Unternehmen müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn ein Bewertungsportal darauf hinweist, wie viele Bewertungen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden und die Beschwerde eines Arztes gegen einen entsprechenden Hinweis auf einem Online-Bewertungsportal zurückgewiesen.
Der Mediziner wollte erreichen, dass ein Bewertungsportal künftig nicht mehr veröffentlicht, dass innerhalb eines Jahres sechs bis zehn Bewertungen seiner Praxis nach Beschwerden wegen angeblicher Diffamierung gelöscht worden waren. Er berief sich dabei unter anderem auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und machte geltend, die Veröffentlichung verletze seine Persönlichkeitsrechte.
Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung der Richter handelt es sich zwar um personenbezogene Daten, deren Verarbeitung an den Vorgaben der DSGVO zu messen ist. Die Veröffentlichung sei jedoch rechtmäßig, da sie berechtigten Interessen des Bewertungsportals und seiner Nutzer diene.
Nach Ansicht des Gerichts verfolgt das Portal mit dem Hinweis ein legitimes Ziel: Es soll für Transparenz sorgen und Nutzern verdeutlichen, dass Bewertungen nach Beschwerden überprüft und gegebenenfalls entfernt werden. Die Information könne für Verbraucher hilfreich sein, um die Aussagekraft der noch veröffentlichten Bewertungen besser einschätzen zu können.
Besonders wichtig war für das Gericht die Feststellung, dass die veröffentlichten Angaben sachlich zutreffend waren. Der Arzt hatte nicht bestritten, dass innerhalb des angegebenen Zeitraums mehrere Bewertungen nach seinen Beschwerden entfernt worden waren. Dabei spielte es keine Rolle, dass sich seine Einwände überwiegend darauf stützten, die jeweiligen Verfasser seien keine tatsächlichen Patienten gewesen. Das Bewertungsportal durfte solche Fälle nach seiner eigenen Definition als Beschwerden wegen „Diffamierung“ einordnen.
Die Richter stellten außerdem klar, dass der Hinweis weder herabwürdigend noch besonders hervorgehoben dargestellt werde. Er erscheine erst im Bereich der Rezensionen und enthalte keine Bewertung oder Kritik am Verhalten des Arztes. Von einer Bloßstellung könne daher keine Rede sein.
Auch datenschutzrechtlich sah das Gericht keinen Löschungs- oder Unterlassungsanspruch. Die Voraussetzungen des Artikels 17 DSGVO seien nicht erfüllt, da die Daten rechtmäßig verarbeitet würden und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die Transparenz des Bewertungssystems die Interessen des Arztes überwögen.
Mit seinem Beschluss stärkt das Oberlandesgericht Köln die Position von Online-Bewertungsportalen. Diese dürfen Verbraucher grundsätzlich darüber informieren, wenn und in welchem Umfang Bewertungen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden – vorausgesetzt, die Angaben sind sachlich richtig und dienen einem nachvollziehbaren Transparenzinteresse.
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