OLG München in Sachen Conti

Az.: 5 Kap 1/18 In dem Musterverfahren

gegen

1)

CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. KG Konzeptions-KG, vertreten durch d. Komplementärin CONTI REEDEREI Management GmbH, diese vertreten durch d. Geschäftsführer, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München
– Musterbeklagte –

2)

CONTI CORONA Anlageberatungsges. mbH & Co. Vertriebs KG, vertreten durch d. Komplementärin CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch d. Geschäftsführer, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München
– Musterbeklagte –

3)

NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaf mbH & Co. KG, vertreten durch d. Komplementärin Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch d. Geschäftsführer, Hamburger Straße 47-51, 21614 Buxtehude
– Musterbeklagte –

4)

CONTI 155. Container Schifffahrts-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München
– Musterbeklagte –

5)

CONTI 153. Container Schifffahrts-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München
– Musterbeklagte –

6)

CONTI 53. Container Schifffahrts-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München
– Musterbeklagte –

7)

CONTI 54. Container Schifffahrts-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München
– Musterbeklagte –

8)

CONTI Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co. KG, vertreten durch die Conti Beteiligungsverwaltungs Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München
– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 8:
Rechtsanwälte Weiss Walter Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, Gz.: 0016/17/06

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München – Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren (5. Senat) – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Stackmann, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Godulla und den Richter am Oberlandesgericht Gerok am 28.05.2018 folgenden

Beschluss

1.

Zum Musterkläger wird gem. § 9 Abs.2 KapMuG bestimmt

Dr. Roth Peter, Paul-Hösch-Straße 24, 81243 München

Die vorschlagenden Klägervertreter KWAG vertreten die weit überwiegende Anzahl aller Kläger der Ausgangsverfahren. Die Beteiligung des Musterklägers liegt mit 50.000 € über dem Durchschnitt der fraglichen Beteiligungen. Der Senat sieht nicht, warum die von den Musterbeklagtenvertretern zu 1 – 8) im Schriftsatz vom 11.04.2018 genannten Betriebswirte und erfahrenen Anleger besser geeignete Musterkläger sein sollten, als der bestimmte Musterkläger. Ebenso ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der von Rechtsanwälten Beckmann im Schriftsatz vom 26.03.2018 benannte Kläger zu benennen sein sollte, der den ersten Musterantrag gestellt hat.

2.

Musterbeklagte sind:

1.

CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. KG Konzeptions-KG, vertreten durch d. Komplementärin CONTI REEDEREI Management GmbH, diese vertreten durch d. Geschäftsführer Shaun Harbinson, Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München

2.

CONTI CORONA Anlageberatungsges. mbH & Co. Vertriebs KG, vertreten durch d. Komplementärin CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch d. Geschäftsführer Wolfgang Menzl, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München

3.

NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaf mbH & Co. KG, vertreten durch d. Komplementärin Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch d. Geschäftsführer Helmut Ponath, Tim Ponath, Hamburger Straße 47-51, 21614 Buxtehude

4.

CONTI 155. Container Schifffahrts-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Birger Meyer-Glöckner, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München

5.

CONTI 153. Container Schifffahrts-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Birger Meyer-Glöckner, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München

6.

CONTI 53. Container Schifffahrts-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Birger Meyer-Glöckner, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München

7.

CONTI 54. Container Schifffahrts-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Birger Meyer-Glöckner, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München

8.

CONTI Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co. KG, vertreten durch die Conti Beteiligungsverwaltungs Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Mergenthaler, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München

3.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 Kap 1/18 bei dem Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80335 München geführt.

4.

Belehrung gem. § 10 Abs.2 S. 4 KapMuG über Form, Frist und Wirkung einer Anmeldung

Ansprüche gegen die Musterbeklagte können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80335 München angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. § 204 Abs.1 Nr.4a BGB zur Verjährungshemmung, wenn der Anmeldung der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.

5.

