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Pfändungsfreigrenzen erhöht ab 1. Juli 2015

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Zum 1. Juli 2015 beträgt der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle 1.079,99 Euro pro Monat. Wer Unterhaltsverpflichtungen erfüllt, erhält einen höheren Freibetrag. Bei einem Kind liegt dieser bei 1.477,99 Euro, bei zwei oder mehr Kindern entsprechend höher. Konkret bedeutet das: Nur wenn Betroffene mehr als ihren Freibetrag verdienen, müssen sie bei einer Zwangsvollstreckung einen Teil an ihre Gläubiger abtreten.

Beispiel: So darf ein alleinstehender Schuldner, der monatlich 1.400 Euro verdient, 1.171,72 Euro behalten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, muss er gar nichts von seinem Lohn abtreten

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