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OLG Köln: Keine Werbung mit „Apfelleder“ für Produkte ohne echtes Leder

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Ein Produkt darf nicht mit dem Begriff „Apfelleder“ beworben werden, wenn es tatsächlich kein Leder im rechtlichen Sinne enthält. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 4. Juli 2025 entschieden (Az. 6 U 51/25).

Hintergrund des Verfahrens

Ein Branchenverband der lederverarbeitenden Industrie hatte gegen einen Onlinehändler geklagt, der Hundehalsbänder unter der Bezeichnung „Apfelleder“ vertreibt. Das Material besteht jedoch nicht aus tierischem Leder, sondern aus einem künstlich hergestellten Verbundstoff, dem unter anderem Apfeltrester und Fruchtschalen beigemischt werden.

Der Verband sah in der Bezeichnung „Apfelleder“ eine irreführende Werbung und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Nutzung des Begriffs. Das Landgericht Köln hatte den Antrag zunächst abgelehnt – das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung nun auf und untersagte dem Händler die weitere Verwendung der Bezeichnung.

Begründung des Gerichts

Der Begriff „Leder“ wird vom durchschnittlichen Verbraucher als Hinweis auf ein aus tierischer Haut hergestelltes Naturprodukt verstanden, das durch Gerben gewonnen wird. Der Zusatz „Apfel-“ sei nicht eindeutig genug, um klarzustellen, dass es sich um ein rein synthetisches, veganes Material handelt.

Auch der Hinweis auf der Produktseite, dass es sich um ein „veganes“ Produkt handelt, reiche nicht aus, um die Irreführung auszuräumen – insbesondere, weil andere Begriffe wie „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ tatsächlich für pflanzlich gegerbte Echtlederprodukte verwendet werden.

Die Entscheidung wurde im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens getroffen und ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar (§ 542 ZPO). Die Parteien können das Thema aber im Wege eines Hauptsacheverfahrens weiterverfolgen.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung unterstreicht: Begriffe wie „Leder“ sind rechtlich geschützt und dürfen nicht für rein künstliche Materialien verwendet werden, auch wenn diese aus pflanzlichen Reststoffen bestehen. Unternehmen müssen bei der Produktbezeichnung klarstellen, wenn es sich nicht um echtes Leder handelt – insbesondere, um Verbraucher nicht zu täuschen.


📄 Aktenzeichen:
LG Köln, Urteil vom 19.02.2025 – 84 O 88/24
OLG Köln, Urteil vom 04.07.2025 – 6 U 51/25

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