promotionsarbeit) nicht möglich sein, ist im Antrag detailliert darzulegen, wie die Be­treuung gesichert wird.
Einzel-/​Verbundprojekte:
Die Förderung für Nachwuchsforschungsgruppen erfolgt als Einzelprojekt.
Mentoring:
Jeder Nachwuchsforschungsgruppenleiterin beziehungsweise jedem -gruppenleiter wird empfohlen, bereits bei Antragstellung eine im Wissenschaftsbetrieb erfahrene Mentorin beziehungsweise einen erfahrenen Mentor als Vertrauensperson insbesondere bei Belangen der Leitung der Gruppe sowie der persönlichen Karriereentwicklung hinzuzuziehen.
Überfachliche Qualifizierung:
Die Leitung von Nachwuchsforschungsgruppen erfordert spezielle überfachliche Kenntnisse und Kompetenzen. Dem Antrag ist ein Qualifizierungskonzept beizulegen, aus dem hervorgeht, welche Angebote (Weiterbildungs- und/​oder Coachingangebote) vor Ort genutzt werden können und welche zusätzlichen Qualifizierungsbedarfe bestehen.
b)
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für eine Forschungsgruppe
Gefördert werden ausschließlich als Verbundprojekte organisierte Forschungsgruppen von mindestens zwei antragstellenden Einrichtungen und mindestens drei beteiligten Instituten/​Fachbereichen. Von Verbundprojekten wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessentinnen und Interessenten vorausgesetzt. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).6

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Nach drei Jahren (bei Forschungsgruppen vier Jahren) erfolgt anhand eines durch die geförderten (Nachwuchs-)Forschungsgruppen vorzulegenden Meilensteinberichts eine fachliche Zwischenevaluation durch den Projektträger. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Zwischenevaluation wird über die Weiterförderung entschieden. Im Fall eines Wechsels der Nachwuchsgruppenleitung kann – je nach Zeitpunkt des Wechsels und der jeweiligen Umstände – auf höchstens acht Jahre verlängert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Übernommen oder bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Beantragt werden können Mittel für die personelle Ausstattung der (Nachwuchs-)Forschungsgruppe im Umfang der zur Durchführung des Forschungsprojekts notwendigen Ressourcen bis zu:

a)
Nachwuchsforschungsgruppen:

einer Stelle für die Gruppenleitung für wissenschaftliches Personal (R3, E14/​E15) oder eine Juniorprofessur (W1), in begründeten Einzelfällen teilbar siehe „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“,
einer Stelle (bei Bedarf teilbar) für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden (R2, E13/​100 Prozent),
zwei Stellen für Doktorandinnen und Doktoranden (R1, E13 mit bis zu 75 Prozent Stellenanteil),
höchstens der Zahl studentischer oder wissenschaftlicher Hilfskräfte entsprechend der Zahl wissenschaftlicher Mitarbeitenden.

oder

b)
Forschungsgruppen:

in der Regel zwei Stellen für Doktorandinnen und Doktoranden (R1, E13 mit bis zu 75 Prozent Stellenanteil), in begründeten Ausnahmen auch Postdoktoranden und Postdoktorandinnen (R2) pro be­teiligtem Teilvorhaben;
einer 50-Prozent-Stelle für nichtwissenschaftliches Personal in begründeten Fällen;
höchstens der Zahl studentischer oder wissenschaftlicher Hilfskräfte entsprechend der Zahl wissenschaftlicher Mitarbeitenden.

Reisemittel:

für projektbezogene Reisen zu Arbeitstreffen, Workshops, Summer Schools, Konferenzen im Inland und den oben genannten gruppenübergreifenden Treffen (siehe Nummer 4);
Konferenzen im Ausland bei nachzuweisendem aktivem Beitrag (maximal eine Tagungsteilnahme pro Gruppen­mitglied im Jahr).

