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RA Albrecht gegen Volksbank Koblenz wegen Schiffsfonds

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In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann (RA Albrecht) geführten Verfahren vor dem Landgericht in Koblenz hat die Volksbank Koblenz Mittelrhein eG die gegen sie im Rahmen einer Klage geltend gemachten Ansprüche bis auf einen Teil des entgangenen Gewinns anerkannt. Dieses teilt der Rechtsanwalt Albrecht mit:„Hintergrund des Verfahrens war eine Beteiligung des Klägers an dem geschlossenen Schiffs­fonds HSC Aufbauplan Schiff VII. Der Kläger fühlte sich von der Beklagten falsch beraten. Eine außergerichtliche Geltend­machung blieb erfolglos. Der Kläger hat als Folge der Ablehnung der Volksbank über seine Rechts­anwälte Klage beim Landgericht in Koblenz wegen Falsch­beratung erheben lassen.

Nach Zustellung der Klage hat sich die Volksbank Koblenz Mittelrhein eG dazu ent­schlossen die Ansprüche bis auf einen Teil des ebenfalls geltend gemachten entgangenen Gewinns anzuerkennen.“ So die Mitteilung des Rechtsanwälte: „Landgericht Koblenz erlässt Anerkenntnisurteil
Inhaltlich ging es bei dem Verfahren um die Frage der fehler­haften Aufklärung über bestehende Risiken und Nachteile geschlossener Schiffs­fonds, sowie die Frage der Fehler­haftigkeit des Emissions­prospektes.

Dabei lag der Fall so, dass auf der Beitritts­erklärung selbst handschriftlich vermerkt wurde, dass die Volksbank als Provision zum einen das Agio und zum anderen neben dem Agio weitere Provisionen in Höhe von 3 % bekommen würde. Dem Emissions­prospekt ließen sich allerdings nur Provisionen neben dem Agio in Höhe von weiteren 2 % entnehmen. Es stand also die Frage im Raum, ob der Emissions­prospekt, respektive insbesondere auch die dort enthaltene Mittel­verwendung, allein schon deshalb fehlerhaft sind, weil tatsächlich dort nicht ausgewiesene Eigen­kapital­beschaffungs­kosten angefallen sind.“

Empfehlung der Redaktion:

Vermittler schulden immer dann Schadenersatz, wenn sie Heimlichkeiten mit dem Vertragspartner des Kunden haben und z.B. Kick-Back Rückzahlungen erhalten. Die Geltendmachung von Ansprüchen macht aber nur Sinn, wenn die Gegenseite wirtschaftlich in der Lage ist den Schaden zu tragen. In dem von dem RA Albrecht geschilderten Fall war beides gegeben.

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