Die Sachakte für das vorliegende Verfahren ist mit dem Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 29.12.2017 (27 OH 18593/17 des LG München I) als Bl.1 ff gebildet. Die Akten 27 OH 18593/17 und 27 O 951/17 des LG München I sind hier lediglich Beiakten. Anschließend sind die Schriftsätze im vorliegenden Kap-Verfahren und die Verfügung vom 17.04.2018 zur Auswahl des Musterklägers einpaginiert. Danach wird der vorliegende Beschluss einpaginiert.

6.

Haupttermin wird bestimmt auf

Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 07.05.2019 10:30 Uhr SS E.37 Prielmayerstraße 5

Mit mehrstündiger Terminsdauer ist zu rechnen, ggf. wird der Senat Zeugen und Sachverständige laden.
Belehrungen gemäß §§ 78, 215 ZPO
Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Musterentscheid ohne Berücksichtigung ihres Vorbringens ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Musterverfahrens führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§ 11 KapMuG i.V.m. §§ 330 bis 331a, 251a ZPO)..

7.

Gemäß §§ 11 KapMuG, 273 ZPO wird angeordnet:

Das persönliche Erscheinen folgender Parteien:

Alle Musterbeklagte
Die Ladung gilt für den Vorstand bzw. d. Geschäftsführer. Es ist ausreichend, wenn einer der Vorstände/der Geschäftsführer erscheint.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs.1 ZPO).

8.

Der Musterkläger und alle Beigeladenen haben Gelegenheit, den Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 29.12.2017 bis zum 30.9.2018 zu begründen und ggf. zu ergänzen. Zwar befindet sich in der Beiakte des LG München 27 O 951/17 die Begründung des Musterantrags an das LG München I, es fehlt bisher an einer Begründung im Musterverfahren. In dieser sollen auch die bisher schon erhobenen Monita der Beklagten aufgearbeitet werden. Zu bemerken ist, dass die Musteranträge zu 2. allesamt nicht der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechen, weil sie nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2017, XI ZB 17/15 Rn.63-69). Sollte die Antragstellung nicht (im Wege der Antragserweiterung) entsprechend den Ausführungen in dem zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs korrigiert werden, wird der Senat diese ohne weiteren Hinweis verwerfen. Die Ausführungen zu den einzelnen Streitpunkten sind jeweils wie folgt zu gliedern:

„1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten
1.1. für den am 18.12.2006 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „Conti Beteiligungsfonds IX“ als Gründungsgesellschafter der Zielfondsgesellschaften Conti 155. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Jupiter“, Conti 153.Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Cordoba“, Conti 53.Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Salome“ und Conti 54.Container Schifffahrts-GmbH & Col KG MS „Conti Elektra“ aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § §§ § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich sind.
(1) Sachausführungen mit jeweils konkreten Beweisangeboten, also nicht Zeuge XY, b.b., vielmehr ist jeweils die ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, ebenso wie Urkunden immer exakt mit Fundstelle zu bezeichnen sind. Es sind zunächst alle Tatsachen mitzuteilen. Es ist für jede einzelne Schiffsgesellschaft gesondert vorzutragen. Die Gliederung ist sehr unglücklich, da die Frage, ob Prospektfehler vorliegen, vorgreiflich ist!
(2) Rechtsausführungen, soweit Rechtsprechung zitiert wird, sollte diese nicht in den Schriftsatz einkopiert werden, der Senat wird Fundstellen ggf. nachlesen.

1.2. bei der Veröffentlichung des am 18.12.2006 veröffentlichten Emissionsprospektes zu dem streitgegenständlichen „Conti Beteiligungsfonds IX“ als Gründungsgesellschafter der Zielfondsgesellschaften Conti 155.Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Jupiter“, Conti 153.Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Cordoba“, Conti 53.Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Salome“ und Conti 54.Container Schifffahrts-GmbH & Col KG MS „Conti Elektra“ nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt haben.