Bei allen Reiseoptionen sind die Möglichkeiten einer virtuellen Teilnahme gemäß dem Bundesreisekostengesetz zu prüfen und der Vorzug einer Präsenzteilnahme zu begründen.

Sach- und Investitionsmittel bei Bedarf für:

die Beteiligung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern;
Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten beziehungsweise Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung et cetera) selbst generierter Daten;
Open-Access-Veröffentlichungen (beispielsweise Veröffentlichungsgebühren von Open-Access-Zeitschriften);
von der Grundausstattung abgrenzbare projektbedingte Verbrauchsmaterialien;
die Durchführung von bis zu zwei Workshops bei Nachwuchsforschungsgruppen und drei Workshops bei Forschungsgruppen unter Einbezug von Referentinnen und Referenten aus den unterschiedlichen Disziplinen sowie der Praxis;
die Durchführung eines der oben genannten eintägigen (Nachwuchs-)Forschungsgruppentreffen.

Mittel für Aufträge an Dritte:

in begründeten Fällen für projektbezogene Auftragsvergaben;
für über das Weiterbildungsangebot der antragstellenden Einrichtung hinausgehende und auf die fach- und projektspezifischen Bedarfe der Gruppenleitung beziehungsweise Gruppe zugeschnittene Coaching-, Supervisions- beziehungsweise Fortbildungsmaßnahmen.

Mittel für Wissenschaftskommunikation, die im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess und die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.7

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten an­erkannt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundär­auswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

Um Forschungsergebnisse für die Praxis nutzen zu können, ist eine allgemein verständliche Ergebnisaufbereitung erforderlich. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Projekte außer für die Fachöffentlichkeit sowohl für Akteure aus der Praxis (zum Beispiel über entsprechende Fachzeitschriften) als auch für ein breites wissenschafts- und hochschulpolitisch interessiertes Publikum (zum Beispiel über populäre Medien) aufzubereiten.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH
Bereich Bildung und Wissenschaft
Steinplatz 1
10623 Berlin 

Ansprechpersonen beim Projektträger für fachliche Fragen sind:

Herr Dr. Sebastian Jakob (sebastian.jakob@vdivde-it.de, +49 30/​3100 78 5508) und
Herr Dr. Kalle Hauss (kalle.hauss@vdivde-it.de, +49 30/​3100 78 5508). 

Administrative und fachliche Fragen zur Förderlinie können Sie zudem per E-Mail unter Angabe des Betreffs „FL (Nachwuchs-)Forschungsgruppen“ senden an wihoforschung@vdivde-it.de.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

Es wird dringend empfohlen, vor der Einreichung von Projektskizzen mit den oben genannten Ansprechpersonen Kontakt aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für geplante Forschungsgruppen. Das BMBF und der Projektträger planen, unabhängig davon und deutlich vor dem Einreichschluss für eine Projektskizze (erste Stufe) eine Informations- und Beratungsveranstaltung für Interessierte durchzuführen. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie auf dem Webportal des Förderschwerpunkts „Wissenschafts- und Hochschulforschung“ unter www.wihoforschung.de. Auf dieser Seite werden durch den Projektträger gegebenenfalls auch Informationen aus der Beratungsveranstaltung zeitnah nach der Veranstaltung zur Verfügung gestellt.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst Projektskizzen bis spätestens zum 12. Juli 2024 unter folgendem Link via „easy-Online“ einzureichen:

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=WIHO&b=WIHO-NWFG-SKIZZE&t=SKI

Bei Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ist eine ausschließlich elektronische Einreichung ausreichend. Andernfalls ist zusätzlich eine postalische Einreichung bis spätestens zum 16. Juli 2024 beim Projektträger erforderlich.

Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze sollte insgesamt einen Umfang von zehn Seiten (bei Verbundvorhaben zwölf Seiten) nicht überschreiten (ohne Deckblatt, Finanzierungsplan und Anhang). Formatierung: Schriftgrad 11, Schriftart Calibri, Zeilenabstand von mindestens 1,15.

