PIM Gold und der Ärger mit der Staatsanwaltschaft wegen KK Gregor Technik

Published On: Freitag, 12.07.2019By Tags: ,

Geldwäscheverdacht gegen PIM Gold?

Nach Medienangaben gibt es gegen das Unternehmen PIM Gold aus Heusenstamm einen Verdacht bezüglich des Themas Geldwäsche.

Bei einer Hausdurchsuchung im September des vorigen Jahres wurden Edelmetalle im Millionenwert beschlagnahmt. Das berichtet das Handelsblatt in einem aktuellen Artikel. Gold was man als „Kundengold“ bezeichnen muss, nicht um Gold was dem Unternehmen PIM Gold gehört. Diese Durchsuchung 2018 war uns in der Redaktion bekannt. Durchsucht wurde hier im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Verfahren gegen die Verantwortlichen Personen der KKG Gregor Technik.

PIM nicht betroffen

Das Unternehmen PIM Gold wird hier wohl nicht selber beschuldigt, sondern wird hier als „mittelbarer Beteiligter“ gesehen, da das Unternehmen KK Gregor Technik Kunde des Unternehmens PIM Gold war. Das Unternehmen ist pleite.

Auch wir hatten zu dem Unternehmen KKG sogenannte  vorläufige Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht. In dieser Liste fanden sich dann merkwürdigerweise eben diese angeblich gesicherten Goldbestände nicht. Da stellt sich natürlich die Frage „warum eigentlich nicht?“.

Die für diesen Internetbetrug verantwortlichen Personen wurden mittlerweile vom Landgericht Frankfurt erstinstanzlich zu Haftstrafen zwischen einem Jahr und neun Monaten und drei Jahren und neun Monaten verurteilt, weil sie mit der Firma K.K. Gregor Technik (KKG) einen Fake-Shop im Internet betrieben haben sollen.

Das Unternehmen PIM Gold arbeitet nach eigenen Angaben umfassend mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft zusammen, wollte sich aber dann weiter nicht zu dem Vorgang äußern.

Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten aufgrund Vermögensarrestes (§ 111 l StPO) gegen die Firma K.K. Gregor Technik GmbH als Arrestschuldnerin zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung


7570 Js 248382/17

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führte gegen mehrere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren (Az. 7570 Js 248382/17) wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betruges, welches zwischenzeitlich durch Anklageerhebung abgeschlossen wurde. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist den Verletzten aus den von den Beschuldigten begangenen Betrugsstraftaten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was die Firma K.K. Gregor Technik GmbH zu Unrecht erlangt hat.

Dem liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen zugrunde, dass die Firma K.K. Gregor Technik GmbH in zumindest 9.301 Fällen Vermögenswerte Verletzter durch betrügerische Handlungen der Beschuldigten – hier durch das Betreiben eines „Fake-Shops“ im Internet, bei welchem die Verletzten als Besteller online Waren bestellten, diese jedoch in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle nicht geliefert bekamen – in Höhe von zumindest 5.128.956 Euro erlangt hat.

Um der Firma K.K. Gregor Technik GmbH das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Frankfurt am Main in Höhe von zuletzt 729.894,30 EUR Euro gegen die Firma K.K. Gregor Technik GmbH als Arrestschuldnerin erwirkt. Es konnten seit dem 03.11.2017 Vermögenswerte in Höhe von (derzeit) 395.289,81 Euro gesichert werden.

Gemäß § 111 l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners stellen (§ 111i Abs. 2 StPO).

Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, so erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO). Dies war vorliegend der Fall: Da die vorgenannte gesicherte Summe von 395.289,81 Euro voraussichtlich nicht ausreichen wird, um alle Verletzten zu befriedigen, hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 17.05.2018 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma K.K. Gregor Technik GmbH beantragt (§ 111 i Abs. 2 Satz 1 StPO).

Das Insolvenzverfahren wurde am 26.11.2018 vom Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnet und trägt das Aktenzeichen 810 IN 575/18 K. Forderungen der Verletzten gegen die vorgenannte Arrestschuldnerin (Firma K.K. Gregor Technik GmbH) können von diesen im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden.

Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel. 030 726248910, Fax: 030 726248911, E-Mail: kkgregortechnik@whitecase.com bestimmt.

Auf der vom Insolvenzverwalter geschalteten Webseite https://kkgregor.insolvenz-solution.de im Internet finden sich weitere Informationen, u.a. zu Termin(en), der Gläubigerversammlung und zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren sowie die Möglichkeit, diesbezüglich Dokumente direkt herunterzuladen. Des Weiteren finden sich dort die Kontaktdaten des Insolvenzverwalters.

Hier eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt:

Informationen zum Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der K.K. Gregor -Technik GmbH

Im Rahmen der Vollstreckung des dinglichen Arrestes konnten bislang insgesamt 395.289,81 Euro sichergestellt werden, wie der beigefügten Vermögensaufstellung entnommen werden kann. Da die Summe voraussichtlich nicht ausreichen wird, um alle Geschädigten zu befriedigen, hatte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma K.K. Gregor Technik GmbH beantragt.

Das Insolvenzverfahren wurde am 26.11.2018 vom Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnet und trägt das Aktenzeichen 810 IN 575/18 K.

Forderungen von Geschädigten der vorgenannten Firma können gegen diese im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Die vorgenannte Summe wird zu diesem Zweck dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt werden.

Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel. 030 726248910, Fax: 030 726248911, E-Mail: kkgregortechnik@whitecase.com bestimmt.

Auf der vom Insolvenzverwalter geschalteten Webseite https://kkgregor.insolvenz-solution.de im Internet finden sich weitere Informationen, u.a. zu Termin(en), der Gläubigerversammlung und zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren sowie die Möglichkeit, diesbezüglich Dokumente direkt herunterzuladen. Des Weiteren finden sich dort die vorgenannten Kontaktdaten.

Wir bitten vor dem Hintergrund zahlreicher Geschädigtenanfragen bei hiesiger Strafverfolgungsbehörde in der Vergangenheit um Verständnis, dass individuelle Anfragen von Geschädigten an die Staatsanwaltschaft aufgrund der Vielzahl von potentiellen Geschädigten im fünfstelligen Bereich von hier nicht detailliert und individuell beantwortet werden können und zudem von hier keine zivilrechtliche Rechtsberatung der Geschädigten, insbesondere zur Geltendmachung von Forderungen, erfolgen kann.

Strafrechtlich wurde gegen drei Personen aus der Tätergruppierung Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main erhoben (Aktenzeichen 5/02 KLs – 7570 Js 248382/17 (26/18)).

Letzte Veröffentlichung des Insolvenzverwalters:

Sachstand

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erfassung der bislang rd. 7.500 hier eingegangenen Forderungsanmeldungen von Gläubigern fand am 13.02.2019 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main -Insolvenzgericht- eine Gläubigerversammlung satt. In dieser erstattete der Insolvenzverwalter, Dr. Andreas Kleinschmidt, unter Bezugnahme auf seinen schriftlichen Bericht nach § 156 InsO vom 05.02.2019 einen mündlichen Bericht über den Stand des Insolvenzverfahrens.

Darüber hinaus wurden in dem Prüfungstermin am 13.02.2019 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main -Insolvenzgericht- die ersten 500 Forderungsanmeldungen der Gläubiger geprüft. Das Gericht hat sich zur Fortsetzung der Forderungsprüfung auf den 11.09.2019 vertragt. An diesem Termin werden weitere 500 Forderungsanmeldungen geprüft. Anschließend wird sich das Gericht erneut vertragen, um fortlaufend jeweils 500 weitere Forderungsanmeldungen zu prüfen. Insbesondere sind die Gläubiger darauf hinzuweisen, dass durch das fortlaufende vertragen zur Fortsetzung der Forderungsprüfung KEINE Gebühren von € 20,00 für etwaig nachträglich eingegangene Forderungsanmeldungen seitens des Gerichts gegenüber dem Gläubiger erhoben werden. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main -Insolvenzgericht- auf Anregung des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die besondere Situation in dem vorliegenden Verfahren mitgeteilt.

Über das Ergebnis der Forderungsprüfung können sich die Gläubiger im Gläubigerinformationssystem (GIS) informieren. Für den Zugang benötigen die Gläubiger ihre Gläubiger-PIN. Soweit Ihnen diese nicht bereits mit dem Anschreiben vom 08.12.2018 bzw. 11.01.2019 mitgeteilt wurde, kann die persönliche Gläubiger-PIN mit einer Email an kkgregortechnik@whitecase.com angefordert werden.

Bitte beachten Sie, dass dort nur ein Prüfungsergebnis angezeigt wird, nachdem die Forderungsanmeldung auch tatsächlich schon in einem der (vertagten) Prüfungstermine vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main -Insolvenzgericht- geprüft wurde. Sollte dort noch kein Prüfungsergebnis ersichtlich sein, werden Sie gebeten, nach dem nächsten (vertagten) Prüfungstermin, der Ihnen auch in dem Gläubigerinformationssystem (GIS) angezeigt wird, erneut nachzusehen. Aufgrund der Vielzahl der angemeldeten Forderungen wird um Verständnis gebeten, dass die Forderungsprüfung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main -Insolvenzgericht- einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Gläubiger, deren Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten wurde, erhalten ein separates Schreiben von dem Insolvenzverwalter. In diesem wird Ihnen der Grund für das Bestreiten mitgeteilt, so dass Sie die Möglichkeit haben, das Bestreiten durch Nachreichung von Unterlagen/Stellungnahmen zu beseitigen und eine Feststellung der Forderung zu erwirken. Gläubiger deren Forderung festgestellt wurde, erhalten KEINE gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts.

Über das Gläubigerinformationssystem (GIS) können die Gläubiger darüber hinaus eine verkürzte Form des Berichts vom 05.02.2019 herunterladen. In halbjährlichen Abständen werden vom Insolvenzverwalter weitere Berichte gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main -Insolvenzgericht- erstattet. Auch diese sind für die Gläubiger mit der Gläubiger-PIN über das Gläubigerinformationssystem (GIS) einsehbar.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass Sachstandsanfragen an den Insolvenzverwalter oder das Insolvenzgericht nicht beantwortet werden können. Die berechtigten Verfahrensbeteiligten können die (nicht-öffentlichen) Informationen zum Sachstand des Verfahrens, wie vorstehend erläutert, über das Gläubigerinformationssystem (GIS) erhalten.

Bitte achten Sie darauf, dass Änderungen der Gläubigerdaten (z.B. Anschriftsänderungen) dem Insolvenzverwalter schriftlich mitzuteilen sind, damit diese bei einer Schlussverteilung berücksichtigt werden können.

 

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