Startseite Allgemeines P&P Investment Gesellschaft mbH-Insolvent
Allgemeines

P&P Investment Gesellschaft mbH-Insolvent

Teilen

In dem Verfahren über den Antrag d. P&P Investment Gesellschaft mbH, Landshuter Allee 8 – 10, 80637 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Reichel Monika,  Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 209925 – Schuldnerin -Geschäftszweig: Investmentgesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 08.12.2017 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld, Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49(89)548033111.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

1501 IN 3209/17 Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 08.12.2017

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Hansa Rostock und der Spielplan der 3. Liga

Endlich ist er da, der neue Spielplan der 3. Liga. Jetzt können...

Allgemeines

Kommentar aus Sicht eines Eintracht Frankfurt-Fans

Na also, geht doch. Eintracht Frankfurt holt Noel Aseko — und der...

Allgemeines

TGI „Gold mit Rabatt“: Rechtsanwalt Maurice Högel über Chancen, Risiken und die Grenzen der Werbung

Die TGI AG präsentiert ihr Modell unter dem Schlagwort „Gold mit Rabatt“....

Allgemeines

Prinz Harrys Kampf gegen die Presse: Ist der lange Rechtsstreit am Ende angekommen?

Der jahrelange juristische Kampf von Prinz Harry gegen Teile der britischen Boulevardpresse...