Die Projektskizzen sind grundsätzlich wie folgt zu gliedern:

A.
Allgemeine Angaben zum Forschungsprojekt (Deckblatt der Projektskizze):

Akronym, Titel und Format (Nachwuchsforschungsgruppe oder Forschungsgruppe) des Vorhabens;
Namen und Anschriften (einschließlich Telefon und E-Mail) aller Einzelprojektleitungen, bei Forschungsgruppen: Benennung der Verbundleitung;
vorgesehene Laufzeit in Monaten mit Angaben zum gewünschten Beginn (frühestens neun Monate nach Vorlagefrist für eine Projektskizze).
B.
Beschreibung des Forschungsprojekts

Kurzbeschreibung des Vorhabens und Benennung der zentralen Fragestellung beziehungsweise des Projektziels in deutscher Sprache;
Einordnung des Vorhabens in den internationalen Forschungsstand;
Skizzierung des Arbeitsprogramms, Ausführungen zum methodischen Vorgehen (einschließlich diesbezüglicher Risikoabschätzung sowie der Planung und Umsetzung des Forschungsdatenmanagements), zur theoretischen Rahmung des Vorhabens sowie gegebenenfalls zum Feldzugang;
Angaben zu Verwertungsmöglichkeiten und -planungen; hierzu zählen Nutzungsmöglichkeiten der intendierten Ergebnisse in der wissenschaftlichen sowie auch in der nichtwissenschaftlichen Öffentlichkeit/​Praxis.
C.
Grober Finanzierungsplan

Übersicht zum geplanten Mengengerüst für Personal- und Sachmittel (Unteraufträge, Anschaffungen, Reisen);
Angaben jeweils pro Jahr und Gesamtsumme je Einzelprojekt.
D.
Anhang

Kurzdarstellung der beteiligten Projektleitungen (beruflicher Werdegang), Publikationsliste mit maximal fünf themenbezogenen Publikationen der letzten fünf Jahre je Einzelprojektleitung beziehungsweise drei der nach eigener Einschätzung relevantesten Veröffentlichungen von Nachwuchsforschungsgruppenleitungen, Angaben zu einschlägigen Forschungsprojekten beziehungsweise laufenden Drittmittelvorhaben mit Titel, Förderer und Umfang;
sofern vorhanden: Nachweise von Lehrerfahrungen (zum Beispiel Lehrevaluationsergebnisse) der Nachwuchsforschungsgruppenleitung.

Die eingegangenen Skizzen werden nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach den folgenden allgemeinen Kriterien bewertet:

Originalität und Relevanz der Fragestellung und zu erwartender Erkenntnisgewinn;
theoretische Fundierung und Anschlussfähigkeit an den internationalen Forschungsstand;
Angemessenheit und Anspruch des methodischen Vorgehens;
Potenzial des Verwertungs- und Transferkonzepts;
Arbeits-, Zeit und Finanzierungsplan, auch in Bezug auf den erwartbaren Erkenntnisgewinn;
fachliche und überfachliche Eignung der (Nachwuchs-)Forschungsgruppenleitung;
Tragfähigkeit der Zusammensetzung der (Nachwuchs-)Forschungsgruppe;
Anbindung und Ausstattung der (Nachwuchs-)Forschungsgruppe.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Skizzeneinreichenden schriftlich mitgeteilt.

Inhaltliche und förderrechtliche Auflagen beziehungsweise Empfehlungen aus dem Begutachtungsprozess zur Durchführung des Vorhabens sind in den formalen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser und Verfasserinnen der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag und eine Vorhabenbeschreibung einzureichen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​).

Bei Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ist eine ausschließlich elektronische Einreichung ausreichend. Andernfalls ist zusätzlich eine postalische Einreichung verpflichtend.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge pro Einzelvorhaben von allen beteiligten Partnerhochschulen be­ziehungsweise -institutionen zu stellen. Außerdem sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen.

