P-S-A Grundstücksgesellschaft Averhoffstr. 3 mbH & Co. KG-Insolvent

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 107962 eingetragenen P-S-A Grundstücksgesellschaft Averhoffstr. 3 mbH & Co. KG, Sierichstraße 17, 22301 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 141874 eingetragene P-S-A Grundstücksgesellschaft 2 mbH, Sierichstraße 17, 22301 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Fischersind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO). Der vollständige

Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg,

Zimmer Nr. B 413 eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

Der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 4 InsO; § 766 ZPO steht jedem Drittschuldner zu.

Die Erinnerung und die sofortige Beschwerde sind bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann darüber hinaus auch bei dem Landgericht Hamburg eingelegt werden. Erinnerung und Beschwerde können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die Erinnerung ist unbefristet.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg oder dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Erinnerung und sofortige Beschwerde müssen die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

67g IN 21/17
Amtsgericht Hamburg, 10.05.2017

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