Reiseversicherung- Tipps für den bevorstehenden Urlaub

Der Begriff Reiseversicherung umfasst alle in einem Zusammenhang mit einer Reise angebotenen Versicherungen. Hierzu zählen z.B. die Reiserücktrittskostenversicherung und die Auslandsreise-Krankenversicherung.

Reiserücktrittskostenversicherung

Die Reiserücktrittskostenversicherung erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten, die dem Versicherungsnehmer entstehen, wenn er oder eine mitversicherte Risikoperson eine gebuchte Reise wegen eines versicherten Grundes nicht antreten kann. Der Abschluss der Versicherung muss nicht bei dem Reiseunternehmen erfolgen, das die Reise durchführt. Zudem kann der Versicherungsschutz bei einigen Versicherungsunternehmen auch noch nach der Buchung der Reise vereinbart werden und separat von der Reise erfolgen. Es sind allerdings Abschlussfristen zu beachten, die je nach Versicherer unterschiedlich sein können. Eine Reiserücktrittskostenversicherung kann entweder mit oder ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden. Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung muss der Versicherte einen Teil der Stornokosten selbst bezahlen.

Wer ist eine Risikoperson?

Risikopersonen sind Personen aus dem nahen Umfeld des Versicherungsnehmers, die einen Versicherungsfall auslösen können. Welche Angehörigen konkret als Risikopersonen gelten, muss den jeweiligen Versicherungsbedingungen des abgeschlossenen Vertrages entnommen werden.

Ab wann gilt eine Reise als angetreten?

Im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung gilt eine Reise als angetreten, sobald die erste gebuchte Reiseleistung in Anspruch genommen wird.

Hierzu zählen z.B.:

  • der Check-in bei einer Flugreise
  • das Einchecken auf dem Schiff bei einer Schiffsreise
  • das Einsteigen in den Bus bei einer Busreise
  • das Einsteigen in den Zug bei einer Bahnreise
  • die Übernahme eines Mietwagens oder eines Wohnmobils bei einer Autoreise.

Ist ein Transfer, z.B. mit der Bahn zum Flughafen, fester Bestandteil der Gesamtreise, beginnt die Reise mit dem Antritt des Transfers.

Bei welchen Gründen zahlt die Reiserücktrittskostenversicherung?

Die Reiserücktrittskostenversicherung muss nur zahlen, wenn Sie Ihre Reise aus einem Grund nicht antreten, der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführt ist. Versicherte Gründe können z.B. sein: Tod, schwerer Unfall, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft, Verlust des Arbeitsplatzes, Schaden am Eigentum oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherungsnehmers oder eines nahen Angehörigen. Welche Gründe für den Reiserücktritt tatsächlich versichert sind, können Sie ist den jeweiligen Vertragsbedingungen entnehmen. Sollten Sie diese nicht verstehen, fragen Sie beim Versicherer genau nach.

Bei welchen Gründen für einen Reiserücktritt zahlt die Reiserücktrittkostenversicherung nicht?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Reiserücktrittskostenversicherung können Ausschlüsse beinhalten. Dies kann z.B. die Verschlimmerung einer Erkrankung sein, die bereits vor Buchung der Reise vorlag. Die Reiserücktrittskostenversicherung muss auch dann nicht zahlen, wenn eine Reise aufgrund einer vorsätzlichen Handlung oder durch höhere Gewalt nicht angetreten werden kann (z.B. Terroranschlag, Streik, Insolvenz eines Reiseveranstalters). Näheres zu möglichen Ausschlüssen erfahren Sie beim GDV. Sollten Sie konkrete Auskünfte zum Leistungsumfang Ihrer (gewünschten) Versicherung haben, fragen Sie bitte Ihr Versicherungsunternehmen.

Ich habe eine Reise in ein Land gebucht, in dem jüngst ein Terroranschlag passiert ist. Ich möchte deshalb stornieren. Muss meine Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten bezahlen?

Nein. Die Angst vor Terroranschlägen ist in der Regel nicht mitversichert. Allerdings gibt es einzelne Anbieter, die den Reiserücktritt wegen Terroranschlägen mitversichern.

