RCR Capital GmbH aus Baden Baden beantragt Insolvenz

In dem Verfahren über den Antrag d. RCR Capital GmbH, Metzgerstraße 14, 76530 Baden-Baden, vertreten durch die  Geschäftsführerin Tanya Koch, geboren am 01.12.1964, Kernerstraße 1, 76530
Baden-Baden Az 11 IN 171/17
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 716887
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Harsch & Partner, Kaiserstraße 49, 76437 Rastatt, Gz.: 235/17H07bm
Geschäftszweig: Vermietung u. a.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Rechtsanwalt Lutz Kaiser, als Nachlasspfleger, Mercedesstraße 7, 76571 Gaggenau
– antragstellender Gläubiger –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Jan Ernest Rassek, Hauptstraße 79, 77815 Bühl, Gz.: 171/15RA11

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis
zur Entscheidung über den Antrag wird am 07.08.2017 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21,
22 InsO):
1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der
Schuldnerin geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg
Markgrafenstraße 28, 76530 Baden-Baden
Telefon: 07221 397746, Fax: 07221 396770
bestellt.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu
sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige
Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des
Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin
ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der
Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige
Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende
Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen
Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu
zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch
an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs.
1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihr alle Auskünfte zu
erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der
schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt
werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Baden-Baden – Insolvenzgericht – 07.08.2017

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