R & R Consult GmbH Rechtsfragen rund um die Vermittlung von Goldkauf und Goldsparplänen

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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet nicht bei der Haftung des Anlageberaters oder Vermittlers, ob es sich um ein klassisches Finanzprodukt handelt oder ob es sich um einen Sachwertkauf handelt, bei dem nicht der Erwerb der Sache im Vordergrund steht, sondern die Verdienstmöglichkeiten rund um das Produkt. Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an die Qualität der Beratung, so dass in vielen fällen wegen Anlageberatungs- oder Vermittlungsfehlern Schadenersatzansprüche bestehen. Ein Problem für den Vermittler als auch den Anspruchsteller ist immer die Enttäuschung. Eine Vermittlungshaftung stellt sich ja immer nur dann, wenn etwas mit dem Geld Anlage Produkt schief gegangen ist. Dann ist Frust im Raum. 

Zum einen Enttäuschung für den Anlage-Berater und Vermittler, der jetzt plötzlich Schadenersatz zahlen muss, außerhalb seiner Verdienst Möglichkeiten (er hat ja nur eine Provision erhalten). Vielfach besteht auch das Problem dass wegen der Fülle von Urteilen rund um die Anlage-Beratung und Vermittlung es schwer ist, sämtliche Kriterien immer im Auge zu haben.

Ein Beratungsvertrag kommt zustande, wenn sich ein Kunde an einen Vermittler wendet, um sich wegen der Verwendung von Geld beraten zu lassen. Sobald die Beratung beginnt ist ein Beratungsvertrag stillschweigend geschlossen. Das begründet der Bundesgerichtshof damit, dass nur dann eine Beratung notwendig ist, wenn der Kunde sich nicht genau auskennt. Dann erwartet der Kunde eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der Anlage (also eine anlagegerechte Beratung), zudem wünscht er eine Beratung, die auf seine Verhältnisse zugeschnitten ist (also eine anlegergerechte Beratung). Dass der Vertrag formlos zustande kommt, bedeutet dass man darüber keine besonderen Verhandlung geführt werden. Die Rechtsprechung sieht das als selbstverständlich an. Weniger streng ist die Rechtsordnung nur mit dem Anlagevermittler. Es geht hier primär um Information und nicht um Beratung. Der Vermittler ist so zur anleger- und anlagegerechte Beratung verpflichtet. Ansonsten muss er Schadenersatzleistung. Die Beratungspflicht hängt auch von den konkreten Risiken einer Anlage und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers. Für die anlegergerechte Beratung kommt es auf die Person des Anlegers an. Hat er Erkenntnisse und welche Risikobereitschaft besteht? Die anlagegerechte Beratung bedeutet, dass der Berater den Interessenten über alle Eigenschaften und besonders die Risiken einer Anlage, die für eine Anlageentscheidung relevant sein können zutreffend, vollständig und verständlich aufklärt. Die Beratung muss richtig und sorgfältig, verständlich und vollständig sein. Wenn ein Berater die Kenntnisse nicht hat, dann muss er seinen Kunden darüber informieren. Der Anlageberater muss ich nach ständiger Rechtsprechung mit kritischen Augen um das Anlageprodukt kümmern und die Wirtschaftspresse auswerten. Er ist verpflichtet, den Kunden auch über negative Berichte zu informieren. Soweit ein Prospekt vorliegt (also eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung einer Anlage erhebliche Angaben enthält) muss der Prospekt so frühzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben werden, dass der Kunde den Inhalt des Prospektes zur Kenntnis nehmen kann. Auch hier muss der Anlageberater den Prospekt auf die Plausibilität prüfen. Wenn es zu einem Beratungsfehler oder Aufklärungsfehler gekommen ist, nimmt die Rechtsprechung an, dass der Kunde dann vom Kauf oder der Zeichnung Abstand genommen hätte. Etwas gegenteiliges muss der Anlageberater beweisen. Er müsste also darlegen (was niemals gelingt), dass der geschädigte Anleger die Geldanlage auch getätigt hätte, wenn er über diese Risiken Bescheid gewusst hätte. Die Rechtsordnung geht davon aus, dass der geschädigte Anleger sein Geld wieder erhält und der Anlageberater die Geldanlage übernehmen muss. D.h. für relativ wenig Provision läuft ein Anlageberater in eine recht großes Haftungsrisiko.

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