Wie kann ich Stornokosten vermeiden, wenn ich eine Reise aus einem Grund nicht antreten kann, der nicht versichert ist?

Sie können die Stornokosten vermeiden, wenn Sie jemanden finden, der an Ihrer Stelle die Reise antritt. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihren Reiseveranstalter. Sie haften dann allerdings weiter für die Reisekosten, wenn die Ersatzperson nicht zahlen sollte. Zusätzlich können mit der Umschreibung der Reisedokumente (Tickets, Vouchers, etc.) Gebühren verbunden sein, die gesondert vereinbart werden. Fragen Sie hierzu bitte Ihren Reiseveranstalter bzw. die durchführenden Unternehmen.

Auslandsreisekrankenversicherung

Haben Sie sich vor Ihrem Urlaub Gedanken über Ihren Krankenversicherungsschutz gemacht und auch Ihre mitreisenden Angehörigen berücksichtigt? Nachlässigkeit kann unter Umständen sehr teuer werden. Schließlich unterscheidet sich der Leistungsumfang der Krankenversicherung im Ausland für viele Versicherte ganz erheblich vom in Deutschland gewohnten Standard. So kann es vorkommen, dass einzelne Leistungen, die in Deutschland selbstverständlich sind, aus der eigenen Urlaubskasse bezahlt werden müssen und später nicht von der heimischen Krankenversicherung erstattet werden.

Stellen Sie sich deshalb schon während der Urlaubsvorbereitung die folgenden Fragen:

Liegt mein Reiseziel in der EU bzw. einem Land mit dem ein sogenanntes Sozialversicherungsabkommen besteht (SVA-Länder) oder reise ich in ein anderes Land?

Hintergrund: Grundsätzlich werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Deutschland erbracht.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei vorübergehenden Aufenthalten in Ländern der EU und so genannten SVA-Ländern. Das sind Länder, mit denen Deutschland ein sogenanntes Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Hier werden in der Regel die – nach den Kriterien des Urlaubslandes – medizinisch notwendigen Leistungen erbracht. Konkret bedeutet dies, dass bei Auslandreisen innerhalb der EU und in SVA-Länder lediglich die Kosten für die dort geltende medizinische Grundversorgung erstattet werden. Die Leistungen entsprechen dabei nicht immer den Leistungen in Deutschland. Dies betrifft z.B. Kosten für den Krankenrücktransport, medizinisch notwendige kosmetische Operationen und Zahnbehandlungen. Zugleich können Kosten immer nur entsprechend der in Deutschland vereinbarten Höhe erstattet werden.

Außerhalb der EU- und SVA-Länder besteht für gesetzlich Krankenversicherte kein Versicherungsschutz. Für privat Krankenversicherte gilt der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang in der Regel nur für die Dauer von einem Monat weltweit.

Um etwaige Lücken in der medizinischen Versorgung zu schließen, können Reisende deshalb eine private Auslandreisekrankenversicherung abschließen.

Welchen Krankenversicherungsschutz bietet mir meine bestehende Krankenversicherung im Urlaubsland?

Welche Leistungen Ihnen erstattet werden, kann sich je nach Krankenversicherungsunternehmen unterscheiden. Dies gilt sowohl für gesetzlich Krankenversicherte als auch für privat Krankenversicherte. Fragen Sie deshalb Ihren Krankenversicherer bereits im Vorfeld, welcher Versicherungsschutz in ihrem Urlaubsland besteht. Ggf. stellt Ihnen ihr Krankenversicherer auch eine Versicherungsbescheinigung in der Landessprache Ihres Ziellandes aus. Zusätzliche Informationen erhalten Sie unter anderem bei der DVKA.

Bin ich bereit, zusätzlich notwendige medizinische Leistungen aus eigener Tasche zu bezahlen?

