Rechtsstreit Claußnitzer, A. ./. Andreas Schmid- Hauptverhandlung

Published On: Mittwoch, 28.09.2016By Tags: ,

Verfügung: Im Rechtsstreit Claußnitzer, A. ./. Andreas Schmid u.a. wg. Forderung wird der Haupttermin bestimmt auf

Wochentag und Datum   Uhrzeit                Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 09.05.2017      10:30 Uhr            Sitzungssaal E.37, EG,

Prielmayerstr. 5

Belehrungen gemäß §§ 78, 215 ZPO

Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).

 

Gemäß §§ 525, 273 ZPO wird angeordnet:

2.1.

Ausschlussfrist für terminsvorbereitendes Sachvorbringen: 07.03.2016. Mit Fristverlängerung kann wegen der erforderlichen Terminsvorbereitung nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall gerechnet werden, der mit Antragstellung glaubhaft zu machen ist, zumal der Termin am 09.05.2016 wegen der Vorlaufzeiten nur weiträumig verlegt werden könnte. Bei der Bemessung aller Fristen, auch der nachstehenden, ist das Erfordernis, sich erneut in die umfangreiche Angelegenheit einzuarbeiten und das Jahresende bereits berücksichtigt. Deshalb können die Musterbeklagten auch nicht damit rechnen, dass ihnen die nachstehend gesetzte Frist – ohnehin nur in Ausnahmefall – über den 22.12.2016 hinaus verlängert wird. Alle weiteren Schriftätze sind den übrigen Musterparteivertretern direkt zuzustellen, die Erfüllung dieser Auflage ist jeweils auf dem Deckblatt des einzureichenden Schriftsatzes, ggf. auch auf Vorabfaxen zu bestätigen. Schriftsätze sind generell auch als pdF per e-mail unter KAPMUG@olg-m.bayern.de vorzulegen, damit diese in das Informationssystem für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eingegeben und außerdem per mail verteilt werden können.

 

Hinweise nach Senatsberatung gemäß § 139 ZPO:

Zu den Feststellungen 1d) und 1e):

Hinsichtlich der Frage, ob eine Pflicht zum Hinweis auf ein steuerliches Anerkennungsrisiko bestand (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 30/12, Rn. 92) dürfte es entsprechend den Ausführungen des BGH zu VIP 4 (Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, Rn. 39) darauf ankommen, ob der Fonds das Insolvenzrisiko des Produktionsdienstleisters und damit mittelbar der Lizenznehmer bzw. Unterlizenznehmer hinreichend abgesichert hat. Zwar wurden Fertigstellungsgarantien (Completion Bonds) abgeschlossen. Die dafür eingesetzte Rising Star Guarantors wurde jedoch erst am 25.11.2003 gegründet (AS 17).

Die Musterbeklagten erhalten Gelegenheit bis zum 05.12.2016 Stellung zu nehmen, ob und wie von Seiten des Fonds die Bonität der Herstellungsgaranten überprüft wurde. Alle Completion Bonds Verträge sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Zu den Feststellungen 5) und 6):

Nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt eine Haftung der Musterbeklagten zu 2) als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG als „Hintermann“ und „Garantin“ in Betracht, da die Dresdner Bank nicht nur die Rolle einer schuldübernehmenden Bank übernommen hat, sondern eine Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des Gesamtprojekts inne hatte. Die Feststellung der Alternativlosigkeit der Weiterleitung der Anlegergelder an die Dresdner Bank hielt der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stand (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 30/12, Rn. 40).

Da die Schuldübernahmen erst nach Eingang des Barwertes bei der Bank ausgesprochen wurden (Aussage des Zeugen Wieners vom 22.03.2011, Seite 8), konnte nur die gleichzeitige Überweisung der Zahlungen die Mittelfreigabevoraussetzungen des Prospektes erfüllen, was nur möglich war, indem die Dresdner Bank, die durchgesetzt hat, dass die Kapitalsammelstelle bei ihr geführt wird (KapMuG (VIP 3) 45; 64), die die Zahlungsströme koordiniert hat.

Darüber hinaus hat sie Einfluss auf die Auswahl der Lizenznehmer genommen (Schreiben vom 15.08.2002 „genehme Vertragspartner“). Im Prospekt selbst ist die Dresdner Bank neben den verschiedenen Erwähnungen im Prospekt als schuldübernehmende Bank unter der Ziffer 5. bei der Darstellung des Fondskonzepts aus Seite 28 unter 5.10 DIE SCHULDÜBERNEHMENDE BANK besonders herausgestellt. In dieser Selbstdarstellung werden über die Funktion einer schuldübernehmenden Bank hinaus Erklärungen abgegeben. Durch die mehrfache Erwähnung ihrer Beratertätigkeit im Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäft sowohl auf Seiten der Emittenten als auch der Anleger und im Anlage- und Vorsorgegeschäft, vermittelt sie dem Anleger den Eindruck, der Prospekt sei von ihr geprüft worden.

Dr. Stackmann/ Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Leave A Comment

Das könnte Ihnen auch gefallen