Die förmlichen, rechtsverbindlich unterschriebenen Förderanträge müssen folgende zusätzliche Angaben enthalten:

ressourcenbezogener, detaillierter Arbeits- und Meilensteinplan, aus dem bei Verbundprojekten die jeweilige Be­teiligung der involvierten Teilvorhaben hervorgeht;
Meilensteinplanung inklusive Definition relevanter Vorhabenziele, die als Grundlage für die Zwischenevaluation dienen;
detaillierter Finanzierungsplan mit Erläuterungen und Kalkulationsbelegen;
gegebenenfalls Stellungnahme zu Hinweisen aus der ersten Stufe des Förderverfahrens.

Die in deutscher Sprache vorzulegende Vorhabenbeschreibung muss der Gliederung der Skizze entsprechen und darf insgesamt fünfzehn Seiten zuzüglich der genannten Anlagen nicht überschreiten. Folgende Informationen („Stellungnahmen“) sind in der Vorhabenbeschreibung zusätzlich erforderlich:

Beschreibung der Einbindung der (Nachwuchs-)Forschungsgruppe an der/​den antragstellenden Einrichtung/​en;
Betreuungskonzept für die Gruppenmitglieder inklusive der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung und Zukunftsperspektiven;
Stellung der Gruppenleitung an der Hochschule/​Forschungseinrichtung, Möglichkeiten zur eigenständigen Be­treuung von Promovierenden;
detaillierte Stellungnahme der aufnehmenden Einrichtung (inklusive Aussagen zu den der Gruppe zur Verfügung stehenden Forschungsinfrastrukturen, Räumlichkeiten, Weiterbildungs-/​Coachingangeboten und sonstigen Unterstützungsleistungen im Rahmen der Grundausstattung sowie zur Eigenständigkeit der Gruppenleitung und formalen Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden).

Im Fall geplanter Datenerhebungen sind vorzulegen:

Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten. Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür sind die bei Forschungsdaten­zentren vorhandenen Datensätze (zum Beispiel unter https:/​/​www.fdz.dzhw.eu/​de) darauf hin zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird (eine Seite);
Forschungsdatenmanagementplan, der alle grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke enthält. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Be­teiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen.

Die eingegangenen Anträge werden auf Vollständigkeit und insbesondere nach den folgenden allgemeinen Kriterien bewertet und geprüft:

Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Finanzplanung (Personal- und Sachmittel);
Plausibilität der Aufwands- und Zeitplanung;
Qualität der Arbeitspläne auf Ebene der Einzelprojekte;
Plausibilität der eingereichten Stellungnahmen (siehe oben);
Überprüfbarkeit und Relevanz von Meilensteinen und Zielkriterien der Zwischenevaluation;
Berücksichtigung der Auflagen, Hinweise, Empfehlungen aus der ersten Stufe des Förderverfahrens.

Das BMBF behält sich vor, die Förderinteressierten, deren Projektskizzen positiv bewertet wurden, einzuladen, ihre Forschungsprojekte persönlich vor dem Begutachtungsgremium zu präsentieren und zu Rückfragen Stellung zu nehmen. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien zur Bewertung sowie gegebenenfalls der Präsentation wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis einschließlich 31. Dezember 2033 gültig.

Bonn, den 27. März 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
M. Mälzer

1
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.1.2022, S. 1)
3
siehe Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der DFG, abrufbar unter:
https:/​/​www.dfg.de/​download/​pdf/​foerderung/​rechtliche_​rahmenbedingungen/​gute_​wissenschaftliche_​praxis/​kodex_​gwp.pdf.
4
AGVO = Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung.
5
Soweit die Einrichtung einer Juniorprofessur im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung möglich ist; dies stellt weder eine Zuwendungsvoraussetzung noch ein Begutachtungskriterium dar.
6
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

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