Im Zusammenhang mit Versicherungen stellt sich immer die Frage, ob Sie bereit sind, Risiken eigenständig zu tragen, oder ob Sie sich zusätzlichen Versicherungsschutz einkaufen möchten. Wie oben beschrieben, variiert der Krankenversicherungsschutz während Auslandsreisen – je nach Urlaubsland – sehr stark. Grundsätzlich gibt es allerdings Kosten, die (auch) im Ausland nicht übernommen werden. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für hochwertigen Zahnersatz, Kosten für den Krankenrücktransport nach Deutschland und Kosten für Medikamente. Wägen Sie deshalb sehr sorgfältig ab, ob Sie sich gegen derartige Kosten – zu einem meist geringen Beitrag – versichern möchten, oder ob Sie die potenziell sehr hohen Kosten für eine medizinische Behandlung im Ausland aus eigener Tasche bezahlen können.

Habe ich bereits zusätzlichen Versicherungsschutz im Ausland vereinbart, z.B. über meine Kreditkarte oder die Mitgliedschaft in einem Automobilclub?

Etwa jeder dritte Deutsche hat bereits eine private Auslandsreisekrankenversicherung. Nicht allen Versicherten ist jedoch bewusst, dass sie diesen Schutz bereits vereinbart haben. So bieten z.B. etliche Kreditkartenanbieter und einige Automobilclubs Zusatzleistungen für Auslandsreisen an. Ratsam ist es daher, sich vor dem Abschluss einer separaten Auslandsreisekrankenversicherung zu fragen, ob Sie den gewünschten Schutz im gewünschten Umfang bereits anderweitig vereinbart haben.

Leide ich an Krankheiten, die sich im Ausland verschlimmern könnten?

Sollten Sie bereits im Vorfeld einer Reise an einer Erkrankung leiden, so kann es vorkommen, dass die Behandlung dieser Krankheit im Urlaub nicht von der Auslandsreisekrankenversicherung erstattet wird. Fachleute sprechen dabei auch oft von der „(Un)erwartbarkeit einer Erkrankung“. Wenn Sie bereits vor dem Antritt des Urlaubs wissen, dass Sie während der Urlaubszeit eine Behandlung benötigen werden, erstattet die Versicherung ggf. nicht die Kosten der Behandlung. Informieren Sie sich deshalb im Vorfeld bei Ihrem Versicherer, in welchem Umfang die Kosten für Behandlungen bereits bekannter Vorerkrankungen erstattet werden.

Wie lange schützt mich eine Auslandsreise-Krankenversicherung im Ausland?

Die Vertragslaufzeit einer Auslandsreise-Krankenversicherung wird entweder als einmalige Versicherung für die Dauer der Reisezeit oder als Jahresvertrag angeboten. Bei vielen Versicherungsunternehmen gilt dabei eine maximale Verweildauer im Urlaubsland (oft zwischen 42 und 56 Tagen). Das heißt: unabhängig davon, ob Sie eine Jahrespolice oder eine einmalige Versicherung abgeschlossen haben, erhalten Sie zumeist nur für einen vorübergehenden Zeitraum Krankenversicherungsschutz. Sollte dieser Zeitraum für Sie nicht ausreichend sein, können Sie mit Ihrem Versicherungsunternehmen ggf. auch einen Krankenversicherungsschutz für längere Zeiträume vereinbaren. Fragen Sie hierzu Ihr Versicherungsunternehmen.

Reiseinsolvenzversicherung

Bei der Reiseinsolvenzversicherung (teilweise auch als Reiseausfallversicherung bezeichnet) handelt es sich um eine Versicherung, die sicherstellen soll, dass der Reisende bei Insolvenz des Reiseveranstalters die Rückerstattung der bereits geleisteten Vorauszahlungen, oder – sofern die Reise bereits angetreten wurde – die Rückerstattung für nicht erhaltende Leistungen und die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erhält.

Auf diese Weise kann ein Reiseveranstalter der sich für ihn aus § 651k Abs. 1 S. 1 BGB ergebenden Insolvenzabsicherungsverpflichtung genügen (zu den Fällen, in denen eine solche Absicherungsverpflichtung nicht besteht vgl. § 651k Abs. 6 BGB).

Der Sicherungsschein für Pauschalreisen – der die notwendigen Angaben zu dem Sicherungsgeber (Versicherer oder Bank) beinhaltet – muss dem Kunden grundsätzlich vor Annahme oder Forderung einer Zahlung – auch Anzahlung- vor Beendigung der Reise, ausgehändigt werden.

Leave A Comment

Das könnte Ihnen auch gefallen