(1) Sachausführungen (Anm.: Ein schuldhaftes Handeln kann allenfalls für konkret zu bezeichnende Punkte des Prospekts festgestellt werden)
(2) Rechtsausführungen

1.3. verpflichtet waren, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte in dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt zum „Conti Beteiligungsfonds IX“ aufzuklären und deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten haften.
(1) Sachausführungen (Anm.: Die aufklärungspflichtigen Punkte sind konkret zu benennen!)
(2) Rechtsausführungen

2. Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zum „Conti Beteiligungsfonds IX“ wird festgestellt, dass der am 18.12.2006 veröffentlichte Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „Conti Beteiligungsfonds IX“ in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, insbesondere in folgenden Punkten ist:
2.1. Es werden fälschlich Sicherheiten dargestellt, die tatsächlich nicht bestanden,
Anm.: Wo genau werden die Sicherheiten mit welchen Worten falsch dargestellt?
(1) Sachausführungen mit jeweils konkreten Beweisangeboten, also nicht Zeuge XY, b.b., vielmehr ist jeweils die ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, ebenso wie Urkunden immer exakt mit Fundstelle zu bezeichnen sind. Es sind zunächst alle Tatsachen mitzuteilen.
(2) Rechtsausführungen, soweit Rechtsprechung zitiert wird, sollte diese nicht in den Schriftsatz einkopiert werden, der Senat wird Fundstellen ggf. nachlesen.“

Entsprechend ist für alle Antragspunkte zu verfahren. Die Einfügung einer übersichtlichen Dokumentstruktur in die als WORD-Dokumente gefertigten Schriftsätze würde allen Verfahrensbeteiligten die Arbeit erleichtern, wenn diese den anderen Verfahrensbeteiligten jeweils als WORD-Dokumente zur Verfügung gestellt werden würden. Die Anlagen des Musterklägers sind mit K 1 ff zu bezeichnen, es ist ein Anlageverzeichnis vorzulegen, dass mit jeder Neuvorlage von Anlagen fortzuschreiben ist.

9.

Die Musterbeklagten haben Gelegenheit, zum Musterantrag und dem weiter zu erwartenden Vorbringen bis längstens 14.12.2018 in der Form, wie unter Ziffer 8) verfügt, Stellung zu nehmen. Die Anlagen der Musterbeklagten sind mit B 1 ff zu bezeichnen, es ist ein Anlageverzeichnis vorzulegen, das mit jeder Neuvorlage von Anlagen fortzuschreiben ist.

10.

Der Musterkläger kann auf Schriftsätze gem. Ziffer 9. bis längstens 31.01.2019 erwidern.

11.

Den Musterbeklagten wird aufgegeben, unverzüglich einen Originalprospekt zur Akte zu reichen.

12.

Ausschlussfrist für terminsvorbereitendes Sachvorbringen: 15.03.2019. Mit Fristverlängerung kann wegen der erforderlichen Terminsvorbereitung nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall gerechnet werden, der mit Antragstellung glaubhaft zu machen ist, zumal der Termin am 07.05.2019 wegen der Vorlaufzeiten nur weiträumig verlegt werden könnte. Bei der Bemessung aller Fristen sind das Erfordernis, sich in die umfangreiche Angelegenheit einzuarbeiten und Anträge ggf. neu zu formulieren sowie die Ferienzeiten bereits berücksichtigt. Deshalb können die Parteien auch nicht damit rechnen, dass ihnen die vorstehend gesetzten Fristen – ohnehin nur im Ausnahmefall – über 2 Wochen hinaus verlängert werden. Alle weiteren Schriftsätze sind den übrigen Musterparteivertretern und den Streithelfervertretern direkt zuzustellen, die Erfüllung dieser Auflage ist jeweils auf dem Deckblatt des einzureichenden Schriftsatzes, ggf. auch auf Vorabfaxen zu bestätigen. Schriftsätze sind mit Anlagen generell auch als PDF per E-Mail unter KAPMUG@olg-m.bayern.de vorzulegen, damit diese in das Informationssystem für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eingegeben und außerdem per Mail verteilt werden können. Hinsichtlich des Informationssystems für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erhalten die Parteivertreter per Post eine gesonderte Verfügung betreffend die Zugangsdaten.

gez.

Dr. Stackmann Dr. Godulla Gerok
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 30.05.2018
Fritsche, JSekr’in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig

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