rechtgutaufgehoben – von Rechtsanwalt Michael Tusch aus Hannover würde ich mich nicht vertreten lassen
Natürlich ist das unsere subjektive Meinung, aber eben auch ehrliche Meinung. Dabei kannten wir jenen Rechtsanwalt Michael Tusch bis zum gestrigen Tage nicht.
Da hat uns Rechtsanwalt Michael Tusch aus Hannover mit einem Schreiben, im Auftrag einer Mandantin, überrascht. Wir vermuten dann mal möglicherweise ein Schreiben aus Unwissenheit, denn sonst macht der Inhalt dieses Schreibens gar keinen Sinn.
Rechtsanwalt Tusch möchte, dass wir einen Artikel über eine Mandantin von ihm löschen. Warum eigentlich Rechtsanwalt Tusch? Nur weil Sie uns so einen „merkwürdigen Brief“ schreiben? Die bekommen wir öfters, als sie denken. Dadurch wissen wir dann auch, mit solchen Schreiben umzugehen. Nur im Raum stehen lassen, können wir das natürlich nicht.
Diese Veröffentlichung, die wir meinen, ist auch heute noch in einer öffentlichen Quelle, dem Bundesanzeiger, für jeden zugänglich. Diese Veröffentlichung haben wir übernommen, wie wir es bereits in hunderten von Fällen getan haben. Wir gehen davon aus, dass Rechtsanwalt Tusch das nicht weiß. Nur ist dem so, dann sollte er aber solche in unseren Augen „dreisten und dummen Schreiben“ sein lassen.
Besser wäre es hier einmal den Hörer in die Hand zu nehmen und uns anzurufen und einfach mal nachzufragen, „wo habt ihr die Information her?“
Hat er nicht getan, sondern uns eine Schmerzensgeldforderung über 5.000 Euro übermittelt, mit der Forderung den Bericht zu löschen und das mit einer sinnlosen Unterlassungserklärung verbunden.
Nun hat Herr Rechtsanwalt Tusch da möglicherweise ein Problem, denn natürlich werden wir den gesamten Vorgang von der Anwaltskammer, aber auch von der Justiz prüfen lassen.
Ob Rechtsanwalt Tusch mit diesem Wirbel gerechnet hat, wissen wir dann aber nicht. Er hatte aber im Vorfeld ausdrücklich Gelegenheit, den Vorgang zurückzunehmen.
So Sorry, auch auf die Gefahr hin, dass mein Beitrag entweder nicht gefällt oder mangels Argumenten gelöscht wird: Herr Tusch hat mich und meine Familie ausnahmslos kompetent und erfolgreich beraten und vertreten. Ich sag es mal wie es aktuell in den Medien kommuniziert wird: Wer hier kritisiert bezieht sich sehr wahrscheinlich auf einen Einzelfall.
Nur Qualität erkennt Qualität.
Schlecht Leistung
Neues über den Rechtsanwalt Michael Tusch (53) Hannover:
Der umstrittene und von seinen Mandanten heftig angegriffene Fachanwalt für Strafrecht, der unter – rechtgutaufgehoben – firmiert, kann es nicht lassen, seine Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit über die strafprozessuale Zulässigkeit der Überlassung von Ermittlungsakten und Gerichtsakten einschließlich Sachverständigengutachten als Ablichtungen oder Kopien mangels ausreichender Rechtskenntnisse zur Schau zu stellen. – Bereits am 4. Oktober 2022 räumte er als Zeuge vor dem Amtsgericht Wennigsen ein, nichts davon zu halten, was die Weitergabe der abgelichteten Gerichtsakten an die Mandanten anbelangt.
Unter den Tusch-geschädigten Mandanten befindet sich eine 54-jährige Rentnerin, der er ebenfalls den Bären aufband, n i c h t verpflichtet zu sein, ihr die für ihre Verteidigung notwendigen kompletten Gerichtsakten nebst Beiakten usw. zu übergeben bzw. zuzusenden, folglich zur ruhigen Einsichtnahme für zuhause zu überlassen, damit sie sich gründlich auf die Hauptverhandlung vor Gericht vorbereiten kann. – Nur dann nämlich, wenn ein Beschuldigter oder Angeklagter die vollständigen Gerichtsakten usw. besitzt, wird er in die Lage versetzt, sich mit dem Akteninhalt gründlichst vertraut zu machen, um in der anschließenden Hauptverhandlung das rechtliche Gehör (Artikel 103 GG) wahrnehmen zu können, das Fragerecht ebenso auszuüben wie das Recht auf Vorhaltungen und Erklärungen usw. usw. Dies war dem Gesetzgeber ein ganz besonderes Anliegen, weshalb er das Akteneinsichtsrecht (§ 147 StPO) zugunsten des Beschuldigten 1999 im Strafverfahrensänderungsgesetz den Absatz 7 einfügte, um dem unverteidigten Beschuldigten dieselben Rechte einzuräumen wie dem verteidigten. Der Beschuldigte/Angeklagte soll unter allen Umständen auf das Strafverfahren einwirken können. Genau diese Rechte will der Rechtsanwalt Tusch seinen Mandantinnen und Mandanten beschneiden bzw. unmöglich machen.
Wider besseren Wissen schrieb Tusch am 2.11.2022 an seine Mandantin:
„Ferner gehen Sie irrig davon aus, dass ich dazu verpflichtet sei, Ihnen Ablichtungen der entsprechenden Verfahrensakten zu übersenden. Dem ist nicht so. Schon aus Gründen des Ermittlungserfolges ist es mir nicht gestattet, Original-Ermittlungsakten an meine Mandanten zu übersenden.“
Die Tusch-Mandantin hatte zu keinem Zeitpunkt darum gebeten, ihr die Original-Gerichtsakten zuzuleiten, sondern lediglich Ablichtungen/Kopien davon. – Auf unseren Rat hat die Tusch-Geschädigte genug von der Lügerei und traf die richtige Entscheidung, sich erfolgreich umzumandatieren.
Lesenswert:
Bundesrichter Dr. jur. Bertram Schmitt (Strafprozesskommentator) zum § 147 StPO: „Der Verteidiger ist prozessual auch berechtigt, dem Beschuldigten Abschriften oder Ablichtungen des Akteninhalts auszuhändigen; auch die Aushändigung einer vollständigen Aktenkopie ist grundsätzlich zulässig (Welp-Peters-FG 316).“ Ja, natürlich.
Ich hätte diesen Artikel gerne mal ohne Rechtschreibfehler gelesen.
Ist es möglich mir diesen zukommen zu lassen?
Anmerkung der Redaktion:
Machen wir gerne, wenn Sie dann ihre echte E-Mail Adresse angegben hätten. So können wir den Service nicht anbieten.Nur so im Geheimen, den meisten unserer User geht es um den Inhalt, und mal immer einen Tag später unsere Artikel anschauen. Ihnen das aber zu erklären würde zu lange dauern. Woie sagte mein Opa immer „Perlen vor die Säue geschmissen“. In diesem Sinne ein schönes Wochenende und nicht vor Verzweiflung in die Tischkante beißen.