PBG Projekt und Bauträger GmbH – Keine Insolvenz mangels Masse

340 IN 178/22 (381): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PBG Projekt und Bauträger GmbH, Keplerstraße 8, 39104 Magdeburg, ehemals geschäftsansässig Konrad-Zuse-Straße 2, 99099 Erfurt bzw. Hauptstraße 16, 36448 Bad Liebenstein; Geschäftsgegenstand: Erwerb von und Handel mit Immobilien sowie Verwaltung von Immobilien, Sanierung und Renovierung von Gebäuden, Bebauung von Grundstücken Gund hierfür die Beauftragung anderer Gewerke sowie Dienst- und Werkleistungen auf dem Gebiet der Bauträgerschaft und der Baubetreuung für Bauvorhaben der Gesellschafter zur Sicherstellung der übertragenen Daseinsvorsorge. Die Gesellschaft kann für Bauvorhaben Dritter tätig werden (AG Jena, HRB 110551), vertr. d.: Keven Gödecke, Neinstedter Straße 2, 39118 Magdeburg, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.11.2022 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Magdeburg eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Magdeburg an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und ggf. begründet werden. Hierzu muss die Beschwerde und ggf. die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) sowie den „Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr“ auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.

Amtsgericht Magdeburg, 30.11.2022

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