Caris AG:RA Martin Klein meldet sich-Danke!

Wir sind ja dafür bekannt, das wir immer beide Seiten hören zu Vorgängen die uns zur Kenntnis gebracht werden. Martin Klein ist nicht irgendwer, Martin Klein ist Geschäftsführer des Verbandes Votum. Ein Verband der vorallem Initiatioren und grosse Vertriebe vertritt, und einen guten Job macht.Worum ging es ?Nun, es geht um Informationen zum Unternehmen Caris AG und Frank Wittfoth. Dessen Unternehmensgruppe macht derzeit wirtschaftlich einen sehr angespannten Eindruck, wenn man sich die Bilanzen anschaut.Frank Wittfoth war in unseren Focus geraten, da er auf einer Liste der Vertriebspartner des S&K stand. Dazu hatten wir bereits berichtet. Hier nun das, was uns Martin Klein schrieb:

Sehr geehrter Herr Bremer, 

zu Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen in der gebotenen Kürze nachfolgend Auskunft erteilen. 

Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass ich als Anwalt sowohl für Herrn Wittfoth als auch für die CARIS AG seit mehreren Jahren tätig bin. Bei aller persönlichen Wertschätzung verbindet uns jedoch keine private Freundschaft. Mein Mandat als Aufsichtsratsmitglied der CARIS AG endet mit Schluss der Hauptversammlung, die in diesem Jahr voraussichtlich zwischen Ende Juli und Mitte August 2013 durchgeführt werden wird.

Soweit Sie Fragen zu einer erfolgten Hausdurchsuchung durch den Zoll stellen, muss ich zunächst darauf hinweisen, dass ich diesbezüglich als Anwalt tätig geworden bin und daher zunächst von meinen Mandanten von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden werden musste, um Ihre Anfrage zu beantworten. Dies ist erfolgt, da es hier keinerlei Grund seitens der CARIS AG oder Herrn Wittfoth gibt, dies nicht offenzulegen, weil hier tatsächlich auch mal an einem Fallbeispiel gezeigt werden kann, wie ein Unternehmen durch Falschbehauptungen ehemaliger Handelsvertreter geschädigt werden kann. Die von Ihnen angesprochene Hausdurchsuchung erfolgte bereits am 22.08.2011. Sie beruhte auf Falschbehauptungen eines ehemaligen Handelsvertreters der CARIS AG, mit dem diese das Vertragsverhältnis im Mai des Jahres 2010 fristlos gekündigt hatte. Der Handelsvertreter hat daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg erhoben, mit der Behauptung, als Scheinselbstständiger beschäftigt worden zu sein. Diese Klage wurde mit Urteil vom 01.03.2011 abgewiesen, mit der Feststellung, dass keine Scheinselbstständigkeit gegeben war. Der Handelsvertreter hat daraufhin das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg weiter geführt und gegen die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung geklagt. Hier liegt inzwischen ebenfalls ein Urteil vor, in dem das Landgericht Hamburg bestätigt, dass die fristlose Kündigung seitens der CARIS AG rechtmäßig ausgesprochen wurde. Gegen dieses Urteil hat der Handelsvertreter nunmehr Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt.

Parallel hat er seine unwahren Behauptungen auch in einer Anzeige gegen die CARIS AG und deren Geschäftsleitung erhoben, woraufhin, da hier durch den Handelsvertreter ein bewusster Hinweis auf angeblich vergleichbare Verhältnisse mit der MEG AG erfolgte, falsche Vorstellungen bei der Staatsanwaltschaft Lübeck ausgelöst wurden. 

Allein die Tatsache, dass seit der Hausdurchsuchung im August 2011, die sich im Übrigen im Wesentlichen auf die Einsichtnahme  in die mit den Handelsvertretern geschlossenen Vertragsverhältnisse beschränkte, weder die Eröffnung eines Strafverfahrens folgte noch seitens der Deutschen Rentenversicherung Beitragsforderungen hinsichtlich der betroffenen Handelsvertreter erhoben werden, belegt, dass die Vorwürfe unzutreffend waren.

Die CARIS AG hat auf Grund der unwahren Anschuldigungen des Handelsvertreters Schadensersatzansprüche gegenüber diesen. Der Umstand, dass dieser jedoch offensichtlich mittelos ist, da er nunmehr das Berufungsverfahren auf Basis eines Prozesskostenhilfeantrags betreibt, führt bei meiner Mandantin jedoch zu der Einschätzung, dass hier eine Verfolgung dieser Forderungen wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Sofern Sie hierzu noch Detailinformationen benötigen, bitte ich um Konkretisierung, damit ich dies zusammen mit meiner Mandantin im Rahmen meiner anwaltlichen Schweigepflicht abstimmen kann.

Zitat Ende

Wir bedanken uns für die Stellungnahme.

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